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Urteil

8 K 3037/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist die AfA-Tabelle ein taugliches Hilfsmittel und genießt die Vermutung der Richtigkeit, die vom Finanzamt substantiiert zu erschüttern ist. • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich an der objektiven Nutzbarkeit unter Berücksichtigung betriebstypischer Beanspruchung, nicht primär nach dem Betriebskonzept des einzelnen Steuerpflichtigen. • Die Vorbemerkung Tz. 5 b der AfA-Tabellen, wonach bei Verlustzuweisungsgesellschaften das Betriebskonzept zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn die Gesellschaft tatsächlich als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.d. § 2b EStG einzuordnen ist. • Ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn die AfA-Tabelle nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde und das Gericht nach eigener Schätzung die AfA bestimmen kann.
Entscheidungsgründe
AfA-Bemessung für Windkraftanlage: AfA-Tabelle vorrangig bei fehlender Einstufung als Verlustzuweisungsgesellschaft • Bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist die AfA-Tabelle ein taugliches Hilfsmittel und genießt die Vermutung der Richtigkeit, die vom Finanzamt substantiiert zu erschüttern ist. • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich an der objektiven Nutzbarkeit unter Berücksichtigung betriebstypischer Beanspruchung, nicht primär nach dem Betriebskonzept des einzelnen Steuerpflichtigen. • Die Vorbemerkung Tz. 5 b der AfA-Tabellen, wonach bei Verlustzuweisungsgesellschaften das Betriebskonzept zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn die Gesellschaft tatsächlich als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.d. § 2b EStG einzuordnen ist. • Ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn die AfA-Tabelle nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde und das Gericht nach eigener Schätzung die AfA bestimmen kann. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb einer Windkraftanlage, erwarb 2000/2001 eine Anlage und setzte in ihren Bilanzen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren (AfA-Tabelle) an. Das Finanzamt folgte in geänderten Feststellungsbescheiden nach Betriebsprüfung einer längeren Nutzungsdauer von 20 Jahren und kürzte hiernach die AfA; die Klägerin widersprach und begehrt Anwendung der 16-jährigen Nutzungsdauer. Streitpunkte sind, ob die AfA-Tabelle zu Gunsten der Klägerin anzuwenden ist, ob die Gesellschaft als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.d. § 2b EStG einzustufen ist und ob ein Sachverständigengutachten zur Nutzungsdauer erforderlich ist. Die Betriebsprüfung hat keine Feststellungen getroffen, die auf Liebhaberei oder auf die Voraussetzungen des § 2b EStG hindeuten; die Prognose sah nach Anfangsverlusten einen späteren Totalüberschuss vor. Das Finanzamt berief sich auf die Vorbemerkung zu den AfA-Tabellen (Tz. 5 b) und auf andere Gerichtsentscheidungen, die teilweise 20 Jahre annahmen. Die Klägerin hielt an der 16-jährigen AfA-Tabelle fest und bot notfalls ein Sachverständigengutachten an. Das Gericht stellte die Feststellungen entsprechend der AfA-Tabelle neu. • Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1, 2 EStG für AfA, § 2b EStG zur Verlustzuweisung und § 96 Abs.1 AO/§162 AO für Schätzung. • AfA-Tabellen sind taugliches Schätzungs- und Hilfsmittel und genießen eine Vermutung der Richtigkeit, sind für Gerichte aber nicht bindend; Abweichungen müssen substantiiert begründet werden. • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist objektiv an der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit unter Berücksichtigung betriebstypischer Beanspruchung zu schätzen; nicht maßgeblich ist allein das Betriebskonzept des Steuerpflichtigen. • Die Vorbemerkung Tz. 5 b der AfA-Tabellen zieht nur dann zugunsten längerer Nutzungsdauern heran, wenn die Gesellschaft tatsächlich eine Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.d. § 2b EStG ist; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Betriebsprüferische Feststellungen ergaben weder das erste Regelbeispiel des § 2b (Renditeverhältnis) noch das zweite (Prospekt/Angebot von Verlustzuweisungen); die Klägerin verfolgte nach Aktenlage Einkünfteerzielung mit späterem Totalüberschuss. • Die Argumentation des Finanzamts, aus der regelmäßigen Verwendung von 20 Jahren in Konzepten anderer Projekte eine abweichende Nutzungsdauer herzuleiten, greift nicht, weil dadurch das objektive Nutzbarkeitskriterium verdrängt würde. • Ein Sachverständigengutachten war entbehrlich, weil die AfA-Tabelle nicht ausreichend erschüttert wurde und das Gericht selbst schätzen durfte; ein Vertagungsantrag zur Aufspaltung der Anlage in Teile war unsubstantiiert. • Folgerung: Die AfA ist nach der AfA-Tabelle mit 16 Jahren zu bemessen; dies führt zu höheren AfA-Beträgen und entsprechend niedriger festgestellter Einkünfte in den Streitjahren. Die Klage war überwiegend begründet. Das Gericht hob die angefochtenen Feststellungsbescheide bzw. die Einspruchsentscheidung insoweit auf, als das Finanzamt die AfA mit 20 Jahren bemessen hatte, und stellte die Einkünfte neu fest: 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb -813.560,15 DM; 2002: 30.381,47 €; 2003: 12.262,11 €. Begründend führte das Gericht aus, die AfA-Tabelle für nach dem 31.12.2000 angeschaffte Windkraftanlagen sei anzuwenden (16 Jahre), die Verwaltung habe diese Vermutung der Richtigkeit nicht substantiiert widerlegt und die Klägerin sei keine Verlustzuweisungsgesellschaft i.S.d. § 2b EStG. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.