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Urteil

2 K 5044/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dem Muster der Unternehmerbescheinigung der Achten Richtlinie entsprechende Bescheinigung begründet grundsätzlich die Vermutung der Ansässigkeit im Ausstellungsstaat, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes bestehen. • Bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität darf die Erstattungsbehörde Ermittlungen betreiben und Amtshilfe sowie sonstige gemeinschaftsrechtliche Instrumente nutzen. • Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen und die Handlungen zur zentralen Verwaltung vorgenommen werden; eine Gesamtwürdigung mehrerer Kriterien ist vorzunehmen. • Für die Annahme einer festen Niederlassung bei Transportunternehmen sind mindestens ein geeignetes Büro zur täglichen Geschäftsführung und Stellplätze für die Fahrzeuge erforderlich. • Bei einem erstattungsbegünstigenden Anspruch trägt der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzungen der Vergütung; fehlender Nachweis der Ansässigkeit führt zur Versagung der Vorsteuervergütung.
Entscheidungsgründe
Keine Vorsteuervergütung mangels hinreichendem Nachweis des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Luxemburg • Eine dem Muster der Unternehmerbescheinigung der Achten Richtlinie entsprechende Bescheinigung begründet grundsätzlich die Vermutung der Ansässigkeit im Ausstellungsstaat, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes bestehen. • Bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität darf die Erstattungsbehörde Ermittlungen betreiben und Amtshilfe sowie sonstige gemeinschaftsrechtliche Instrumente nutzen. • Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen und die Handlungen zur zentralen Verwaltung vorgenommen werden; eine Gesamtwürdigung mehrerer Kriterien ist vorzunehmen. • Für die Annahme einer festen Niederlassung bei Transportunternehmen sind mindestens ein geeignetes Büro zur täglichen Geschäftsführung und Stellplätze für die Fahrzeuge erforderlich. • Bei einem erstattungsbegünstigenden Anspruch trägt der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzungen der Vergütung; fehlender Nachweis der Ansässigkeit führt zur Versagung der Vorsteuervergütung. Die Klägerin ist eine 1995 in Luxemburg gegründete GmbH mit statutarischem Sitz in Luxemburg und Alleingesellschafterin einer schweizerischen Muttergesellschaft. Sie betrieb Transporte mit in Luxemburg zugelassenen Lkw, die von der Muttergesellschaft finanziert, disponiert und zum Teil gekauft wurden. Rechnungsstellung erfolgte gegenüber der Muttergesellschaft; die operative Disposition erfolgte in der Schweiz. In Luxemburg bestand ein gemietetes Büro ohne eigene Einrichtung, kein Stellplatz für Lkw und kein auf den Namen der Klägerin eingetragener Telefonanschluss; Teile der Buchhaltung und Lohnzahlungen wurden von dort erledigt. Die Finanzverwaltung lehnte die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für 1996 und 1997 ab mit der Begründung, die Klägerin habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich ihre Geschäftsleitung in Luxemburg befinde. Der EuGH beantwortete auf Vorlage Fragen zur Beweiskraft der Unternehmerbescheinigung und zur Ermittlung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach Beweisaufnahme vor dem FG konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Luxemburg befand. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV, Art. 3 und Anhang B der Achten Richtlinie, Art. 1 Nr.1 der Dreizehnten Richtlinie. • Grundsatz: Eine Unternehmerbescheinigung nach Muster Anhang B begründet grundsätzlich eine Vermutung der Ansässigkeit im Ausstellungsstaat, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Realität bestehen (EuGH-Rechtsprechung). • Ermittlungsbefugnis: Die erstattende Steuerverwaltung darf bei Zweifeln Ermittlungen anstellen und die gemeinschaftsrechtlichen Instrumente der Verwaltungskooperation und Amtshilfe in Anspruch nehmen, um die wirtschaftliche Realität zu prüfen. • Feste Niederlassung: Für Transportunternehmen verlangt der Begriff mindestens ein Büro geeignet für Vertragsabfassung und tägliche Geschäftsführung sowie Stellplätze für die Fahrzeuge; reine Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten genügen nicht. • Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit: Maßgeblich ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen und die zentrale Verwaltungshandlungen vorgenommen werden; hierzu sind statutarischer Sitz, Ort der zentralen Verwaltung, Treffpunkt der Führungskräfte und Ort der Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorgelegte Unternehmerbescheinigung war durch die Erkenntnisse (gemeinsame Anschrift mit Briefkastencharakter, kein eigener Telefonanschluss, fehlende Einrichtungen, keine Lkw-Stellplätze, unklare und nicht hinreichend belegte Anwesenheitszeiten der Geschäftsführer, operative Disposition in der Schweiz) erschüttert; deshalb war der Sitz konkret zu bestimmen. • Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Zwar lagen formelle Indizien wie statutarischer Sitz, Buchführung und Bankgeschäfte in Luxemburg vor, jedoch fehlten weitere wesentliche Anknüpfungspunkte (regelmäßiges Zusammenkommen der Geschäftsführung, Ort der Unternehmenspolitik, zentrale Verwaltung in ausreichendem Umfang). Die Beweisaufnahme ergab keine hinreichende Überzeugung, dass die wesentliche Geschäftsleitung und zentrale Verwaltung in Luxemburg stattfanden. • Folge für die Vorsteuervergütung: Mangels Überzeugung von der Ansässigkeit in Luxemburg und weil nicht feststand, dass die Unternehmerbescheinigung ordnungsgemäß vom Ansässigkeitsstaat ausgestellt wurde, war die Vorsteuervergütung sowohl für Kraftstoffaufwendungen als auch für sonstige Vorsteuern zu versagen. • Beweislast: Für den erstattungsbegünstigenden Anspruch trägt die Klägerin die Feststellungs- und Beweislast; der mangelnde Nachweis wirkt zu ihren Lasten. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnungsbescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil die Klägerin nicht mit der für sie erforderlichen Gewissheit nachgewiesen hat, dass ihr Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Streitjahren 1996 und 1997 in Luxemburg lag. Die Unternehmerbescheinigung begründet zwar eine Vermutung der Ansässigkeit, diese war hier jedoch durch objektive Anhaltspunkte erschüttert, sodass die Finanzverwaltung zu Recht Ermittlungen betrieb und die Ansässigkeit konkret überprüft wurde. Im Ergebnis fehlte es an den für eine feste Niederlassung und insbesondere am erforderlichen Schwerpunkt der Geschäftsleitung und zentralen Verwaltung in Luxemburg; daher besteht kein Anspruch auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.