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Urteil

13 K 4468/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beteiligung eines steuerbegünstigten Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft gehört grundsätzlich zur steuerbefreiten Vermögensverwaltung; sie wird nur ausnahmsweise zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verband tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. • Personenidentität der Organe ist ein typisches, aber nicht alleiniges Indiz für entscheidenden Einfluss; hier fehlte jedoch die nötige tatsächliche Einflussnahme. • Eine Betriebsaufspaltung setzt neben personeller Verflechtung auch eine sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen vorübergehender oder entziehbarer Natur voraus; die bloße Nutzung des Verbandsnamens, Werbung und Organisationsleistungen begründen keine solche Überlassung. • Die Versagung einer Körperschaftsteuerveranlagung ist nicht zu beanstanden, wenn trotz Besteuerbarkeit der Dividenden durch Abzug die Beteiligung dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen bleibt. • Für Erstattungen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 44c EStG ist primär das Bundesamt für Finanzen zuständig; eine Billigkeitsfestsetzung durch das Betriebsfinanzamt nach § 163 AO kommt nicht als Auffangzuständigkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine steuerpflichtige Teilnahme gemeinnütziger Körperschaft am wirtschaftlichen Verkehr durch Beteiligung ohne tatsächlichen Entscheidungs­einfluss • Die Beteiligung eines steuerbegünstigten Berufsverbands an einer Kapitalgesellschaft gehört grundsätzlich zur steuerbefreiten Vermögensverwaltung; sie wird nur ausnahmsweise zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verband tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. • Personenidentität der Organe ist ein typisches, aber nicht alleiniges Indiz für entscheidenden Einfluss; hier fehlte jedoch die nötige tatsächliche Einflussnahme. • Eine Betriebsaufspaltung setzt neben personeller Verflechtung auch eine sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen vorübergehender oder entziehbarer Natur voraus; die bloße Nutzung des Verbandsnamens, Werbung und Organisationsleistungen begründen keine solche Überlassung. • Die Versagung einer Körperschaftsteuerveranlagung ist nicht zu beanstanden, wenn trotz Besteuerbarkeit der Dividenden durch Abzug die Beteiligung dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen bleibt. • Für Erstattungen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 44c EStG ist primär das Bundesamt für Finanzen zuständig; eine Billigkeitsfestsetzung durch das Betriebsfinanzamt nach § 163 AO kommt nicht als Auffangzuständigkeit in Betracht. Der Kläger ist ein steuerbegünstigter Berufsverband, der 100% Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH ist, die unter anderem eine wiederkehrende Tagung organisiert. Die GmbH schüttete für das Wirtschaftsjahr 0000 Dividenden aus; der Kläger beantragte daraufhin eine Körperschaftsteuerveranlagung mit Anrechnung der einbehaltenen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer bzw. hilfsweise Erstattung der Kapitalertragsteuer im Billigkeitswege. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung mit der Begründung ab, es fehle an einem entscheidenden Einfluss des Klägers auf die laufende Geschäftsführung der GmbH; auch ein Billigkeitsantrag zur Erstattung der einbehaltenen Steuer wurde abgewiesen mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen. Der Kläger rügte, die Beteiligung sei als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, u.a. wegen hundertprozentiger Beherrschung, faktischer Einflussnahme und einer angeblichen Betriebsaufspaltung durch Überlassung von Namens-, Markenrecht und Personal. • Rechtliche Einordnung: Beteiligungen steuerbegünstigter Körperschaften gehören regelmäßig zur steuerbefreiten Vermögensverwaltung (§ 14 AO), Ausnahme ist tatsächliche, entscheidende Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. • Tatsächliche Einflussnahme: Es lag keine Personenidentität der Vertretungsorgane zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gewinnbeschlussfassung vor; vereinzelte Überschneidungen konnten keine eigenständige, über die Gesellschafterrechte hinausgehende Einwirkung nachweisen. Behauptete faktische Überschreitungen der Geschäftsführerkompetenzen waren unzureichend belegt. • Betriebsaufspaltung: Für eine Betriebsaufspaltung fehlt es an der erforderlichen sachlichen Verflechtung. Namensnutzung, Werbung und Organisationsleistungen sind keine zeitlich begrenzte Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen; ein entziehbares Nutzungsrecht wurde nicht nachgewiesen. • Besteuerung der Dividende: Selbst wenn die Dividendeneinnahmen der Besteuerung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG unterliegen, wird die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug abgegolten, sodass keine gesonderte Veranlagung mit Anrechnungen in Betracht kommt (§§ 32, 31 KStG). • Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO): Die Zuständigkeit für die Erstattung nach § 44c EStG liegt primär beim Bundesamt für Finanzen; eine Billigkeitsentscheidung durch das Betriebsfinanzamt als Auffangzuständigkeit kommt nicht in Betracht, insbesondere weil die Fristverlängerung nur vom Bundesamt gewährt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann die Beteiligung an der GmbH nicht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO qualifizieren, weil es an der erforderlichen tatsächlichen, entscheidenden Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung fehlt und auch keine Betriebsaufspaltung durch Überlassung wesentlicher, zeitlich begrenzter Betriebsgrundlagen festgestellt werden kann. Die Dividenden gehören zur steuerbefreiten Vermögensverwaltung; eine gesonderte Körperschaftsteuerveranlagung mit Anrechnung der einbehaltenen Steuer ist daher nicht vorzunehmen. Eine Billigkeitsfestsetzung zur Erstattung der hälftigen Kapitalertragsteuer durch das beklagte Betriebsfinanzamt kommt nicht in Betracht, weil hierfür das Bundesamt für Finanzen zuständig ist; die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme gegen die Folgen einer versäumten Antragsfrist sind nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.