Urteil
11 K 4917/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die früher geltende zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ist durch das Jahressteuergesetz 2008 ersatzlos weggefallen; eine Ablehnung der Durchführung von Antragsveranlagungen hierauf ist rechtswidrig.
• Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für Antragsveranlagungen nach verfassungskonformer Auslegung, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtveranlagten zu vermeiden.
• Für die Streitjahre 1999–2001 war die Festsetzungsfrist wegen Anwendung der Anlaufhemmung nicht abgelaufen; daher steht der Durchführung der Veranlagungen keine Festsetzungsverjährung entgegen.
Entscheidungsgründe
Anlaufhemmung (§170 Abs.2 Nr.1 AO) gilt auch für Antragsveranlagung nach Wegfall der Antragsfrist • Die früher geltende zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ist durch das Jahressteuergesetz 2008 ersatzlos weggefallen; eine Ablehnung der Durchführung von Antragsveranlagungen hierauf ist rechtswidrig. • Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt auch für Antragsveranlagungen nach verfassungskonformer Auslegung, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtveranlagten zu vermeiden. • Für die Streitjahre 1999–2001 war die Festsetzungsfrist wegen Anwendung der Anlaufhemmung nicht abgelaufen; daher steht der Durchführung der Veranlagungen keine Festsetzungsverjährung entgegen. Eheleute reichten im Jahr 2006 Einkommensteuererklärungen für 1999–2003 ein; sie erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Veranlagungen für 1999–2001 mit Verweis auf die frühere Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ab und wies Einspruch sowie den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Die Kläger hielten Festsetzungsverjährung für nicht eingetreten und beriefen sich auf den Wegfall der zweijährigen Antragsfrist durch das Jahressteuergesetz 2008 sowie auf Gleichheitsgründe. Sie beantragten die Durchführung der Veranlagungen hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Finanzamt hielt dagegen Festsetzungsverjährung bzw. fehlende Voraussetzungen für Wiedereinsetzung für gegeben. • Klage ist zulässig und begründet; die zurückgewiesene Durchführung der Veranlagungen verletzt die Klägerrechte. • Die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ist durch das Jahressteuergesetz 2008 ersatzlos entfallen und für die Streitjahre nicht anzuwenden; eine auf deren Ablauf gestützte Ablehnung ist hinfällig. • Eine Festsetzungsverjährung liegt nicht vor: Die Festsetzungsfristen für 1999–2001 begannen nach verfassungskonformer Auslegung mit Ablauf des dritten auf das Entstehen der Steuer folgenden Kalenderjahres (§§ 169 Abs.2 Nr.2, 170 Abs.2 Satz1 Nr.1 AO) und endeten erst Ende 2006, 2007 bzw. 2008. • Zur Vermeidung einer Verstoßes gegen Art. 3 Abs.1 GG ist § 170 Abs.2 Satz1 Nr.1 AO auch auf Antragsveranlagungen anzuwenden; anderenfalls läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der auf Antrag veranlagten Arbeitnehmer gegenüber Pflichtveranlagten vor. • Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift stehen einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen; die Anwendung der Anlaufhemmung ist mit dem Gesetzeszweck vereinbar und mit § 25 Abs.3 EStG als allgemeiner Erklärungspflicht zu vereinbaren. • Da die Festsetzungsfristen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen 2006 noch nicht verstrichen waren, greift außerdem die Ablaufhemmung des § 171 Abs.3 AO; die Veranlagungen sind daher entsprechend den Erklärungen durchzuführen. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht verpflichtet das Finanzamt, die Einkommensteuerveranlagungen für 1999–2001 entsprechend den eingereichten Steuererklärungen durchzuführen, weil die frühere Antragsfrist weggefallen ist und die Festsetzungsfristen wegen Anwendung der Anlaufhemmung nicht abgelaufen waren. Eine Festsetzungsverjährung liegt nicht vor; deshalb ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr zu prüfen. Die Veranlagungen sind nach den eingereichten Erklärungen vorzunehmen, da seitens des Finanzamts keine inhaltlichen Einwände bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.