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Beschluss

10 Ko 715/07

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Geschäftsgebühr eines im Verwaltungsverfahren bereits tätigen Bevollmächtigten ist nur insoweit erstattungsfähig, als sie durch dessen Tätigkeit im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) erhöht wurde. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht nur bei einer darüberhinausgehenden Mitwirkung des Bevollmächtigten an der materiellen Erledigung; bloßes Stellen eines Antrags im Klageverfahren genügt nicht. • Umsatzsteuer auf erstattungsfähige außergerichtliche Gebühren ist nur zu erstatten, wenn der Erstattungsberechtigte erklärt, die Vorsteuer nicht ziehen zu können (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs.2 S.3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Teilweise Erstattung von Anwaltskosten: Beschränkung auf Vorverfahren-Anteil, keine Erledigungsgebühr, Umsatzsteuer nur bei Erklärung • Die Geschäftsgebühr eines im Verwaltungsverfahren bereits tätigen Bevollmächtigten ist nur insoweit erstattungsfähig, als sie durch dessen Tätigkeit im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) erhöht wurde. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG entsteht nur bei einer darüberhinausgehenden Mitwirkung des Bevollmächtigten an der materiellen Erledigung; bloßes Stellen eines Antrags im Klageverfahren genügt nicht. • Umsatzsteuer auf erstattungsfähige außergerichtliche Gebühren ist nur zu erstatten, wenn der Erstattungsberechtigte erklärt, die Vorsteuer nicht ziehen zu können (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs.2 S.3 ZPO). Der Kläger (Erinnerungsführer) hatte gegen einen Umsatzsteuerbescheid für 2001 geklagt; streitig war der abziehbare Vorsteueranteil aus einem Neubau mit gemischt genutzten Bereichen. Im Vorverfahren und Klageverfahren traten Bevollmächtigte auf; nach Vorlage ergänzender Unterlagen erließ das Finanzamt einen antragsgemäßen Änderungsbescheid und erklärte die Hauptsache für erledigt. Der Kostenbeamte setzte die erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens niedriger fest als vom Bevollmächtigten beantragt, berücksichtigte nur eine 5/10-Geschäftsgebühr (statt 10/10), lehnte die Erledigungsgebühr ab und berücksichtigte keine Umsatzsteuer, weil keine Erklärung zum Vorsteuerabzug vorgelegt worden war. Der Bevollmächtigte widersprach und erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. • Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr: Nach §118 Abs.1 Nr.1 BRAGO/BRAGebO und §139 FGO ist nur der Teil der Geschäftsgebühr erstattungsfähig, der auf die Tätigkeit im Vorverfahren entfällt; Tätigkeiten im vorangehenden Verwaltungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. • Gebührenaufteilung: §119 Abs.1 BRAGO führt gebührenrechtlich zu einer einheitlichen Geschäftsgebühr, ändert jedoch nichts an der Erstattungsbegrenzung des §139 FGO; regelmäßig ist für die Verwaltungsverfahrenstätigkeit eine Mittelgebühr (7,5/10) angemessen, sodass nur der darüber hinausgehende Anteil des höheren Verwaltungsgegenstandswerts erstattungsfähig ist. • Erledigungsgebühr (Nr.1002 VV RVG): Entsteht nur bei besonderer Mitwirkung des Bevollmächtigten an der materiellen Erledigung, die über normale Prozessführung hinausgeht; bloßes Stellen eines geänderten Klageantrags und Darlegen der Tatsachen genügt nicht. • Bemessung der Erstattung: Im Streitfall war nur ein um 2,5/10 erhöhter Anteil der Geschäftsgebühr (225,50 EUR) dem Vorverfahren zuzurechnen; aus Gründen des Verbots der Verschlechterung blieb es beim Ansatz des Kostenbeamten. • Umsatzsteuer: Nach Nr.7008 VV gehört die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu den notwendigen Aufwendungen, ihre Erstattung setzt jedoch eine Erklärung des Erstattungsberechtigten voraus, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzuziehen (§155 FGO i.V.m. §104 Abs.2 S.3 ZPO); eine bloße Berücksichtigung in der Kostenberechnung genügt nicht. Die Erinnerung wird abgewiesen; die vom Kostenbeamten festgesetzte Erstattung bleibt bestehen. Die Geschäftsgebühr wurde zu Recht nur anteilig berücksichtigt, weil der Bevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und nach §139 FGO nur der durch das Vorverfahren erhöhte Teil erstattungsfähig ist. Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht versagt, da keine besondere Mitwirkung bei der materiellen Erledigung vorlag, sondern lediglich prozessuale Anträge und Sachvortrag erstattet werden sollten. Die Umsatzsteuer auf die Vergütung ist nicht erstattungsfähig, weil der Erinnerungsführer keine Erklärung abgegeben hat, die Steuer nicht als Vorsteuer ziehen zu können. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.