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Urteil

8 K 2933/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt vor, wenn sich der Kläger auf ein qualifiziert materielles Verwertungsverbot stützt. • Die Steuerfahndung kann Ermittlungen nach § 208 Abs.1 Satz1 Nr.3 AO (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle) auch fortführen, wenn ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt wurde; eine Sperrwirkung besteht nicht. • Ein Auskunftsersuchen nach §93 AO ist erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für unvollständig erklärte Einnahmen vorliegen und der Betroffene nicht mitwirkt. • Ein Verwertungsverbot aus rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen begründet nicht ohne Weiteres eine Fernwirkung auf nachfolgende rechtmäßige Ermittlungen; maßgeblich ist die Schwere des Verfahrensverstoßes und eine Interessenabwägung.
Entscheidungsgründe
Kein Verwertungsverbot mit Fernwirkung gegenüber Auskunftsersuchen der Steuerfahndung • Ein besonderes Feststellungsinteresse i.S. der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt vor, wenn sich der Kläger auf ein qualifiziert materielles Verwertungsverbot stützt. • Die Steuerfahndung kann Ermittlungen nach § 208 Abs.1 Satz1 Nr.3 AO (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle) auch fortführen, wenn ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt wurde; eine Sperrwirkung besteht nicht. • Ein Auskunftsersuchen nach §93 AO ist erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für unvollständig erklärte Einnahmen vorliegen und der Betroffene nicht mitwirkt. • Ein Verwertungsverbot aus rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen begründet nicht ohne Weiteres eine Fernwirkung auf nachfolgende rechtmäßige Ermittlungen; maßgeblich ist die Schwere des Verfahrensverstoßes und eine Interessenabwägung. Der Kläger war Mitinhaber einer GbR und erzielte nebenberufliche Einkünfte bei einer E-Gesellschaft. Bei Ermittlungen ergaben sich Differenzen zwischen den erklärten Nebeneinnahmen und Unterlagen, zudem bestand Verdacht auf nicht erklärten Verbleib von Vermögenswerten. Die Staatsanwaltschaft erwirkte Durchsuchungsbeschlüsse; bei einem Aufsuchen der Wohnung gab der Kläger freiwillig Unterlagen heraus. Das Landgericht hob später die Durchsuchungsbeschlüsse auf, das strafrechtliche Verfahren wurde eingestellt. Die Steuerfahndung setzte dennoch Ermittlungen fort und richtete am 7.6.2006 ein Auskunftsersuchen an die E-Bank nach Konten und Kontoverdichtungen (1998–2001). Der Kläger focht das Auskunftsersuchen an und erhob Fortsetzungsfeststellungsklage; er rügte fehlende Zuständigkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und ein Verwertungsverbot wegen der vorherigen rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlüsse. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. • Zulässigkeit: Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht, weil der Kläger ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot geltend macht, das Feststellung erfordert (§100 FGO). • Keine Sperrwirkung: Die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gemäß §170 Abs.2 StPO und die Nicht-Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verhindern nicht weitergehende Ermittlungen der Steuerfahndung nach §208 Abs.1 Nr.3 AO; strafprozessuale Einstellung bewirkt keinen Strafklageverbrauch. • Aufgabenerweiterung §208 AO: §208 Abs.1 Nr.3 AO berechtigt die Steuerfahndung, unbekannte Steuerfälle aufzudecken; dies schließt Vorfeldermittlungen ein, auch wenn frühere strafprozessuale Ermittlungen eingestellt wurden. • Hinreichender Anlass: Die aus den freiwillig vorgelegten Unterlagen erkennbaren Differenzen gaben konkrete Anhaltspunkte, die eine Nachfrage nach Konten/Verrechnungskonten bei der Bank rechtfertigten; Ermittlungen "ins Blaue hinein" lagen nicht vor. • Verwertungsverbot und Fernwirkung: Die Aufhebung der Durchsuchungsbeschlüsse begründet nach Auffassung des Gerichts kein absolutes Verwertungsverbot mit Fernwirkung; die Abwägungslehre ist anzuwenden und es fehlte ein so schwerwiegender verfassungsrechtlicher Verstoß, der Fernwirkung rechtfertigen würde. • Ermessen und §93 AO: Das Auskunftsersuchen entsprach der Erforderlichkeits-, Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung nach §93 AO; der Kläger verweigerte später die Mitwirkung, damit war die Bankauskunft sachgerecht. • Keine Willkür: Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Prüfer aus sachfremden Motiven oder willkürlich gehandelt habe; begründete Zweifel an der Objektivität wurden nicht festgestellt. Die Klage wird abgewiesen; das Auskunftsersuchen des Beklagten an die E-Bank war rechtmäßig. Das Gericht nimmt an, dass ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist, weil der Kläger ein qualifiziertes Verwertungsverbot geltend gemacht hat, entscheidet jedoch materiell gegen ihn. Die Steuerfahndung durfte gemäß §208 Abs.1 Nr.3 AO weiter Ermittlungen betreiben, weil aus den vorliegenden Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für unvollständig deklarierte Nebeneinnahmen bestanden und der Kläger anschließend nicht mitwirkte. Ein aus der Aufhebung der Durchsuchungsbeschlüsse abgeleitetes Verwertungsverbot mit Fernwirkung auf nachfolgende rechtmäßige Ermittlungen wird verneint, da kein derart schwerwiegender grundrechtsrelevanter Verfahrensverstoß vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.