Urteil
14 K 1362/06
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht börsennotierten Aktien ist nach § 19a Abs. 8 EStG der gemeine Wert nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln.
• Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG vorrangig aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres abzuleiten; nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Schätzung nach den Vermögens- und Ertragsaussichten in Betracht.
• Vorbörsliche Verkäufe können als Vergleichsmaßstab dienen, auch wenn sie innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises oder an Insider erfolgt sind, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für unübliche Preisbildung vorliegen.
• Eine nach dem Stichtag abgeschlossene Platzierung oder Bookbuilding-Spanne ist nur in Ausnahmefällen als Bewertungsgrundlage heranziehbar, wenn Verhandlungen so verdichtet waren, dass der Vertrag nur noch den bereits feststehenden Preis dokumentiert.
• Die Vereinfachungsregel der Lohnsteuer-Richtlinie für Ausgabekurse bei Börseneinführung gilt nicht, wenn zum Überlassungszeitpunkt der Börsengang noch nicht feststand.
Entscheidungsgründe
Bewertung von vom Arbeitgeber ausgegebenen nicht börsennotierten Aktien bei bevorstehendem Börsengang • Bei nicht börsennotierten Aktien ist nach § 19a Abs. 8 EStG der gemeine Wert nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln. • Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG vorrangig aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres abzuleiten; nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Schätzung nach den Vermögens- und Ertragsaussichten in Betracht. • Vorbörsliche Verkäufe können als Vergleichsmaßstab dienen, auch wenn sie innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises oder an Insider erfolgt sind, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für unübliche Preisbildung vorliegen. • Eine nach dem Stichtag abgeschlossene Platzierung oder Bookbuilding-Spanne ist nur in Ausnahmefällen als Bewertungsgrundlage heranziehbar, wenn Verhandlungen so verdichtet waren, dass der Vertrag nur noch den bereits feststehenden Preis dokumentiert. • Die Vereinfachungsregel der Lohnsteuer-Richtlinie für Ausgabekurse bei Börseneinführung gilt nicht, wenn zum Überlassungszeitpunkt der Börsengang noch nicht feststand. Der Kläger, Arbeitnehmer der E‑GmbH, zeichnete am 13.10.1998 Aktien der übernehmenden N AG zu einem Stückpreis von 17,80 DM. Die AG hatte im Jahr 1998 mehrere Kapitalerhöhungen beschlossen und plante Ende 1998 einen Börsengang, für den ein Platzierungspreis später bei 62 DM und ein erster Börsenkurs bei 70 DM festgelegt wurden. Im Rahmen von Kapitalerhöhungen wurden vor dem Börsengang Aktien überwiegend an Mitarbeiter und teils an Dritte ausgegeben; innerhalb des letzten Jahres lag ein Durchschnittsausgabepreis von 17,15 DM vor, zudem fanden vorbörsliche außerbörsliche Verkäufe statt. Bei Lohnsteueraußenprüfung hielt das Finanzamt den Differenzbetrag zwischen Zeichnungspreis und Bookbuilding- bzw. Emissionsrahmen für ein steuerpflichtiges Sachbezugseinkommen und setzte den gemeinen Wert entsprechend an. Der Kläger focht den geänderten Einkommensteuerbescheid an und berief sich darauf, dass vorrangig Verkäufe im Jahr vor dem Stichtag heranzuziehen seien und ein nach dem Stichtag erzielter Emissionspreis nicht maßgeblich sei. • Rechtliche Einordnung: Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG können verbilligt überlassene Aktien Arbeitslohn bilden; gem. § 19a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1 EStG ist hier der gemeine Wert anzusetzen. • Anwendung des Bewertungsrechts: Für nicht börsennotierte Aktien ist der gemeine Wert nicht nach § 9 Abs. 2 BewG (Börsenpreis) zu bestimmen, sondern nach § 11 Abs. 2 BewG vorrangig aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres abzuleiten. • Tatsächliche Wertfeststellung: Die im letzten Jahr erfolgten Ausgaben und die vorbörslichen außerbörslichen Verkäufe (Durchschnittspreise ca. 17,15 DM bzw. 17,91 DM) zeigen, dass kein verbilligter Erwerb des Klägers vorliegt, da sein Kaufpreis von 17,80 DM in diesen Rahmen passt. • Verwertbarkeit vorbörslicher Verkäufe: Vorbörsliche Verkäufe können als Vergleichsmaßstab dienen, auch wenn Käufer Insider oder bisherige Anteilseigner sind, solange keine Anhaltspunkte für unübliche Preisbildung oder besondere Verknüpfungen erkennbar sind. • Keine Heranziehung der Bookbuilding‑Spanne/Emissionspreise: Die nach dem Stichtag erfolgte Festlegung von Preisrahmen und Emissionspreis konnte zum Zeitpunkt der Zeichnung noch nicht als verbindlicher Marktpreis gelten; eine Anwendung der Ausnahme des BFH (nach Verdichtung der Verhandlungen) liegt nicht vor. • Keine Anwendung der Lohnsteuer‑Richtlinien‑Vereinfachung: Die LStH‑Regel für Ausgabekurse bei Börseneinführung greift nicht, weil zum Überlassungszeitpunkt der Börsengang nicht gesichert war. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung ist der gemeine Wert aus den vorbörslichen/vergleichbaren Verkäufen bzw. Ausgabepreisen abzuleiten und führt dies nicht zu steuerpflichtigem geldwertem Vorteil beim Kläger. Die Klage ist begründet; der geänderte Einkommensteuerbescheid 1998 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der gemeine Wert der vom Kläger erworbenen nicht börsennotierten Aktien nach § 11 Abs. 2 BewG aus den innerhalb des letzten Jahres erfolgten Verkäufen bzw. Ausgabepreisen zu ermitteln ist und die vorgelegten Preise (Durchschnitt ca. 17,15 DM/17,91 DM; Zeichnung 17,80 DM) keinen verbilligten Sachbezug ergeben. Eine Heranziehung der später festgelegten Bookbuilding‑Spanne oder des Emissionspreises ist nicht gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt der Zeichnung der Börsengang nicht verbindlich war. Folglich durfte das Finanzamt keinen höheren gemeinen Wert zu Grunde legen und die Steuerfestsetzung ist aufzuheben; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.