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Beschluss

2 K 3527/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine französische société par actions simplifiée (SAS) fällt vor 2005 nicht unter Art.2 Buchst. a i.V.m. Anhang Buchst. f der Richtlinie 90/435/EWG und ist daher nach nationalem Recht nicht als ‚Muttergesellschaft‘ im Sinne des § 44d Abs.2 EStG 1999 anzusehen. • Eine nationale Regelung, die explizit an die von der Richtlinie 90/435/EWG erfassten Gesellschaftsformen anknüpft, ist nicht durch Analogie oder verfassungskonforme Auslegung zugunsten einer nicht genannten, aber vergleichbaren Rechtsform zu erweitern. • Für eine ausländische Muttergesellschaft, die nicht unter die Richtlinie fällt, besteht gegenüber dem Quellenstaat kein unmittelbarer Anspruch auf vollständige Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer; gegebenenfalls besteht Anspruch auf Anrechnung im Ansässigkeitsstaat oder auf Maßnahmen kraft Doppelbesteuerungsabkommen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an französische SAS für 1999 • Eine französische société par actions simplifiée (SAS) fällt vor 2005 nicht unter Art.2 Buchst. a i.V.m. Anhang Buchst. f der Richtlinie 90/435/EWG und ist daher nach nationalem Recht nicht als ‚Muttergesellschaft‘ im Sinne des § 44d Abs.2 EStG 1999 anzusehen. • Eine nationale Regelung, die explizit an die von der Richtlinie 90/435/EWG erfassten Gesellschaftsformen anknüpft, ist nicht durch Analogie oder verfassungskonforme Auslegung zugunsten einer nicht genannten, aber vergleichbaren Rechtsform zu erweitern. • Für eine ausländische Muttergesellschaft, die nicht unter die Richtlinie fällt, besteht gegenüber dem Quellenstaat kein unmittelbarer Anspruch auf vollständige Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer; gegebenenfalls besteht Anspruch auf Anrechnung im Ansässigkeitsstaat oder auf Maßnahmen kraft Doppelbesteuerungsabkommen. Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft (bis 2002 SAS, später SA) und Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen N‑GmbH. Die N‑GmbH zog 1999 bei einer Dividendenzahlung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führte diese ab. Die Klägerin beantragte beim Bundesamt für Finanzen die Erstattung der einbehaltenen Steuer; das Amt lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin sei keine Muttergesellschaft im Sinne des § 44d Abs.2 EStG 1999 i.V.m. der Richtlinie 90/435/EWG. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Klägerin; das FG legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor. Der EuGH entschied, dass die SAS vor der Änderung durch Richtlinie 2003/123/EG nicht unter die aufgezählten Gesellschaftsformen fällt. Die Klägerin machte geltend, die nationale Regelung sei europarechtskonform auslegungsbedürftig oder durch Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu ergänzen; das BZSt hielt an der Ablehnung fest. • Anwendbare Normen: § 44d Abs.1–2, § 50d Abs.1 Satz2 EStG 1999; Anlage 7 EStG 1999; Richtlinie 90/435/EWG (Art.2, Anhang f) und EuGH‑Rechtsprechung. • Auslegung nationaler Vorschrift: § 44d Abs.2 EStG 1999 verweist ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Art.2 der Richtlinie 90/435/EWG; der nationale Gesetzgeber wollte nur die von der Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen begünstigen. • EuGH‑Vorfrage: Der EuGH hat entschieden, dass die französische SAS vor der Richtlinie 2003/123/EG nicht als ‚Gesellschaft eines Mitgliedstaats‘ im Sinne der Richtlinie zu gelten hat; die Aufzählung im Anhang ist abschließend. • Keine Analogie oder verfassungskonforme Ergänzung: Da der Gesetzgeber bewusst nur die Richtlinienformen einbeziehen wollte, liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor; eine analoge oder zugunsten der Klägerin erweiternde verfassungskonforme Auslegung würde dem klaren Wortlaut und Willen des Gesetzgebers widersprechen. • Folgen für Erstattungsanspruch: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 44d Abs.2 EStG 1999 besteht kein Anspruch auf Erstattung nach § 50d Abs.1 Satz2 EStG 1999 gegenüber dem BZSt. • Alternative Rechtswege: Nach EuGH‑Rechtsprechung können Mitgliedstaaten für nicht von der Richtlinie erfasste Fälle Entlastungsmechanismen vorsehen; für die Klägerin käme allenfalls eine Anrechnung im Ansässigkeitsstaat oder ein entsprechender Bescheid des örtlichen Finanzamts in Betracht, das für steuerliche Anrechnungen zuständig ist. • Verfahrensfolge: Das FG stellt fest, dass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und die Klage abzuweisen ist; Revision wird zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der 1999 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer durch das BZSt, weil sie im Streitjahr nicht die in Anlage 7 zum EStG 1999 genannten Voraussetzungen einer Muttergesellschaft nach § 44d Abs.2 EStG erfüllte. Der Verweis des nationalen Gesetzgebers auf die in Art.2 der Richtlinie 90/435/EWG genannten Gesellschaftsformen ist verbindlich und kann nicht zugunsten einer zuvor nicht erfassten, wenn auch vergleichbaren, Rechtsform erweitert werden. Ein Anspruch der Klägerin auf andere Entlastungsmechanismen besteht nicht gegenüber dem BZSt; gegebenenfalls käme eine Anrechnung der inländischen Körperschaftsteuer durch die französischen Steuerbehörden oder ein Bescheid des örtlich zuständigen Finanzamts in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.