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Urteil

15 K 6857/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 278 Abs. 2 AO ermöglicht die Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendung bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung, auch wenn die übertragene Person Aussetzung der Vollziehung für die zugrunde liegenden Steuerjahre hat. • Als unentgeltliche Zuwendung im Sinn des § 278 Abs. 2 AO gelten auch gemischte Schenkungen, wenn die Gegenleistung deutlich unter dem gemeinen Wert liegt. • Zur Bestimmung des gemeinen Werts sind zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits vorhandene Wertminderungen zu berücksichtigen; nachträgliche Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. • Bei notariell beurkundeten Verträgen sind im Regelfall nur die in der Urkunde enthaltenen, nicht aber behauptete mündliche Nebenabreden zu berücksichtigen; fehlende konkrete, formgerecht beurkundete Gegenleistungen sprechen gegen Entgeltlichkeit. • Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO ist Ermessensausübung der Finanzbehörde; ein Ermessenfehler liegt nur unter engen Voraussetzungen vor.
Entscheidungsgründe
Ergänzungsbescheid nach §278 Abs.2 AO bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten • § 278 Abs. 2 AO ermöglicht die Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Zuwendung bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung, auch wenn die übertragene Person Aussetzung der Vollziehung für die zugrunde liegenden Steuerjahre hat. • Als unentgeltliche Zuwendung im Sinn des § 278 Abs. 2 AO gelten auch gemischte Schenkungen, wenn die Gegenleistung deutlich unter dem gemeinen Wert liegt. • Zur Bestimmung des gemeinen Werts sind zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits vorhandene Wertminderungen zu berücksichtigen; nachträgliche Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. • Bei notariell beurkundeten Verträgen sind im Regelfall nur die in der Urkunde enthaltenen, nicht aber behauptete mündliche Nebenabreden zu berücksichtigen; fehlende konkrete, formgerecht beurkundete Gegenleistungen sprechen gegen Entgeltlichkeit. • Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO ist Ermessensausübung der Finanzbehörde; ein Ermessenfehler liegt nur unter engen Voraussetzungen vor. Der Kläger und seine Ehefrau waren zusammen veranlagt. Die Ehefrau hatte in finanzieller Not 1999 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück notariell an den Kläger übertragen; im Vertrag wurde als Gegenleistung die Freistellung der Ehefrau von bestimmten Verfahrenskosten bis maximal 75.000 DM vereinbart, sonst seien keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen. Die Ehefrau hatte zu den relevanten Zeiträumen Steuerrückstände; Aufteilungsbescheide für 1993–1995 sahen sie größtenteils als Schuldige an. Das Finanzamt setzte den gemeinen Wert der übertragenen Hälfte an und erließ 2002 einen Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 AO, weil es die Gegenleistung als deutlich unter dem gemeinen Wert ansah. Der Kläger rügte, es lägen weitere mündliche Gegenleistungen (Rentenversicherungsprämien, Mietfreiheit) vor, die den Wert ausgleichen; er beantragte die Aufhebung des Ergänzungsbescheids. Das FG prüfte Rechtmäßigkeit, Wertbemessung und die Frage, ob die behaupteten Nebenabreden wirksam seien. • Rechtsgrundlage ist § 278 Abs. 1 und 2 AO; die Norm durchbricht die Vollstreckungsbeschränkung bei unentgeltlichen Zuwendungen. • Tatbestandlich lagen die Voraussetzungen vor: Zusammenveranlagung, Zuwendung in/ nach den Veranlagungszeiträumen, anhaltende Steuerrückstände und rechtzeitiger Erlass des Ergänzungsbescheids (Verjährung nicht eingetreten). • Der Begriff der Steuerrückstände umfasst auch Forderungen, für die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde; eine Aussetzung schließt die Normwirkung nicht aus. • Die vertragliche Formulierung "Weitere Gegenleistungen für diese Übertragung sind nicht zu erbringen" ist eindeutig und schließt nach Urkundeninhalt weitere, nicht beurkundete Gegenleistungen aus; behauptete mündliche Nebenabreden sind nicht ausreichend konkretiert oder notariell beurkundet und können daher die objektive Entgeltlichkeit nicht begründen. • Gemischte Schenkungen fallen unter § 278 Abs. 2 AO; bei deutlich unter dem gemeinen Wert liegender Gegenleistung ist von einer teilweisen Unentgeltlichkeit auszugehen. • Bei der Wertbemessung sind zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits vorhandene Reparaturkosten als wertmindernde Umstände abzuziehen; spätere Wertminderungen bleiben unberücksichtigt. • Die Behörde hat Ermessen ausgeübt; eine Ermessenredundanz oder ein Ermessensfehler liegt nicht vor, weil die Abwägung formgerecht erfolgte und keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind. • Ergebnis der Wertberechnung: Gegenleistung ca. 46 % des gemeinen Werts, daher erheblicher unentgeltlicher Anteil, der die Inanspruchnahme bis zur Höhe der rückständigen Abgaben rechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt den Ergänzungsbescheid nach § 278 Abs. 2 AO und hält die Inanspruchnahme des Klägers für rechtmäßig, weil die notarielle Urkunde keine weiteren Gegenleistungen enthält und die tatsächlich beachtlichen Gegenleistungen den gemeinen Wert der Zuwendung deutlich unterschreiten. Das Finanzamt durfte den gemeinen Wert unter Berücksichtigung zum Streitzeitpunkt vorhandener Reparaturaufwendungen ansetzen und damit die Vollstreckungsbeschränkung entsprechend mindern. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Ermessenserfordernissen ist nicht ersichtlich; deshalb trägt der Kläger die Verfahrenskosten und die Revision wird nicht zugelassen.