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Beschluss

10 K 1690/07

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (AuslAnsprG 13.12.2006) ist verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil sie Ausländer mit langjährig gestattetem oder geduldetem Aufenthalt gegenüber Deutschen und Inhabern privilegierter Aufenthaltstitel ungleich behandelt. • Eine Ungleichbehandlung ist besonders zu prüfen, wenn sie in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie eingreift; eine Differenzierung nach Art des Aufenthaltstitels muss durch Gründe von besonderem Gewicht gerechtfertigt sein. • Die Anknüpfung an eine "berechtigte Erwerbstätigkeit" als Ausgleichskriterium ist unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des Art. 20 GG; sie lässt zahlreiche unklare Abgrenzungsfragen hinsichtlich Umfang und Art der Erwerbstätigkeit offen. • Die rückwirkende Ausdehnung der Neuregelung auf Altfälle (vor 1.1.2005) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Ausschluss vom Kindergeld wegen Aufenthaltstitel und unbestimmter Erwerbstätigkeitsklausel • Die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (AuslAnsprG 13.12.2006) ist verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil sie Ausländer mit langjährig gestattetem oder geduldetem Aufenthalt gegenüber Deutschen und Inhabern privilegierter Aufenthaltstitel ungleich behandelt. • Eine Ungleichbehandlung ist besonders zu prüfen, wenn sie in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie eingreift; eine Differenzierung nach Art des Aufenthaltstitels muss durch Gründe von besonderem Gewicht gerechtfertigt sein. • Die Anknüpfung an eine "berechtigte Erwerbstätigkeit" als Ausgleichskriterium ist unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des Art. 20 GG; sie lässt zahlreiche unklare Abgrenzungsfragen hinsichtlich Umfang und Art der Erwerbstätigkeit offen. • Die rückwirkende Ausdehnung der Neuregelung auf Altfälle (vor 1.1.2005) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Die Klägerin, Staatsangehörige der Elfenbeinküste, lebt seit 1999 in Deutschland. Ihr Sohn lebt seit 2002 im Inland; die Klägerin hatte längere Zeit keinen gesicherten Aufenthaltstitel, erhielt aber zeitweise eine Duldung. Die Familienkasse lehnte Kindergeldanträge ab, da die Klägerin nicht Inhaberin der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel sei und die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt plus Erwerbstätigkeit oder Bezug laufender Geldleistungen) nicht nachgewiesen seien. Das FG Köln hält die Anwendung der Neuregelung auf die ab Januar 2005 geltenden Monate für verfassungsrechtlich problematisch und legt dem BVerfG die Frage der Vereinbarkeit vor. Die Entscheidung betrifft die systematische Neuregelung der Aufenthaltstitel durch das AufenthG und die durch das AuslAnsprG eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen. • Vorfrage der Verfassungsmäßigkeit: Die Neuregelung differenziert zwischen Deutschen, Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln und solchen mit gestattetem oder geduldetem Aufenthalt; die Differenzierung berührt Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. • Bedeutung der Familiengrundrechte: Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie unabhängig von der Staatsangehörigkeit; deshalb sind strengere Rechtfertigungsanforderungen für Ausschlüsse zu stellen. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der Gesetzgeber darf Zielsetzungen (Gewährung nur bei voraussichtlich dauerhaftem Aufenthalt) verfolgen, muss aber geeignete und verhältnismäßige Kriterien wählen; die Anknüpfung an bestimmte Aufenthaltstitel erweist sich als ungeeignet, weil auch Duldung oder gestatteter langjähriger Aufenthalt faktisch verfestigt sein kann. • Eignung des Erwerbstätigkeitskriteriums: Die Ergänzung durch das Merkmal "berechtigte Erwerbstätigkeit" ist unbestimmt; Rechtsquellen (EStG, AufenthG, Sozialrecht) liefern keine klare und praktikable Abgrenzung, sodass zahlreiche Fallgruppen (Teilzeit, Minijobs, Vermögenseinkünfte, Krankheit, Ausbildung) offenbleiben. • Folgen der Nichtgewährung: Die Nichtzahlung von Kindergeld verschlechtert die finanzielle Lage betroffener Familien und kann die Chancen auf einen verbesserten Aufenthaltsstatus mindern, wodurch die Ungleichbehandlung weiter verschärft wird. • Völkerrechtliche Bindung: Die Neuregelung steht im Spannungsverhältnis zu völkerrechtlichen Vorgaben (Europäische Menschenrechtskonvention), die unzureichend berücksichtigt wurden. • Rückwirkung und Rechtsstaatsprinzip: Die Ausdehnung auf Altfälle ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und daher verfassungsrechtlich bedenklich. Das Verfahren wurde gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 62 Abs. 2 EStG (AuslAnsprG 13.12.2006) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die Gewährung von Kindergeld bei gestattetem oder geduldetem Aufenthalt von zusätzlichen Voraussetzungen (dreijähriger Aufenthalt plus Erwerbstätigkeit oder Bezug laufender Geldleistungen) abhängig gemacht wird. Das FG hält die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie Ausländer mit faktisch verfestigtem Aufenthalt ungleich behandelt, das Erwerbstätigkeitskriterium unbestimmt ist und völkerrechtliche Vorgaben sowie das Rechtsstaatsprinzip nicht ausreichend beachtet werden. Die Vorlage an das BVerfG ist erforderlich, da die Regelung entscheidungserhebliche Grundrechtsfragen aufwirft und das Gericht eine verfassungskonforme Anwendung im vorliegenden Wortlaut nicht für möglich hält. Folge ist die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.