OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3803/06

FG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bearbeitungsgebühren für Darlehen aus öffentlich geförderten Programmen sind wirtschaftlich Bestandteil des Entgelts für die Überlassung des Kapitals und daher handels- und steuerrechtlich als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) zu aktivieren, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. • Die wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtkonditionen eines Darlehens ist für die steuerliche Behandlung maßgeblich; zivilrechtliche Gestaltungen können die Pflicht zur Aktivierung nicht durchbrechen. • Bei offenkundigem Versehen der Finanzbehörde ist die Kürzung des Gewerbeertrags um nachgewiesene Spenden nach § 9 Nr. 5 GewStG vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Bearbeitungsgebühren bei öffentlich geförderten Krediten: Aktivierung als ARAP • Bearbeitungsgebühren für Darlehen aus öffentlich geförderten Programmen sind wirtschaftlich Bestandteil des Entgelts für die Überlassung des Kapitals und daher handels- und steuerrechtlich als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) zu aktivieren, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. • Die wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtkonditionen eines Darlehens ist für die steuerliche Behandlung maßgeblich; zivilrechtliche Gestaltungen können die Pflicht zur Aktivierung nicht durchbrechen. • Bei offenkundigem Versehen der Finanzbehörde ist die Kürzung des Gewerbeertrags um nachgewiesene Spenden nach § 9 Nr. 5 GewStG vorzunehmen. Die Klägerin, eine Möbelhandels-GmbH, nahm 2001 öffentlich geförderte Kredite (Darlehen I–III) auf; bei zwei Darlehen wurden einmalige Bearbeitungsgebühren von je 4% einbehalten. In der Gewinnermittlung machte die Klägerin diese Bearbeitungsgebühren als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Die Außenprüfung stellte dagegen auf laufzeitbezogene Verteilung ab und bildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) für 2001 und 2002. Zudem wurden nachträglich für 2001 nachgewiesene Spenden bei der Gewerbesteuer zunächst nicht berücksichtigt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und berücksichtigte ARAP; die Klägerin klagte gegen diese Änderung und forderte zugleich die Kürzung des Gewerbeertrags um die Spenden gemäß § 9 Nr. 5 GewStG. • Teilweise stattgegeben: Die Nichtrücksichtnahme auf nachgewiesene Spenden bei der Gewerbesteuer war offensichtlich ein Versehen; nach § 9 Nr. 5 GewStG war der Gewerbeertrag entsprechend zu kürzen. • Weitergehende Klage abgewiesen: Die Bearbeitungsgebühren sind bei wirtschaftlicher Betrachtung Bestandteile des Gesamtrentgelts für die Darlehensüberlassung und damit Vorleistungen, die zeitbezogene Gegenleistungen betreffen und handels- sowie steuerrechtlich als ARAP zu aktivieren sind (§ 250 HGB, § 5 EStG i.V.m. § 4, § 5 Abs.1 EStG). • Maßgeblich ist die wirtschaftliche und nicht die rein zivilrechtliche Betrachtung; auch öffentlich geförderte Kredite unterscheiden sich nicht derart von marktüblichen Krediten, dass eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre. • Die Tatsache, dass Bearbeitungsgebühren bei außerplanmäßiger Tilgung nicht (anteilig) erstattet werden, ändert nichts an der zeitbezogenen Natur dieser Leistungen; Risikoprämien und Verwaltungsleistungen sind laufzeitbezogen zu beurteilen. • Die formellen Voraussetzungen für die Änderung der Bescheide lagen vor (§ 164 Abs.2 AO, § 35b GewStG) und die Berechnung der ARAP war rechnerisch nicht zu beanstanden. • Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung; die Revision wurde zugelassen, damit der BFH für die Behandlung öffentlich geförderter Kredite Klarheit schafft. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtete das Finanzamt, den Gewerbeertrag 2001 um die nachgewiesenen Spenden gemäß § 9 Nr. 5 GewStG zu kürzen und die entsprechenden Bescheide zu ändern. In allen übrigen Punkten gewann das Finanzamt: Die vom Finanzamt gebildeten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Bearbeitungsgebühren der streitigen Darlehen sind materiell rechtmäßig, da diese Gebühren wirtschaftlich Bestandteil des Darlehensentgelts sind und Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen, um die grundsätzliche Frage der steuerlichen Behandlung öffentlich geförderter Kredite abschließend vom BFH klären zu lassen.