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Urteil

6 K 2496/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Änderungsfeststellungsbescheid, der einen zuvor angefochtenen Feststellungsbescheid ändert, kann nicht durch Einspruch angefochten werden, wenn die angegriffene Änderung Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens ist (§ 68 Satz 2 FGO i.V.m. § 358 AO). • Bei Anfechtungsklagen bestimmt der dargestellte Klagegegenstand den Prüfungsumfang; der wirkliche Wille der Klägerin ist im Sinne von § 133 BGB auszulegen, sodass eine Klage sich auch auf Feststellungen erstrecken kann, die formell nicht ausdrücklich beantragt wurden. • Liegen zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn enge rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen, schließt die Anfechtung einer der Feststellungen regelmäßig auch die Anfechtung der anderen ein; eine getrennte Anfechtbarkeit ist nur möglich, wenn die Höhe des Gesamtgewinns feststeht und nur die Zuordnung strittig ist.
Entscheidungsgründe
Einspruch gegen Änderungsfeststellungsbescheid unzulässig bei anhängiger Klage • Ein Änderungsfeststellungsbescheid, der einen zuvor angefochtenen Feststellungsbescheid ändert, kann nicht durch Einspruch angefochten werden, wenn die angegriffene Änderung Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens ist (§ 68 Satz 2 FGO i.V.m. § 358 AO). • Bei Anfechtungsklagen bestimmt der dargestellte Klagegegenstand den Prüfungsumfang; der wirkliche Wille der Klägerin ist im Sinne von § 133 BGB auszulegen, sodass eine Klage sich auch auf Feststellungen erstrecken kann, die formell nicht ausdrücklich beantragt wurden. • Liegen zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn enge rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen, schließt die Anfechtung einer der Feststellungen regelmäßig auch die Anfechtung der anderen ein; eine getrennte Anfechtbarkeit ist nur möglich, wenn die Höhe des Gesamtgewinns feststeht und nur die Zuordnung strittig ist. Mehrere Gesellschafter einer GbR betrieben ein Tagungshotel. Die GbR erzielte seit 1990 Verluste; 1999 kam es zur Versteigerung eines Grundstücks und zu Vergleichen mit Gläubigern, durch die Restschulden erlassen wurden. Das Finanzamt stellte für 1999 zunächst laufenden Verlust und Veräußerungsgewinn fest, hob später jedoch den Veräußerungsgewinn auf und setzte beide Einkunftspositionen für 1999 auf 0. Die GbR erhob Klage gegen den früheren Bescheid mit dem Ziel, den Veräußerungsgewinn nicht zu berücksichtigen; sodann änderte das Finanzamt den Bescheid. Die Kläger legten gegen die Änderung Einspruch ein; das Finanzamt verwies den Einspruch als unzulässig, weil die Änderung Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens sei. Hierüber klagten die Kläger weiter. • Zulässigkeit: Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet; der Einspruch war unzulässig und konnte daher nicht materiell geprüft werden. • Rechtliche Grundlage der Unzulässigkeit: Nach § 68 Satz 2 FGO ist ein Einspruch gegen einen neuen Verwaltungsakt ausgeschlossen, soweit dieser bereits Gegenstand eines laufenden Klageverfahrens ist; dies wirkt in Verbindung mit § 358 Satz 2 AO. • Klagegegenstand und Auslegung: Bei Anfechtungsklagen bestimmt der Klagegegenstand nach § 65 Abs. 1 FGO die Prüfung; das Gericht hat den wirklichen Willen der Kläger im Sinne von § 133 BGB zu ermitteln, sodass die Klage sich nicht nur auf wörtlich gestellte Anträge beschränkt. • Zusammenhang der Feststellungen: Feststellungsbescheide für Gesellschafter fassen unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen zusammen; eine Teilbestandskraft einzelner Feststellungen ist nur möglich, wenn die betroffenen Besteuerungsgrundlagen rechtlich selbstständig sind. • BFH-Rechtsprechung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung eines Veräußerungsgewinns nicht möglich, wenn die Höhe von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn untrennbar verbunden ist; hiervon ausgehend erstreckt sich die Klage auf beide Gewinnfeststellungen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hatte die Anfechtung primär mit der Behauptung begründet, der Betrieb sei bereits 1998 aufgegeben worden; damit sind die Feststellungen für laufenden Gewinn und Veräußerungsgewinn wirtschaftlich und rechtlich verknüpft, sodass die Änderung des Bescheids durch das Finanzamt nicht isoliert per Einspruch angegriffen werden konnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 4. April 2005 keinen Erfolg, weil ihr Einspruch gegen diesen Bescheid unzulässig war, da die geänderte Feststellung bereits Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens war. Das Gericht hat den wirklichen Klagewillen ausgelegt und festgestellt, dass die Klage sich auf die gesamte Feststellung der Einkünfte für 1999 erstreckt; wegen der untrennbaren Verbindung von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn war eine isolierte Anfechtung nicht möglich. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; eine Revision wird nicht zugelassen.