Urteil
15 K 1154/05
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Imbissumsätzen ist zwischen Lieferung (ermäßigter Steuersatz) und sonstiger Leistung/Restaurationsumsatz (Regelsteuersatz) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu unterscheiden.
• Die Abgabe verzehrfertiger Speisen zum Mitnehmen kann trotz einfacher Verpackung (Serviette, Alufolie, Tüte) als Lieferung und damit ermäßigt anzusehen sein, sofern keine qualitätlich überwiegenden Bewirtungsleistungen erbracht werden.
• Ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen (Z‑Bons, Kassenberichte) begründen grundsätzlich eine Vermutung für die Richtigkeit der Aufteilung der Umsätze nach Steuersätzen; der Finanzverwaltung obliegt der substantielle Gegenbeweis.
• Schätzungen der Finanzbehörde sind nicht zu verwenden, wenn die steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers überzeugend und nicht widerlegt sind.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung Lieferung/Restaurationsleistung bei Imbissumsätzen; Aufteilung nach Kassenaufzeichnungen • Bei Imbissumsätzen ist zwischen Lieferung (ermäßigter Steuersatz) und sonstiger Leistung/Restaurationsumsatz (Regelsteuersatz) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu unterscheiden. • Die Abgabe verzehrfertiger Speisen zum Mitnehmen kann trotz einfacher Verpackung (Serviette, Alufolie, Tüte) als Lieferung und damit ermäßigt anzusehen sein, sofern keine qualitätlich überwiegenden Bewirtungsleistungen erbracht werden. • Ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen (Z‑Bons, Kassenberichte) begründen grundsätzlich eine Vermutung für die Richtigkeit der Aufteilung der Umsätze nach Steuersätzen; der Finanzverwaltung obliegt der substantielle Gegenbeweis. • Schätzungen der Finanzbehörde sind nicht zu verwenden, wenn die steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers überzeugend und nicht widerlegt sind. Die Klägerin betreibt eine kleine Imbissstube in der Altstadt und verkaufte in den Streitjahren Speisen und Getränke. Strittig war die Aufteilung der Entgelte auf ermäßigte Lieferungen zum Mitnehmen und regelbesteuerte Restaurationsumsätze (Verzehr an Ort und Stelle). Betriebsprüferinnen schätzten abweichend und nahmen unterschiedliche Aufteilungsverhältnisse vor, gestützt u.a. auf eine Getränkenachkalkulation und Verpackungsmaterialien. Die Klägerin führte eigene Kalkulationen an, legte Kassenunterlagen (Z‑Bons, Kassenberichte) vor und gab an, Umsätze im Kassensystem nach „Im‑Haus“/„Außer‑Haus“ getrennt zu erfassen; ein Zeuge erläuterte das Praxisverfahren. Das Gericht musste beurteilen, ob die Aufteilungen der Finanzbehörde oder die von der Klägerin dokumentierten Anteile maßgeblich sind. • Rechtsgrundlagen: § 12 Abs.2 Nr.1 UStG (ermäßigter Steuersatz für Lieferungen bestimmter Gegenstände), § 3 Abs.1 und Abs.9 UStG (Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung), § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten), §§ 68,100,136,151 FGO relevant. • Europarechtliche und BFH‑Rechtsprechung verlangen eine Gesamtwürdigung: Lieferung liegt vor, wenn verzehrfertige Speisen zum Mitnehmen ohne qualitativ überwiegende Bewirtungsleistungen abgegeben werden; Restaurationsumsatz liegt vor, wenn Bewirtungsleistungen (Raum, Mobiliar, Service) überwiegend sind. • Im Streitfall sind die Bewirtungsleistungen gering. Das Zubereiten und Übergaben verzehrfertiger Speisen (auch in einfacher Verpackung oder Serviette) führt bei Mitnahme zur qualitativen Übergewichtung des Lieferelements; daher sind diese Umsätze ermäßigt zu behandeln. • Die Klägerin hat für 1999–2002 ordnungsgemäße Z‑Bons und Kassenberichte vorgelegt, die stichprobenhaft geprüft und durch Zeugenaussage bestätigt wurden. Damit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die diese Aufzeichnungen zu widerlegen; die Getränkenachkalkulation des Prüfers ist unzureichend belegt und nicht geeignet, die Belegführung vollständig zu entkräften. • Für 1998 fehlten einzelne Z‑Bons, doch ergab die Beweisaufnahme (Zeugenaussage, vorhandene Tagessummen) überzeugend, dass das von der Klägerin erklärte Verhältnis (10% Regelsteuersatz, 90% ermäßigter Steuersatz) zutreffend ist. • Die schätzungsweise vom Beklagten vorgenommene Aufteilung ist deshalb unzutreffend; die Steuerfestsetzungen sind insoweit rechtswidrig und neu zu berechnen. • Die Neuberechnung der Steuer wurde dem Beklagten zur Durchführung übertragen, Kosten- und Vollstreckungsfragen regelte das Gericht nach FGO. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob die von der Finanzverwaltung per Schätzung vorgenommenen Aufteilungen der Entgelte für 1998–2002 auf und setzte die Umsätze jeweils im Verhältnis 10% zum Regelsteuersatz und 90% zum ermäßigten Steuersatz fest, da die Klägerin die erforderlichen, ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen vorlegte und die Finanzverwaltung keinen hinreichenden Gegenbeweis erbrachte. Die beanstandeten Umsatzsteuerbescheide wurden als rechtswidrig erkannt; die Neuberechnung der Steuer wurde dem Beklagten übertragen. Die Verfahrenskosten tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte; das Urteil ist bezüglich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.