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Urteil

9 K 1853/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG setzen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer das Vorliegen des begünstigten Betriebsvermögens voraus und können nicht allein durch vorvertragliche Gründungsakte begründet werden. • Feststellungsbescheide der Lagefinanzämter über Grundbesitzwerte nach § 138 Abs.5 BewG entfalten für die Erbschaftsteuerfestsetzung Bindungswirkung nur insoweit, als sie den Wert betreffen; Art- und Zurechnungsfeststellungen sind für die Entscheidung nach § 13a ErbStG nicht bindend. • Eine GmbH i.G. ist zivilrechtlich vor Eintragung keine Kapitalgesellschaft; eine GmbH i.G. sowie eine GmbH & Co. KG i.Gr. sind vor Handelsregistereintragung in der Regel nicht als gewerblich geprägte Gesellschaften im Sinne des § 13a ErbStG zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendbarkeit des § 13a ErbStG bei GmbH und GmbH & Co. KG vor Handelsregistereintragung • Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG setzen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer das Vorliegen des begünstigten Betriebsvermögens voraus und können nicht allein durch vorvertragliche Gründungsakte begründet werden. • Feststellungsbescheide der Lagefinanzämter über Grundbesitzwerte nach § 138 Abs.5 BewG entfalten für die Erbschaftsteuerfestsetzung Bindungswirkung nur insoweit, als sie den Wert betreffen; Art- und Zurechnungsfeststellungen sind für die Entscheidung nach § 13a ErbStG nicht bindend. • Eine GmbH i.G. ist zivilrechtlich vor Eintragung keine Kapitalgesellschaft; eine GmbH i.G. sowie eine GmbH & Co. KG i.Gr. sind vor Handelsregistereintragung in der Regel nicht als gewerblich geprägte Gesellschaften im Sinne des § 13a ErbStG zu behandeln. Die Erblasserin gründete kurz vor ihrem Tod eine Hausverwaltung M GmbH sowie eine Hausverwaltung M GmbH & Co. KG und übertrug ihr Immobilieneigentum in die KG. Erbinnen wurden ihre beiden Töchter zu je 1/2; die Klägerin beantragte in der Erbschaftsteuererklärung die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für die übernommenen Gesellschaftsanteile. Das Finanzamt versagte die Vergünstigungen mit der Begründung, die Gesellschaften seien zum maßgeblichen Stichtag nicht in das Handelsregister eingetragen und damit kein begünstigtes Betriebsvermögen vorhanden gewesen; die Lagefinanzämter hatten jedoch Bedarfswertfeststellungen vorgenommen, die die Grundstücke als Betriebsgrundstücke mit Zurechnung zur KG ausgewiesen. Die Klägerin hielt dagegen Bindungswirkung dieser Feststellungen und berief sich zudem darauf, die GmbH i.G. sei bereits als Kapitalgesellschaft anzusehen. Das FG Köln hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Anwendbarkeit des § 13a ErbStG knüpft an das Vorliegen von Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs.5 ErbStG zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§9 ErbStG). • Eine in Gründung befindliche GmbH ist nach §11 GmbHG vor Eintragung keine Kapitalgesellschaft; eine GmbH & Co. KG, an der natürliche Personen beteiligt sind, erwirbt die gewerbliche Prägung erst mit Eintragung der betreffenden Kapitalgesellschaft in das Handelsregister (BFH-Rechtsprechung II R 41/07). • Vor Eintragung bestand daher im Streitfall zum 29.10.2002 nur eine auf Vermögensverwaltung ausgerichtete Personengesellschaft; mangels gewerblicher Prägung lag kein Betriebsvermögen i.S. des §13a ErbStG vor. • Die Bedarfswertfeststellungen nach §138 Abs.5 BewG dienen primär der Wertermittlung; nach §12 Abs.3 ErbStG übernimmt das Erbschaftsteuerrecht lediglich die Wertfeststellung mit Bindungswirkung. Art- und Zurechnungsfeststellungen der Lagefinanzämter binden das Erbschaftsteuerfinanzamt für die Frage der Gewährung des §13a nicht. • Rechtliche Arbeitsteilung: Das Lagefinanzamt kann Werte feststellen und ggf. Artfeststellungen für das Feststellungsverfahren treffen; die Entscheidung über erbschaftsteuerliche Zurechnung und die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des §13a obliegt dem Erbschaftsteuerfinanzamt. • Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Vorgesellschaft begründet nicht automatisch erbschaftsteuerlich das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft; die Zweckbegrenzung der Steuervergünstigung nach §13a spricht gegen eine extensivere Ausdehnung des Anwendungsbereichs. • Folge: weder die vorvertraglichen Gründungsakte noch die Bedarfswertfeststellungen führen im Streitfall zur Anwendbarkeit des §13a ErbStG auf die Anteile an der GmbH i.G. oder an der GmbH & Co. KG i.Gr. Die Klage der Erwerberin wurde abgewiesen. Das FG Köln bestätigt, dass die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nur bei vorhandenem Betriebsvermögen zum Tag der Steuerentstehung gewährt werden können; eine GmbH i.G. und eine GmbH & Co. KG vor Handelsregistereintragung erfüllten diesen Voraussetzungen im Streitfall nicht. Die Bedarfswertfeststellungen der Lagefinanzämter über die Grundstückswerte binden das Erbschaftsteuerfinanzamt nur hinsichtlich des Werts, nicht jedoch in der Frage, ob Betriebsvermögen i.S. des §13a vorliegt. Die Entscheidung führt dazu, dass die beantragten Freibeträge und Bewertungsabschläge zu Recht versagt wurden; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.