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Urteil

9 K 3116/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gewerbebetrieb gilt als endgültig aufgegeben, wenn nach dem Scheitern der geplanten Veräußerung keine Verkaufs- oder Vermarktungsbemühungen mehr erkennbar sind und stattdessen Vermietung der Einheiten erfolgt. • Die bloße Vermietung fertiggestellter Wohnungs­einheiten nach Scheitern von Bautätigkeiten spricht gegen eine Fortführung des gewerblichen Grundstückshandels und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Eine Betriebsunterbrechung ist nur dann anzunehmen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs bestehen oder der Betrieb verpachtet wurde; reine Vermietung einzelner Einheiten genügt nicht. • Feststellungen zur tatsächlichen Betriebsaufgabe sind entscheidend und können zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führen, ohne dass eine Rückkehr zum gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen ist.
Entscheidungsgründe
Endgültige Aufgabe gewerblichen Grundstückshandels durch fehlende Vermarktungsbemühungen • Ein Gewerbebetrieb gilt als endgültig aufgegeben, wenn nach dem Scheitern der geplanten Veräußerung keine Verkaufs- oder Vermarktungsbemühungen mehr erkennbar sind und stattdessen Vermietung der Einheiten erfolgt. • Die bloße Vermietung fertiggestellter Wohnungs­einheiten nach Scheitern von Bautätigkeiten spricht gegen eine Fortführung des gewerblichen Grundstückshandels und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Eine Betriebsunterbrechung ist nur dann anzunehmen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs bestehen oder der Betrieb verpachtet wurde; reine Vermietung einzelner Einheiten genügt nicht. • Feststellungen zur tatsächlichen Betriebsaufgabe sind entscheidend und können zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führen, ohne dass eine Rückkehr zum gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen ist. Die Klägerin kaufte 1996 eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofanlage, beabsichtigte nach Sanierung Eigentumswohnungen zu schaffen und zu verkaufen. Drei Wohnungen wurden fertiggestellt und vermietet, neun Einheiten blieben leer. Die Klägerin beanspruchte für 2002 noch gewerbliche Verluste aus Grundstückshandel; das Finanzamt stellte jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die Klägerin berief sich auf Gewinnerzielungsabsicht, vorangegangene Annahmen eines gewerblichen Grundstückshandels und auf AfA-Bedarf wegen Wertminderungen. Das Finanzgericht sollte feststellen, ob der gewerbliche Grundstückshandel weiterhin bestand oder bereits aufgegeben worden war. • Feststellung der Aufgabe: Das Gericht wertet das Ausbleiben jeglicher Verkaufs- oder Vermarktungsaktivitäten nach dem Scheitern der Umbauarbeiten und die Vermietung der fertiggestellten Wohnungen als objektive und endgültige Willensäußerung zur Geschäftsaufgabe. • Zeitpunkt der Aufgabe: Nach den Feststellungen scheiterte die Verwirklichung der Verkaufspläne spätestens 1998; die Klägerin hat ab spätestens 1999 den Gewerbebetrieb aufgegeben, sodass für 2002 nur noch Vermietungseinkünfte vorlagen. • Abgrenzung zu Rechtsprechung: Anders als im BFH-Urteil IV R 39/94 liegt hier keine bloße Betriebsunterbrechung vor, weil keine ernsthafte Wiederaufnahmeperspektive oder Verpachtung des Betriebs erkennbar ist. • Vermietung vs. Verpachtung: Es wurden lediglich einzelne fertiggestellte Wohnungen vermietet; damit fehlt eine Betriebsverpachtung, die eine Betriebsunterbrechung nahelegen könnte. • Rechtsfolgen: Wegen der tatsächlichen Betriebsaufgabe sind die Einkünfte für 2002 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen; eine Fortführung des gewerblichen Grundstückshandels wurde nicht festgestellt; das Finanzgericht schloss sich insoweit der Einspruchsentscheidung an. Wichtige Normen: § 105 FGO (Verweis auf Einspruchsentscheidung), Grundsätze zur Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; AfA-Regelung des § 7 Abs. 4 EStG wurde thematisiert, aber nicht zur Bejahung des Gewerbes geführt. • Verfahrenskosten und Revision: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin ihren gewerblichen Grundstückshandel spätestens 1999 endgültig aufgegeben hat; im Streitjahr 2002 erzielte sie daher ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mangels erkennbarer Verkaufs- oder Vermarktungsbemühungen und ohne Hinweise auf eine Verpachtung des Betriebs liegt keine Betriebsunterbrechung und keine Fortführung des Gewerbes vor. Die Feststellung des Beklagten über die Einkünfte für 2002 ist somit zutreffend, sodass der geltend gemachte gewerbliche Verlustanspruch nicht besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.