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Urteil

8 K 3038/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verkauf eines Domain-Namens ist kein sonstiger Leistungstatbestand i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern ein Veräußerungsvorgang. • Einnahmen aus der Übertragung einer Domain unterliegen nicht der Besteuerung nach § 22 Nr.3 EStG, wenn der Vorgang nicht unter § 23 EStG oder eine andere Einkunftsart fällt. • Ein Domain-Name ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; seine Übertragung bewirkt die endgültige Aufgabe der bisherigen Rechtsposition des Inhabers und ist daher als Veräußerung zu behandeln. • § 23 Abs.1 Nr.2 EStG ist nur anwendbar, wenn eine entgeltliche Anschaffung von einem Dritten und die einjährige Spekulationsfrist vorliegen.
Entscheidungsgründe
Veräußerung einer Domain: kein sonstiger Leistungstatbestand i.S. von §22 Nr.3 EStG • Der Verkauf eines Domain-Namens ist kein sonstiger Leistungstatbestand i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern ein Veräußerungsvorgang. • Einnahmen aus der Übertragung einer Domain unterliegen nicht der Besteuerung nach § 22 Nr.3 EStG, wenn der Vorgang nicht unter § 23 EStG oder eine andere Einkunftsart fällt. • Ein Domain-Name ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; seine Übertragung bewirkt die endgültige Aufgabe der bisherigen Rechtsposition des Inhabers und ist daher als Veräußerung zu behandeln. • § 23 Abs.1 Nr.2 EStG ist nur anwendbar, wenn eine entgeltliche Anschaffung von einem Dritten und die einjährige Spekulationsfrist vorliegen. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erhielten 2001 einen Erlös von 15.000 DM für die Überlassung einer Internet-Domain durch den Kläger. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag 2001 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG und änderte den Steuerbescheid 2008 entsprechend. Die Kläger legten Einspruch ein und führten aus, die Domain sei privat genutzt worden und die Überlassung daher nicht als sonstige Leistung steuerbar; alternativ sei gegebenenfalls § 23 EStG einschlägig. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die Kläger klagten vor dem Finanzgericht Köln auf Aufhebung der berichtigenden Festsetzung und Beseitigung der Erfassung der 15.000 DM als sonstige Einkünfte. • Rechtsgrundlagen: § 22 Nr.3 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.7 EStG (alt), § 23 Abs.1 Nr.2 EStG, einschlägige BFH-Rechtsprechung. • Begriff der sonstigen Leistung (§ 22 Nr.3): Leistung ist Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann; Veräußerungsvorgänge fallen grundsätzlich nicht unter den Leistungsbegriff. • Domain als immaterielles Wirtschaftsgut: Nach BFH-Rechtsprechung ist ein Domain-Name zwar kein absolutes Schutzrecht, aber ein verkehrsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut und Gegenstand eines Dauerschuldverhältnisses (Registrierungsvertrag). • Charakter der Übertragung: Die Übertragung der Domain führt zur endgültigen Aufgabe der bisherigen Inhaberschaft; DENIC-Registrierungsbedingungen sehen die Übertragung auf den neuen Inhaber vor und erfordern Kündigung bzw. Neuregistrierung, sodass wirtschaftlich eine Veräußerung vorliegt. • Abgrenzung zur Leistung durch Unterlassen: Der Verkauf ist nicht als entgeltliches Unterlassen der Nutzung zu qualifizieren; der Verzicht auf Nutzung ist regelhaft Bestandteil jeder Veräußerung und begründet keine sonstige Leistung nach § 22 Nr.3. • Prüfung § 23 EStG: § 23 Abs.1 Nr.2 setzt eine entgeltliche Anschaffung von einem Dritten und die Spekulationsfrist voraus; hier lag keine anschaffungsnahe entgeltliche Erwerbssituation vor bzw. überschritt der Zeitraum zwischen Erwerb (Registrierung) und Veräußerung mehr als ein Jahr. • Einkunftsartenprüfung: Es sind keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen gewerbliche oder sonstige einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nr.1–6 des § 2 Abs.1 EStG darstellen. Die Klage ist begründet. Der Erlös aus der Überlassung der Domain in Höhe von 15.000 DM durfte nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG erfasst werden; es handelt sich vielmehr um einen Veräußerungsvorgang eines immateriellen Wirtschaftsguts, der nicht unter § 22 Nr.3 fällt und für den auch § 23 Abs.1 Nr.2 EStG nicht greift. Der Einkommensteuerbescheid 2001 ist insoweit zu ändern; das Finanzamt hat die Neuberechnung vorzunehmen und den Klägern das Ergebnis mitzuteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Revision wurde zugelassen.