OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 4618/07

FG KOELN, Entscheidung vom

10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 10 Normen

Leitsätze
• Ein Vorlageersuchen nach § 97 AO kann auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen nach § 93 AO rechtmäßig sein, wenn die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage als zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und erforderlich ansieht. • Ein isoliertes Vorlageersuchen liegt vor, wenn die Behörde bestimmte Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) so konkret benennt, dass nur mechanische Hilfstätigkeiten verlangt werden und keine eigene Ermittlungs- oder Wertungsleistung des Verpflichteten. • Die Subsidiaritätsregel des § 97 Abs. 2 S.1 AO ist eine Soll-Vorschrift; in atypischen Fällen darf von der Reihenfolge Auskunft vor Vorlage abgewichen werden. • Bei Banken kann die besondere Sachlage (Bekanntheit der Kontoverbindung, Kopien bereits vorhandener Unterlagen) ein isoliertes Vorlageersuchen rechtfertigen; die Vermeidung einer Entschädigung nach §107 AO allein reicht nicht zur Unzulässigkeit.
Entscheidungsgründe
Vorlageersuchen nach §97 AO zulässig ohne vorheriges Auskunftsersuchen in atypischen Fällen • Ein Vorlageersuchen nach § 97 AO kann auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen nach § 93 AO rechtmäßig sein, wenn die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage als zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und erforderlich ansieht. • Ein isoliertes Vorlageersuchen liegt vor, wenn die Behörde bestimmte Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) so konkret benennt, dass nur mechanische Hilfstätigkeiten verlangt werden und keine eigene Ermittlungs- oder Wertungsleistung des Verpflichteten. • Die Subsidiaritätsregel des § 97 Abs. 2 S.1 AO ist eine Soll-Vorschrift; in atypischen Fällen darf von der Reihenfolge Auskunft vor Vorlage abgewichen werden. • Bei Banken kann die besondere Sachlage (Bekanntheit der Kontoverbindung, Kopien bereits vorhandener Unterlagen) ein isoliertes Vorlageersuchen rechtfertigen; die Vermeidung einer Entschädigung nach §107 AO allein reicht nicht zur Unzulässigkeit. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, bei dem die Steuerpflichtige T ein Konto unterhält. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt Kontoauszüge der Steuerpflichtigen an; T gab an, die Unterlagen nicht mehr zu besitzen. Daraufhin ersuchte das Finanzamt die Bank am 29.06.2007 gemäß § 97 AO um Vorlage der Kontoauszüge für August 2002 bis September 2004. Die Bank verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, ein Vorlageersuchen sei nur nach erfolglosem Auskunftsersuchen zulässig. Das Finanzamt wies dieses Schreiben als Einspruch zurück. Die Bank klagte gegen das Vorlageersuchen und die Einspruchsentscheidung. Streitpunkt war, ob das Finanzamt ermessensfehlerhaft handelte, weil es ohne vorheriges Auskunftsersuchen Vorlage verlangte. • Klage unbegründet; Vorlageersuchen vom 29.06.2007 rechtmäßig (§100 Abs.1 FGO). • Ermessen des Finanzamts war nicht überschritten: Finanzbehörde darf die Beweismittel wählen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält (§92 S.1 AO); §97 AO erlaubt Vorlage von Urkunden Dritter. • Abgrenzung Vorlage-/Auskunftsersuchen: Vorlageersuchen liegt vor, wenn konkrete Unterlagen so benannt sind, dass nur mechanische Hilfsleistungen verlangt werden; war hier gegeben, da Konto und Zeitraum konkret bezeichnet waren (BFH-Rechtsprechung). • Erforderlichkeit: Zur Erstellung einer Geldverkehrsrechnung und Klärung nicht erklärter Einnahmen waren konkrete Kontoauszüge geeignet und erforderlich; die Steuerpflichtige hatte zuvor erklärt, die Unterlagen nicht zu besitzen (§97 Abs.1 S.2 AO). • §97 Abs.2 S.1 AO ist eine Soll-Vorschrift mit Subsidiaritätsklausel; in atypischen Fällen kann von der Reihenfolge Auskunft vor Vorlage abgewichen werden, maßgeblich sind Zweck, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit. • Im vorliegenden Fall war ein Auskunftsersuchen untauglich oder weniger geeignet, weil dem Finanzamt die konkrete Kontoverbindung bekannt war und nur die Kopien der vorhandenen Kontoauszüge zur Sachverhaltsaufklärung führten. • Die mögliche Motivation, durch Wahl des Vorlageersuchens Entschädigungspflichten nach §107 AO zu vermeiden, rechtfertigt die Aufhebung des Ersuchens nicht, zumal die Vorlage hier objektiv erforderlich und der Aufwand für Kopien gering ist. • Interessenabwägung: Allgemeines Interesse an Steuergerechtigkeit und Steueraufsicht überwiegt das Interesse des konkret Betroffenen an einer Entschädigung; daher war das Vorgehen verhältnismäßig. Das Gericht wies die Klage ab: Das Vorlageersuchen der Finanzbehörde war rechtmäßig, weil das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen ein isoliertes Vorlageersuchen für ein konkret benanntes Konto und einen genau bestimmten Zeitraum verlangen durfte. Ein vorheriges Auskunftsersuchen nach §93 AO war in diesem atypischen Fall nicht erforderlich, da die Vorlage der Kontoauszüge zur Erstellung einer Geldverkehrsrechnung geeignet und erforderlich war und die Steuerpflichtige die Unterlagen nicht vorlegen konnte. Die Regel des §97 Abs.2 S.1 AO ist als Soll-Vorschrift anzusehen und lässt Ausnahmen zu, wenn Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.