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Urteil

15 K 3601/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze aus dem Betrieb einer kostenpflichtigen Paysite im Jahr 2001 sind nach der damals geltenden Grundregel des § 3a Abs.1 Satz1 UStG am Sitz des Unternehmens steuerbar. • Die Ausnahmeregelung für auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen zugunsten von Drittlandsprivaten (Neuregelung ab 01.07.2003) ist nicht auf Umsätze vor dem Stichtag anzuwenden. • Das bloße Ermöglichen des Betrachtens, Abspeicherns und Ausdrucken von Texten, Bildern und Videoclips begründet keine Einräumung oder Übertragung von Urheberrechten i.S. von § 3a Abs.4 Nr.1 UStG. • Leistungen, die aus einer einheitlichen Gesamtdarbietung von Bild-, Ton- und Textmaterial bestehen, sind nicht ohne Weiteres in ihre urheberrechtlichen Teilleistungen zu zerlegen; maßgeblich ist der vertragliche Zweck und das schlüssige Verhalten. • Die vom Kläger in Anspruch genommene Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.7 UStG kommt nicht zur Anwendung, da weder eine Überlassung von Urheberrechten noch eine kennzeichnungspflichtige Filmvorführung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Leistungsort von Paysite-Umsätzen 2001: Inland, keine Urheberrechtsüberlassung • Umsätze aus dem Betrieb einer kostenpflichtigen Paysite im Jahr 2001 sind nach der damals geltenden Grundregel des § 3a Abs.1 Satz1 UStG am Sitz des Unternehmens steuerbar. • Die Ausnahmeregelung für auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen zugunsten von Drittlandsprivaten (Neuregelung ab 01.07.2003) ist nicht auf Umsätze vor dem Stichtag anzuwenden. • Das bloße Ermöglichen des Betrachtens, Abspeicherns und Ausdrucken von Texten, Bildern und Videoclips begründet keine Einräumung oder Übertragung von Urheberrechten i.S. von § 3a Abs.4 Nr.1 UStG. • Leistungen, die aus einer einheitlichen Gesamtdarbietung von Bild-, Ton- und Textmaterial bestehen, sind nicht ohne Weiteres in ihre urheberrechtlichen Teilleistungen zu zerlegen; maßgeblich ist der vertragliche Zweck und das schlüssige Verhalten. • Die vom Kläger in Anspruch genommene Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.7 UStG kommt nicht zur Anwendung, da weder eine Überlassung von Urheberrechten noch eine kennzeichnungspflichtige Filmvorführung vorliegt. Der Kläger betrieb ab September 2001 eine kostenpflichtige Paysite mit Texten, Bildern und Videoclips und verlangte monatlich 10 US-$ von zahlenden Mitgliedern. Zahlungen wurden über eine US-Kreditkartenabrechnungsfirma abgerechnet; etwa zwei Drittel der Kunden wohnten in den USA. Der Kläger bot Inhalte in einem passwortgeschützten Memberbereich an, die angeschaut, abgespeichert und ausgedruckt werden konnten; er bezeichnete sich als Urheber der Lichtbild- und Filmwerke und behauptete, den Mitgliedern damit Nutzungsrechte einzuräumen. Die Finanzbehörde setzte für 2001 Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz fest; der Einspruch führte nur zur ermäßigten Besteuerung journalistischer Umsätze. Der Kläger focht die Besteuerung der Internetumsätze an und berief sich auf § 3a Abs.3 Satz3 i.V.m. Abs.4 Nr.1 UStG (Leistungsort Drittland bei Überlassung von Urheberrechten) sowie alternativ auf Nr.5 und Nr.8. Der Senat prüfte insbesondere, ob durch die Paysite urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wurden und ob die ab 01.07.2003 geltende E-Commerce-Neuregelung rückwirkend anzuwenden sei. • Anwendbares Recht: Für Leistungen im Jahr 2001 gilt die vor dem 01.07.2003 geltende Fassung des UStG; die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz sind nicht rückwirkend anzuwenden. • Grundregel des Leistungsorts: Nach § 3a Abs.1 Satz1 UStG 2001 bestimmt sich der Leistungsort für sonstige Leistungen beim Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt; damit sind die strittigen Umsätze im Inland steuerbar. • Keine Anwendbarkeit der Neuregelung: Die ab 01.07.2003 eingefügten Ausnahmen für elektronische Leistungen (z. B. § 3a Abs.4 Nr.14 neu) gelten nur für Umsätze ab dem Stichtag und stellen keine bloße Klarstellung, sondern eine Neuregelung dar. • Kein Sachverhalt der Überlassung/Übertragung von Urheberrechten (§ 3a Abs.4 Nr.1 UStG): Die Nutzungsmöglichkeiten (Betrachten, Abspeichern, Ausdrucken) sind nach Auslegung und ständiger Rechtsprechung kein urheberrechtlich relevanter Vorgang und stellen keine Einräumung weitergehender Nutzungsrechte dar; bei Einheitlichkeit der Leistung sind Text-, Bild- und Videomaterial als eine Gesamtdarbietung zu beurteilen. • Schlüssiges Verhalten und Zweckübertragung: Eine stillschweigende oder schlüssige Einräumung umfassender Nutzungsrechte ist nicht gegeben; wirtschaftliche Interessen des Klägers und das Vorhandensein von Copyright-Vermerken sprechen gegen eine Übertragung. • Keine Anwendbarkeit von § 3a Abs.4 Nr.5 oder Nr.8 UStG: Die gelieferten Inhalte sind keine im genannten Sinne informations- oder informationswirtschaftlich verwertbaren Tatsachen; ein Verzicht auf Rechte (Nr.8) zum Zwecke der Nichtverwertung liegt nicht vor. • Steuersatzfrage: Mangels Übertragung von Rechten oder kennzeichnungsbedürftiger Filmvorführung greifen die Steuerermäßigungen des § 12 Abs.2 Nr.7 UStG nicht; daher ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Die Umsätze aus dem Betrieb der Paysite im Jahr 2001 sind nach der damals geltenden Rechtslage im Inland am Sitz des Unternehmers steuerbar und unterliegen dem Regelsteuersatz von 16 %, da keine Überlassung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an die Mitglieder festgestellt wird und die ab 01.07.2003 eingeführte Sonderregelung für elektronische Leistungen nicht rückwirkend anzuwenden ist. Eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.7 UStG kommt nicht in Betracht, weil weder Rechteübertragungen noch kennzeichnungspflichtige Filmvorführungen vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.