Urteil
7 K 5969/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn die materiellen Voraussetzungen (physische Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat, Unternehmereigenschaft und Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat) erfüllt sind.
• Formelle Nachweiserfordernisse (§ 17a UStDV) sind keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen; ihre Nichterfüllung darf die Steuerbefreiung nicht entziehen, sofern die materiellen Voraussetzungen anderweitig sicher nachgewiesen werden können.
• Die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung und objektive Anhaltspunkte für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet können einen strengen schriftlichen Verbringungsnachweis ersetzen.
• Fehlt die formelle Dokumentation allein, ist nur dann die Steuerfreiheit zu versagen, wenn dadurch der sichere Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindert wird.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung trotz fehlendem schriftlichem Verbringungsnachweis • Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn die materiellen Voraussetzungen (physische Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat, Unternehmereigenschaft und Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat) erfüllt sind. • Formelle Nachweiserfordernisse (§ 17a UStDV) sind keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen; ihre Nichterfüllung darf die Steuerbefreiung nicht entziehen, sofern die materiellen Voraussetzungen anderweitig sicher nachgewiesen werden können. • Die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung und objektive Anhaltspunkte für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet können einen strengen schriftlichen Verbringungsnachweis ersetzen. • Fehlt die formelle Dokumentation allein, ist nur dann die Steuerfreiheit zu versagen, wenn dadurch der sichere Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindert wird. Der Kläger, ein handelsvertreibend tätiger Unternehmer, erklärte 2001 den Verkauf eines Mercedes (52.600 DM) an die belgische Firma BH als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die BH hatte sich nach einer Internetanzeige per Telefax gemeldet und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übermittelt; der Kläger stellte Vorab- und Endrechnung aus und quittierte dort Barzahlung bei Abholung. Eine Zusammenfassende Meldung wurde abgegeben. Der Beklagte versagte die Steuerfreiheit, da kein schriftlicher Verbringungsnachweis nach § 17a UStDV vorgelegt wurde und die belgischen Behörden das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Erwerbsbesteuerung in Belgien anzweifelten. Ermittlungen ergaben, dass der Pkw nach Belgien verbracht wurde; dies bestätigte auch die Steuerfahndung. Der Kläger klagte gegen die versagte Steuerfreiheit. • Rechtsgrundlagen: § 4 Nr.1b UStG i.V.m. § 6a UStG (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung); § 17a UStDV (Belegnachweis); gemeinschaftsrechtliche Vorgaben der Sechsten Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung. • Materielle Voraussetzungen erfüllt: Der Pkw wurde physisch nach Belgien verbracht, die Abnehmerin war Unternehmerin mit USt-IdNr. und der Erwerb unterliegt der Besteuerung in Belgien; damit sind die Voraussetzungen des § 6a UStG gegeben. • Formvorschriften sind keine materiellen Tatbestandsvoraussetzungen: § 17a UStDV enthält Sollvorschriften für den Nachweis. Nach EuGH-Rechtsprechung darf die nationale Formmaterie die Steuerbefreiung nicht in einer Weise versagen, die die Neutralität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt. • Ersetzender Nachweis: Die Fahrzeugrechnung mit Abholanschrift, die quittierte Barzahlung bei Abholung, die abgegebene Zusammenfassende Meldung und Bestätigungen (u. a. der Steuerfahndung), dass der Pkw nach Belgien gelangt ist, erbringen den erforderlichen Nachweis der tatsächlichen Beförderung. • Keine Gefährdung des Steueraufkommens: Dass in Belgien keine Besteuerung nachgewiesen wurde, ist unbeachtlich; entscheidend ist, dass der Erwerb der Besteuerung unterliegt und die endgültige Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt. • Kein Verschleierungsverdacht: Der Kläger kooperierte mit Behörden und suchte nach dem Verbleib des Fahrzeugs, damit liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusst irreführende Vorgehensweise vor. • Ergebnisfolgen: Aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Verständnisses ist die Steuerfreiheit zu gewähren; auf Vertrauensschutzfragen nach § 6a Abs.4 UStG kommt es nicht mehr an. Die Klage ist begründet; der Umsatzsteuerbescheid 2001 ist insoweit aufzuheben und die Lieferung des Mercedes in Höhe von 52.600 DM als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu belassen. Der Kläger hat die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt; fehlende formelle Verbringungsnachweise nach § 17a UStDV führten hier nicht zum Ausschluss der Steuerfreiheit, weil die tatsächliche Beförderung nach Belgien objektiv nachgewiesen werden konnte. Eine fehlende Besteuerung in Belgien beeinträchtigt die Steuerbefreiung nicht, da der Erwerb der Besteuerung unterliegt und die endgültige Besteuerung im Bestimmungsstaat erfolgt. Die Verfahrenskosten sind vom Beklagten zu tragen.