OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3868/06

FG KOELN, Entscheidung vom

8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Nur verrechenbare Verluste nach § 15a EStG sind keine Verluste i.S.v. § 33 Abs.1 KStG und können nicht über § 33 Abs.1 KStG beim EK 02 abgezogen werden. • Soweit steuerliche Feststellungen an den Körperschaftsteuerbescheid gebunden sind, kann nur der im Körperschaftsteuerbescheid festgestellte Verlust nach § 33 KStG im EK 02 berücksichtigt werden. • Ist die Frage der steuerbilanziellen Behandlung nicht abschließend geklärt, ist jede nach kaufmännischer Sorgfalt richtige Bilanzierung zulässig; die Beteiligte kann verrechenbare Verluste außerbilanziell als Merkposten erfassen. • Die Finanzverwaltung kann nicht von einer richtigen Steuerbilanz abweichend besteuern; fehlerhafte steuerbilanzielle Anpassungen sind vom Steuerpflichtigen berichtigen zu lassen (§ 4 Abs.2 EStG).
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit nach §33 KStG für nur verrechenbare Verluste; außerbilanzieller Merkposten zulässig • Nur verrechenbare Verluste nach § 15a EStG sind keine Verluste i.S.v. § 33 Abs.1 KStG und können nicht über § 33 Abs.1 KStG beim EK 02 abgezogen werden. • Soweit steuerliche Feststellungen an den Körperschaftsteuerbescheid gebunden sind, kann nur der im Körperschaftsteuerbescheid festgestellte Verlust nach § 33 KStG im EK 02 berücksichtigt werden. • Ist die Frage der steuerbilanziellen Behandlung nicht abschließend geklärt, ist jede nach kaufmännischer Sorgfalt richtige Bilanzierung zulässig; die Beteiligte kann verrechenbare Verluste außerbilanziell als Merkposten erfassen. • Die Finanzverwaltung kann nicht von einer richtigen Steuerbilanz abweichend besteuern; fehlerhafte steuerbilanzielle Anpassungen sind vom Steuerpflichtigen berichtigen zu lassen (§ 4 Abs.2 EStG). Die Klägerin, eine GmbH, war in den Streitjahren 1999 und 2000 zu 20% an einer KG beteiligt und wies in ihren Feststellungen verrechenbare Verluste aus der KG nach § 15a EStG aus. Das Finanzamt berücksichtigte diese nur verrechenbaren Verluste in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (EK 02) und minderte dadurch das EK 02 der Klägerin. Die Klägerin begehrte stattdessen, die verrechenbaren Verluste nicht im EK 02 abzuziehen, sondern in einem außerbilanziellen Merkposten zu erfassen, weil ansonsten steuerliche Nachteile entstünden. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Feststellungsbescheide geändert; die Klägerin erhob Einspruch und klagte gegen die Behandlung der Verluste. Streitpunkte waren insbesondere die Anwendbarkeit von § 33 Abs.1 KStG, die richtige Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz (§60 EStDV) und die Frage, ob die verrechenbaren Verluste das Steuerbilanzkapital mindern müssen. • Die Klage ist zulässig; eine Verletzung der Klägerrechte liegt bereits vor, weil die streitige Behandlung sich in späteren Veranlagungszeiträumen nachteilig auswirken kann. • Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG sind nach Gesetzeswortlaut und systematischer Auslegung nicht Verluste im Sinne des § 33 Abs.1 KStG, da §15a EStG den Ausschluss dieser Verluste aus der Gewinnermittlung vorsieht. • Abschnitt 89 Abs.5 KStR stellt lediglich eine verwaltungsinterne Behandlungsanweisung dar und begründet nicht, dass §33 Abs.1 KStG tatsächlich einschlägig wäre; die Verwaltung selbst wendet faktisch bei der Gliederung das Steuerbilanzverfahren an. • Das nach Rechtsprechung und herrschender Lehre vom §33 KStG zu berücksichtigende Verlustbild ist identisch mit dem im Körperschaftsteuerbescheid festgestellten negativen zu versteuernden Einkommen; daher kann nur dieser Verlust im EK 02 berücksichtigt werden. • Für die Abzüge im EK 02 aufgrund von §§29,30 KStG fehlt hier die Voraussetzung einer Differenz zwischen dem vEK der Gliederungsrechnung und dem verwendbaren Eigenkapital der Steuerbilanz, weil die Klägerin keine Steuerbilanz im engeren Sinne mit entsprechenden Anpassungen vorgelegt hat. • Die von der Klägerin in den Feststellungserklärungen für 1999 vorgenommenen Anpassungen gem. §60 EStDV, die das Steuerbilanzkapital mindern würden, sind nach Ansicht des Senats fehlerhaft und entsprechen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung; diese Anpassungen sind nach §4 Abs.2 EStG zu berichtigen. • Soweit die Rechtslage der steuerbilanziellen Behandlung verrechenbarer Verluste nicht abschließend geklärt ist, genügt eine den kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Bilanzierung; es ist zulässig, verrechenbare Verluste nicht steuerbilanziell das Kapital mindern zu lassen, sondern sie außerbilanziell als Merkposten zu erfassen. • Folge: Die Aufnahme der nur verrechenbaren Verluste in Höhe der behaupteten Beträge in EK 02 war rechtswidrig; die Feststellungsbescheide sind insoweit zu ändern. Die Klage ist erfolgreich. Das FG hebt die Einspruchsentscheidung auf und ändert die Feststellungsbescheide zum 31.12.1999 und 31.12.2000 dahin, dass das EK 02 jeweils um die nur verrechenbaren Verluste aus der KG-Beteiligung in den geltend gemachten Höhen zu erhöhen ist. Das Gericht stellt fest, dass nur Verluste i.S.d. § 33 Abs.1 KStG — das im Körperschaftsteuerbescheid festgestellte negative zu versteuernde Einkommen — im EK 02 berücksichtigt werden können und verrechenbare Verluste nach § 15a EStG hierfür nicht geeignet sind. Die Klägerin durfte die fehlerhaften steuerbilanziellen Anpassungen berichtigen und verrechenbare Verluste außerbilanziell in einem Merkposten erfassen; die Finanzbehörde hat die Feststellungen entsprechend zu ändern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.