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Urteil

10 K 3830/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überschreitung des anteiligen Jahresgrenzbetrags besteht kein Anspruch auf Kindergeld. • Die Einkünfte aus zeitlich befristeter Vollzeiterwerbstätigkeit sind nur dann einzubeziehen, wenn die gesamten Einkünfte des Berücksichtigungszeitraums den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag übersteigen. • Der BFH hat zugunsten der Eltern aktiver Kinder ein Meistbegünstigungsprinzip entwickelt: Übersteigen die Gesamteinkünfte den Grenzbetrag nicht, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, auch wenn in einzelnen Monaten Vollzeiterwerbstätigkeit vorlag.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Meistbegünstigungsprinzip bei vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit • Bei Überschreitung des anteiligen Jahresgrenzbetrags besteht kein Anspruch auf Kindergeld. • Die Einkünfte aus zeitlich befristeter Vollzeiterwerbstätigkeit sind nur dann einzubeziehen, wenn die gesamten Einkünfte des Berücksichtigungszeitraums den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag übersteigen. • Der BFH hat zugunsten der Eltern aktiver Kinder ein Meistbegünstigungsprinzip entwickelt: Übersteigen die Gesamteinkünfte den Grenzbetrag nicht, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, auch wenn in einzelnen Monaten Vollzeiterwerbstätigkeit vorlag. Der Kläger erhielt für seine volljährige Tochter B Kindergeld. B absolvierte bis 14. Juni 2007 eine Ausbildung, war vom 18. Juni bis 30. September 2007 befristet vollzeitig beschäftigt (ca. 40 Wochenstunden) und begann im Oktober 2007 ein Studium. In den Monaten Januar–Juni und Oktober–Dezember 2007 erzielte B Ausbildungs- und studentische Aushilfseinkünfte sowie Kapitaleinkünfte; für die Vollzeitphase Juli–September 2007 hatte B höhere Einkünfte. Die Familienkasse hob für bestimmte Monate die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld zurück mit der Begründung, die Jahresgrenze von 7.680 € sei überschritten. Streitpunkt ist, ob die Einkünfte aus den Monaten der Vollzeittätigkeit bei der Prüfung des anteiligen Jahresgrenzbetrags einzubeziehen sind. • Rechtliche Grundlage ist § 32 Abs. 4 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG: Anspruch setzt jährliche Einkünfte unter dem Jahresgrenzbetrag voraus. • Der anteilige Jahresgrenzbetrag für die relevanten Monate Januar–Juni und Oktober–Dezember beträgt 5.760 € und wurde im Streitfall nicht überschritten, sodass Kindergeld für diese Monate grundsätzlich zusteht. • Entscheidend ist die jüngere BFH-Rechtsprechung (insbesondere III R 15/06): Der BFH verfolgt ein Meistbegünstigungsprinzip zugunsten der Eltern aktiver Kinder, wonach der Kindergeldanspruch erhalten bleibt, wenn die gesamten Einkünfte des Berücksichtigungszeitraums den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, auch wenn in einzelnen Monaten eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorlag. • Die Verwaltungsvorgabe, alle Monate mit mindestens einem Tag Berücksichtigungstatbestand als Anspruchsmonate zu behandeln und parallel erzielte Vollzeiteinkünfte stets einzubeziehen, entspricht nicht dieser BFH-Rechtsprechung. • Folglich sind die Monate Juli–September 2007 als Kürzungsmonate zu behandeln, sodass deren Einkünfte nicht in die Prüfung des anteiligen Jahresgrenzbetrags für die übrigen Monate einzubeziehen sind. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nach dem BFH-Urteil vom 16.11.2006. Die Klage ist in vollem Umfang hinsichtlich der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids für die Monate Januar–Juni und Oktober–Dezember 2007 begründet; die Bescheide der Beklagten werden insoweit aufgehoben. Das Gericht folgt dem Meistbegünstigungsprinzip des BFH und stellt fest, dass der anteilige Jahresgrenzbetrag von 5.760 € nicht überschritten ist, sodass dem Kläger das Kindergeld für die streitigen Monate zusteht. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage nach der BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.