OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 4587/07

FG KOELN, Entscheidung vom

3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlt der Bauunternehmer im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung nachträglich einen Betrag zur Erledigung von Gewährleistungsansprüchen, mindert dies umsatzsteuerlich das ursprünglich vereinbarte Entgelt. • Für die umsatzsteuerliche Einordnung kommt es nicht auf zivilrechtliche Benennungen (Minderung vs. Schadensersatz) an, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung. • Ist die Zahlung mit dem Leistungsaustausch verbunden und dient der Ausgleich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, liegt keine steuerfreie Schadensersatzzahlung vor, sondern eine Entgeltminderung im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG. • Eine Entgeltminderung ist nach § 17 Abs. 1 UStG im Berichtigungszeitraum zu berücksichtigen; maßgeblich ist das tatsächlich vereinnahmte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG).
Entscheidungsgründe
Vergleichszahlung wegen Mängeln mindert umsatzsteuerlich das Entgelt • Zahlt der Bauunternehmer im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung nachträglich einen Betrag zur Erledigung von Gewährleistungsansprüchen, mindert dies umsatzsteuerlich das ursprünglich vereinbarte Entgelt. • Für die umsatzsteuerliche Einordnung kommt es nicht auf zivilrechtliche Benennungen (Minderung vs. Schadensersatz) an, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung. • Ist die Zahlung mit dem Leistungsaustausch verbunden und dient der Ausgleich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, liegt keine steuerfreie Schadensersatzzahlung vor, sondern eine Entgeltminderung im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG. • Eine Entgeltminderung ist nach § 17 Abs. 1 UStG im Berichtigungszeitraum zu berücksichtigen; maßgeblich ist das tatsächlich vereinnahmte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Porzellanmanufaktur, die 1993 einen Bauvertrag über ein Betriebsgebäude abschloss. Nach Abnahme 1994 traten Mängel auf; ein Sachverständigengutachten stellte 1999/2001 Mängelbeseitigungskosten von 27,79 % und Wertminderung von 72,21 % des Schadens fest. 2002 schlossen die Parteien eine Vergleichsvereinbarung, nach der der Bauunternehmer einen Betrag von 300.000 DM (153.387,56 €) zahlte, um alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Bauvertrag zu erledigen; die Mängel blieben bestehen. Die Klägerin behandelte die Zahlung als nichtsteuerbaren Schadensersatz, das Finanzamt als Entgeltminderung und kürzte daraufhin die abziehbare Vorsteuer gemäß § 17 Abs. 1 UStG um 21.156,90 €. Die Klägerin focht die Korrektur an und beantragte u.a. die Anerkennung der Zahlung als steuerfreien Schadensersatz; das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.1 Nr.1 UStG (steuerbarer Umsatz), § 10 Abs.1 UStG (Entgeltbegriff), § 17 Abs.1 UStG (Berichtigung der Vorsteuer), sowie Harmonisierungsgrundsätze der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, nicht die zivilrechtliche Einordnung als Minderung oder Schadensersatz; entscheidend ist, ob die Zahlung im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht. • BFH-Rechtsprechung (vgl. V R 72/01 und V R 44/05) bestätigt, dass nachträgliche Vereinbarungen, die das tatsächlich vereinnahmte Entgelt verändern, umsatzsteuerlich zu einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage führen. • Im Streitfall diente die Vergleichszahlung dem Ausgleich der Gewährleistungsansprüche und entsprach damit einer Reduzierung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Bauleistung und Werklohn; wirtschaftlich wurde das Entgelt um 153.387,56 € gemindert. • Ein umsatzsteuerlich relevanter "echter" Schadensersatz liegt nur vor, wenn die Zahlung außerhalb des Leistungsaustauschs andere Integritätsinteressen (z.B. entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden) kompensieren soll; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. • Die Entscheidung des BFH zur Nichtanwendbarkeit der Vertragsstrafengrundsätze ist nicht einschlägig, weil keine Vertragsstrafenvereinbarung vorlag. • Folge: Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs.1 UStG durch das Finanzamt war rechtmäßig; die Klägerin wurde in ihren Rechten nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die geleistete Vergleichszahlung von 153.387,56 € umsatzsteuerlich als Entgeltminderung zu werten ist und deshalb die abziehbare Vorsteuer um 21.156,90 € zu berichtigen war. Es kommt dabei nicht auf die zivilrechtliche Bezeichnung der Zahlung an, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt als Ausgleich des Äquivalenzinteresses zwischen Bauleistung und Werklohn. Ein steuerfreier, "echter" Schadensersatz liegt nicht vor, weil die Zahlung im Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht und nicht außerhalb desselben entstandene Integritätsschäden kompensieren soll. Die Klägerin hat daher in der Sache keinen Erfolg; die Verfahrenskosten trägt sie.