OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 4217/07

FG KOELN, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein auf Null lautender Einkommensteuerbescheid kann Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO begründen, wenn mit dem Bescheid die begehrte negative Einkommensteuer verwehrt wird. • Das Einkommensteuergesetz sieht keine Festsetzung einer negativen Einkommensteuer vor; ein Verfall eines Anrechnungsüberhangs nach § 35a EStG ist gesetzeskonform. • Die Ausgestaltung des § 35a EStG als Steuerermäßigung (Anrechnung auf die Steuerschuld) verletzt nicht ohne weiteres den Gleichheitssatz des Art. 3 GG; der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf negative Einkommensteuer oder Vortrag des § 35a EStG-Anrechnungsüberhangs • Ein auf Null lautender Einkommensteuerbescheid kann Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO begründen, wenn mit dem Bescheid die begehrte negative Einkommensteuer verwehrt wird. • Das Einkommensteuergesetz sieht keine Festsetzung einer negativen Einkommensteuer vor; ein Verfall eines Anrechnungsüberhangs nach § 35a EStG ist gesetzeskonform. • Die Ausgestaltung des § 35a EStG als Steuerermäßigung (Anrechnung auf die Steuerschuld) verletzt nicht ohne weiteres den Gleichheitssatz des Art. 3 GG; der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; der Ehemann bezieht Rente und erzielt daneben geringe selbstständige Einkünfte, die Ehefrau ist Hausfrau. Im Streitjahr ließen sie Handwerkerleistungen in Höhe von 3.046 Euro ausführen und beantragten die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 600 Euro. Aufgrund des zu versteuernden Einkommens ergab sich im Veranlagungszeitraum keine tarifliche Einkommensteuer, der Bescheid setzte die Steuer mit Null fest. Die Kläger rügten Gleichbehandlungsverletzung nach Art. 3 GG und begehrten subsidiär die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer oder die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzamt wies ab; die Klage richtete sich gegen diese Entscheidung. Die Kläger behaupteten, die Anrechnung gehe endgültig verloren und stelle einen verfassungswidrigen Mangel dar, der Rück- oder Vortrag bzw. Erstattung erfordere. • Zulässigkeit: Der Bescheid über Null kann beschwer bejahen, weil mit ihm die beanspruchte negative Einkommensteuer verwehrt wird (§ 40 Abs. 2 FGO). • Keine negative Einkommensteuer: Das Einkommensteuergesetz sieht keine Festsetzung negativer Einkommensteuer vor; der Anrechnungsbetrag des § 35a Abs. 2 EStG ist ausdrücklich als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet, nicht als rückzahlbarer Anspruch. Der Tarif kennt für niedrige Einkommen nur eine Nullzone, keine Auszahlung. • Auslegung: Weder Wortlaut noch systematische Auslegung erlauben dem Gericht, aus § 35a EStG eine Erstattungsfähigkeit der Anrechnung zu konstruieren; eine solche Abweichung von der Systematik des Steuerrechts wäre nur vom Gesetzgeber vorzunehmen. • Verfassungsmäßigkeit: Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen; Differenzierungen bei steuerlichen Vergünstigungen sind nur bei Willkür verletzt. Die Regelung ist mit Art. 3 GG vereinbar, weil die Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Steuerschuld und solchen ohne Steuerschuld sachlich gerechtfertigt und systemimmanent ist. • Vor-/Rücktrag: Weder die Norm noch gesetzliche Regelungen (anders als früher bei § 34f EStG) sehen einen Vor- oder Rücktrag des Anrechnungsüberhangs vor; eine solche Feststellung kann daher nicht getroffen werden. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer negativen Einkommensteuer aus § 35a EStG und auch kein Anspruch auf Feststellung eines vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs; das Gesetz sieht die Vergünstigung als Abzug von der Steuerschuld und nicht als erstattungsfähigen Anspruch vor. Die Ausgestaltung des § 35a EStG verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht, da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die differenzierende Wirkung der Steueranrechnung systemimmanent und sachlich gerechtfertigt ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.