Urteil
2 K 7370/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass inländische Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang die Hälfte der Einnahmen übersteigen.
• Bei der Erstattung ist der Steuersatz in gemeinschaftsrechtskonformer Weise anhand des progressiven Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des Grundfreibetrags zu ermitteln; ein pauschaler 50-%-Ansatz ist nicht vorzuschreiben.
• Mittelbare Gemeinkosten (typische "Sowieso"-Kosten) sind nur zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und in unmittelbarem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehend; sonst scheidet deren Abzug aus.
• Rückstellungen sind im vereinfachten Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG nicht zu berücksichtigen, weil hierfür die bilanzmäßige Abgrenzung fehlt und der Vereinfachungscharakter des Verfahrens sonst entfallen würde.
• Personenbezogene Vergünstigungen wie der Sonderausgaben-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen, die ihre wesentlichen Einkünfte im Wohnsitzstaat erzielen, grundsätzlich nicht zu; eine Abhilfe besteht nur durch Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).
Entscheidungsgründe
Erstattungsverfahren nach §50 EStG: Abgrenzung Betriebsausgaben, Rückstellungen und Steuersatzermittlung • Ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass inländische Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang die Hälfte der Einnahmen übersteigen. • Bei der Erstattung ist der Steuersatz in gemeinschaftsrechtskonformer Weise anhand des progressiven Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des Grundfreibetrags zu ermitteln; ein pauschaler 50-%-Ansatz ist nicht vorzuschreiben. • Mittelbare Gemeinkosten (typische "Sowieso"-Kosten) sind nur zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und in unmittelbarem Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehend; sonst scheidet deren Abzug aus. • Rückstellungen sind im vereinfachten Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG nicht zu berücksichtigen, weil hierfür die bilanzmäßige Abgrenzung fehlt und der Vereinfachungscharakter des Verfahrens sonst entfallen würde. • Personenbezogene Vergünstigungen wie der Sonderausgaben-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen, die ihre wesentlichen Einkünfte im Wohnsitzstaat erzielen, grundsätzlich nicht zu; eine Abhilfe besteht nur durch Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Fünf Mitglieder der britischen Musikgruppe X traten im März/April 2000 in Deutschland auf und erzielten Einnahmen von 164.738,68 DM bei Betriebsausgaben von insg. 161.099,63 DM. Der deutsche Veranstalter zog Abzugssteuer samt SolZ ein. Die Band beantragte Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50a Abs. 4 EStG. Das Finanzamt setzte nach Prüfung eine Erstattung fest, reduzierte aber den Anspruch, weil nicht alle Belege original vorgelegt und Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet seien; später wurde der Bescheid im Lichte einschlägiger EuGH-Rechtsprechung angepasst. Die Kläger verlangten im Klageverfahren u.a. Berücksichtigung eines Grundfreibetrags, Abzug von Gemeinkosten, Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten und Ansatz des Sonderausgaben-Pauschbetrags; sie rügten zudem die Anwendung eines zu hohen Steuersatzes. • Zulässigkeit: Klage war zulässig; Kläger als einzelne Bandmitglieder können geltend machen, was zuvor in Verfahren für die Gruppe beantragt wurde; Vorverfahren nach §44 FGO gilt als durchgeführt. • Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs: Erstattung nach §50 Abs.5 Nr.3 EStG setzt voraus, dass die inländischen Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang die Hälfte der Einnahmen übersteigen; der Abzug ist auf solche Ausgaben zu beschränken, die unmittelbar mit den inländischen Leistungen zusammenhängen. • Gemeinkosten: Typische mittelbare Gemeinkosten (Telefon, Miete, anteilige Abschreibungen) sind nur abziehbar, wenn ihre Entstehung, Umfang und Bereitschaft zur Berücksichtigung substantiiert dargelegt werden; die Kläger haben ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nach §90 Abs.2 AO nicht genügt, daher kein Abzug. • Rückstellungen: Für die vereinfachte Erstattung nach §50 Abs.5 Satz4 Nr.3 EStG sind Rückstellungen nicht abziehbar, weil deren Bildung die bilanzielle Periodenabgrenzung voraussetzt und die Verfahrensvereinfachung ansonsten aufgehoben würde; nur tatsächlich angefallene Kosten sind abzugsfähig. • Sonderausgaben und Grundfreibetrag: Beschränkt Steuerpflichtige, die ihre wesentlichen Einkünfte im Wohnsitzstaat erzielen, erhalten grundsätzlich keine inländischen personenbezogenen Vergünstigungen wie den Sonderausgaben-Pauschbetrag oder den Grundfreibetrag; die Sozialzielsetzung des Grundfreibetrags obliegt dem Wohnsitzstaat. Eine Ausnahme besteht nur bei fiktiv unbeschränkter Besteuerung nach §1 Abs.3 EStG. • Steuersatzermittlung: Der zuvor pauschal angewandte 50%-Ansatz ist gemeinschaftsrechtsbedingt nicht zwingend; das Finanzamt hat jedoch den Steuersatz verfassungskonform herabgesetzt, indem es den progressiven Tarif auf das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des Grundfreibetrags anwandte; eine weitergehende Herabsetzung ist nicht geboten. • Europarechtliche Fragen: Die nationale Regelung steht im Ergebnis nicht im Widerspruch zu den Grundfreiheiten; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; einschlägige EuGH- Entscheidungen (z. B. Gerritse, Scorpio, Centro Equestre) und BFH-Rechtsprechung wurden berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen; der Erstattungsbescheid in Gestalt der Änderungsbescheide ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die geltend gemachten zusätzlichen Abzüge für allgemeine Gemeinkosten, Rückstellungen, den Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Gewährung eines Grundfreibetrags sind nicht zu berücksichtigen; die Kläger haben die erforderlichen Nachweise und die erhöhte Mitwirkungspflicht nicht erbracht und die gesetzlichen Voraussetzungen für weitergehende Erstattungen entfallen. Der vom Finanzamt angewandte Berechnungsweg für die Einkommensteuer und die darauf gestützte Erstattung ist nach gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Prüfung ausreichend korrigiert worden; eine weitere Herabsetzung des Steuersatzes ist nicht gerechtfertigt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.