OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 4110/04

FG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EU‑Mitgliedstaat und die fortgesetzte Fortführung des Betriebs führen nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG. • Eine steuerliche Sofortbesteuerung latenter stiller Reserven bei Wegzug in einen anderen EU‑Staat kann gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) verstoßen, wenn sie zu einer diskriminierenden Behandlung führt und nicht durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. • Die BFH‑Rechtsprechung, die bereits bei Wohnsitzverlegung ins Ausland die Betriebsaufgabe annimmt, ist im Fall einer Verlegung in einen anderen EU‑Staat wegen Europarechtsbedenken nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Wegzug in EU‑Staat ohne Betriebsaufgabe; Wegzugsbesteuerung europarechtswidrig • Die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen EU‑Mitgliedstaat und die fortgesetzte Fortführung des Betriebs führen nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG. • Eine steuerliche Sofortbesteuerung latenter stiller Reserven bei Wegzug in einen anderen EU‑Staat kann gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) verstoßen, wenn sie zu einer diskriminierenden Behandlung führt und nicht durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. • Die BFH‑Rechtsprechung, die bereits bei Wohnsitzverlegung ins Ausland die Betriebsaufgabe annimmt, ist im Fall einer Verlegung in einen anderen EU‑Staat wegen Europarechtsbedenken nicht anzuwenden. Der Kläger, in Deutschland als Erfinder steuerpflichtig und Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter zweier GmbH, verlegte am 09.08.1995 seinen Wohnsitz nach Belgien und setzte sein Einzelunternehmen dort unverändert fort. Die Betriebsprüfung wertete den Wegzug als Betriebsaufgabe und setzte einen steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn von 50.000 DM sowie einen Übergangsgewinn von 312.250 DM fest, bezogen auf vor dem Wegzug entstandene Lizenzforderungen. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Einkommensteuerbescheide; der Einspruch wurde abgelehnt. Der Kläger klagte mit der Begründung, weder liege eine Betriebsaufgabe vor, noch bestünde eine nationale Rechtsgrundlage für die Besteuerung; außerdem verstoße die Besteuerung gegen Europarecht. Er berief sich auf die EuGH‑Rechtsprechung, wonach die Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen bei Wegzug in einen EU‑Staat unzulässig sein kann. Der Beklagte verteidigte die Anwendung nationaler Vorschriften zur Übergangsgewinnermittlung und verwies auf die Notwendigkeit der Abgrenzung der Besteuerungsrechte. • Rechtsgrundlage und Begriff der Betriebsaufgabe: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 EStG liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb endgültig einstellt, wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit entnommen oder veräußert werden und der Betrieb als selbständiger Organismus aufhört zu bestehen. • BFH‑Rechtsprechung zur Wegzugsbesteuerung: Der BFH hielt bisher auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland eine Betriebsaufgabe für gegeben, wenn dadurch das inländische Besteuerungsrecht entfällt; diese Sichtweise dient der Erfassung stiller Reserven. • Europarechtliche Schranken: Nach Art. 43 EG und der EuGH‑Rechtsprechung sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch nationale Steuerregelungen unzulässig, wenn sie grenzüberschreitende Niederlassungen gegenüber Inlandsverlegungen benachteiligen und nicht durch überragende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat den Betrieb in Belgien unverändert weitergeführt; die sofortige Besteuerung stiller Reserven und des Übergangsgewinns führte zu einer deutlich strengeren Behandlung als bei innerdeutscher Verlegung und war somit geeignet, die Niederlassungsfreiheit zu beschränken. • Nichtanwendbarkeit der BFH‑Rechtsprechung: Vor dem Hintergrund der EuGH‑Entscheidungen (u.a. Rs. C‑9/02, C‑470/04) ist die Anwendung der BFH‑Lehre bei Verlegung in einen anderen EU‑Staat europarechtswidrig, da sie nicht durch die im EuGH geforderten überragenden Allgemeininteressen gedeckt ist. • Folge: Die angenommenen Betriebsaufgabe- und Übergangsgewinne waren nicht zu besteuern; nationale nachträgliche Regelungen zur zeitlich gestreckten Entstrickung gelten erst für spätere Jahre und sind auf den Streitfall nicht anwendbar. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Das Finanzgericht setzt die Einkommensteuer für 1995 dahingehend neu fest, dass der Betriebsaufgabegewinn von 50.000 DM und der Übergangsgewinn von 312.250 DM unberücksichtigt bleiben. Begründend führt das Gericht aus, dass die Verlegung des Wohnsitzes und die Fortführung des Betriebs in einem anderen EU‑Staat keine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG begründen kann, weil die sofortige Besteuerung latenter Reserven wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit nicht angewendet werden darf. Die frühere BFH‑Rechtsprechung, wonach Wegzug ins Ausland zur Betriebsaufgabe führt, ist im Fall der Verlegung in einen anderen EU‑Mitgliedstaat europarechtswidrig; deshalb darf die Finanzverwaltung die zugehörigen Betriebsaufgabe- und Übergangsgewinne nicht besteuern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.