OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 Ko 3591/08

FG KOELN, Entscheidung vom

6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Bei einem nach langjähriger Verfahrensanhängigkeit erfolgten Wechsel des Prozessbevollmächtigten sind zusätzliche Kosten nur erstattungsfähig, soweit sie die fiktiven Kosten eines fortgesetzten Mandats des früheren Bevollmächtigten nicht übersteigen. • Die Kostenerstattung im FGO-Verfahren bemisst sich nach §§ 139, 155 FGO; § 91 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anwendbar, so dass nur die Kosten eines Anwalts oder die Obergrenze nach BRAGO erstattungsfähig sind, wenn der Wechsel nicht erforderlich oder vorhersehbar war. • Ein bloßer Wunsch der Partei, einen anderen Anwalt für besser geeignet zu halten, begründet keinen Erstattungsanspruch für die höheren nach RVG anfallenden Kosten. • Der unterlegene Beteiligte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; die erstattungsfähigen Kosten sind nach BRAGO zu bemessen, wenn der ursprünglich Beauftragte vor dem 1.7.2004 tätig geworden wäre.
Entscheidungsgründe
Anwaltswechsel: Erstattungsgrenze nach BRAGO bei höherem RVG-Anspruch • Bei einem nach langjähriger Verfahrensanhängigkeit erfolgten Wechsel des Prozessbevollmächtigten sind zusätzliche Kosten nur erstattungsfähig, soweit sie die fiktiven Kosten eines fortgesetzten Mandats des früheren Bevollmächtigten nicht übersteigen. • Die Kostenerstattung im FGO-Verfahren bemisst sich nach §§ 139, 155 FGO; § 91 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anwendbar, so dass nur die Kosten eines Anwalts oder die Obergrenze nach BRAGO erstattungsfähig sind, wenn der Wechsel nicht erforderlich oder vorhersehbar war. • Ein bloßer Wunsch der Partei, einen anderen Anwalt für besser geeignet zu halten, begründet keinen Erstattungsanspruch für die höheren nach RVG anfallenden Kosten. • Der unterlegene Beteiligte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; die erstattungsfähigen Kosten sind nach BRAGO zu bemessen, wenn der ursprünglich Beauftragte vor dem 1.7.2004 tätig geworden wäre. Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren über die Voraussetzungen eines Mantelkaufs aus 1997. Die Erinnerungsgegnerin ließ sich zunächst von einer Kanzlei in Stadt I vertreten; wegen Entfernung und Überlastung kam es zu Fristverlängerungen. Nach einer gerichtlichen Aufforderung zur Erläuterung des Vortrags beauftragte die Erinnerungsgegnerin Anfang 2008 einen neuen Bevollmächtigten aus Stadt L. In der Verhandlung verpflichtete sich die Erinnerungsgegnerin zur Änderung der Bescheide; die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt. Der neue Bevollmächtigte rechnete nach dem seit 1.7.2004 geltenden RVG ab; die Erinnerungsführerin beantragte jedoch Kostenerstattung nur bis zur nach BRAGO berechneten Obergrenze, da der Wechsel ohne zwingenden, nicht vorhersehbaren Grund erfolgt sei. • Rechtliche Grundlage der Kostenerstattung sind § 139 FGO sowie die Verfahrensvorschriften, sinnvoll ergänzt durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (sinngemäß nach § 155 FGO). • Gebot kostensparender Prozessführung verlangt grundsätzlich nur die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts; Mehrfachbevollmächtigungen sind nur begrenzt ersatzfähig. • Ein Anwaltswechsel ist nur dann erstattungsfähig, wenn er nicht vorhersehbar oder dem früheren Bevollmächtigten zurechenbar ist; rein parteiinterne Gründe oder die subjektive Einschätzung, der neue Anwalt sei besser geeignet, genügen nicht. • Wenn der früher beauftragte Anwalt aufgrund seines Mandats nur BRAGO-Gebühren beansprucht hätte, kann der unterlegene Gegner nur bis zur BRAGO-Obergrenze Ersatz verlangen, obwohl der tatsächlich tätige neue Anwalt RVG-Vergütung beansprucht (§ 6 RVG bestätigt die Zulässigkeit der vollen Vergütung mehrerer Anwälte, ändert aber nichts an der Erstattungsgrenze). • Konsequenz: Die erstattungsfähigen Kosten wurden anhand der BRAGO berechnet (1,0 Prozessgebühr 1.431,00 €, 1,0 Verhandlungsgebühr 1.431,00 €, Pauschale 20,00 €; Summe 2.882,00 €). Die Erinnerung war begründet; die Kostenfestsetzung wurde auf 2.882,00 € reduziert. Obwohl der neu beauftragte Anwalt Anspruch auf volle RVG-Vergütung gegenüber der Mandantin hat, kann die Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer nur die Höhe bis zur BRAGO-Obergrenze verlangen, weil der Anwaltswechsel nicht als zwingend notwendig und vorher nicht unvorhersehbar anzusehen war. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Erinnerung war gerichtsgebührenfrei.