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Urteil

9 K 3882/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Übezimmer einer Berufsmusikerin sind Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. • Ein Übezimmer, das primär dem Einüben von Musikstücken und der Präparierung von Musikinstrumenten dient und sich in Ausstattung und Funktion eher wie ein Tonstudio oder Werkstatt darstellt, ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. • Fehlt die Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers, greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht; dann sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern keine erhebliche private Mitveranlassung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Übezimmer einer Berufsmusikerin kein häusliches Arbeitszimmer — Aufwendungen als Betriebsausgaben • Aufwendungen für ein häusliches Übezimmer einer Berufsmusikerin sind Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. • Ein Übezimmer, das primär dem Einüben von Musikstücken und der Präparierung von Musikinstrumenten dient und sich in Ausstattung und Funktion eher wie ein Tonstudio oder Werkstatt darstellt, ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. • Fehlt die Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers, greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht; dann sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern keine erhebliche private Mitveranlassung vorliegt. Die Klägerin, freiberufliche Musikerin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 anteilige Wohnungs- und Raumkosten in Höhe von 3.068,33 € für ein innerhalb der Wohnung gelegenes Übezimmer als Betriebsausgaben geltend. Der Raum (45,12 qm; 21,49 % der Wohnfläche) diente dem Einüben, Proben und Einstudieren von Musikstücken sowie der Präparierung von Klarinettenblättern; Instrumente, Notenregale, eine Blattschleifmaschine und Schallschutzmaßnahmen waren vorhanden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht mit der Begründung, es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sei. Die Klägerin klagte auf Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben. • Rechtliche Einordnung: Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind; Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG greift nur bei Vorliegen eines Arbeitszimmers. • Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Der BFH‑geprägte Typus umfasst Räume, die vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und typischerweise büromäßig, z.B. mit einem Schreibtisch, ausgestattet sind. • Abgrenzung: Räume, die vielmehr Werkstatt-, Lager- oder Tonstudiofunktionen erfüllen, fallen nicht unter den Arbeitszimmerbegriff; eine Einzelfallwürdigung der Lage, Funktion und Ausstattung ist erforderlich. • Feststellungen im Streitfall: Das Übezimmer diente überwiegend dem Einüben von Musik und der instrumentalen Vorbereitung; die Ausstattung (Flügel, Instrumente, Blattschleifmaschine, Notenregale, Schallschutz) entspricht eher einem Tonstudio/Werkstattraum; ein typischer Schreibtisch und büromäßige Nutzung fehlen. • Rechtsfolge: Weil der Raum mangels Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG fällt und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, sind die betreffenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Weiteres: Mangels erheblicher privater Mitveranlassung ist ein Abzug nicht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu versagen; ob der Raum Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist, bleibt im Ergebnis offen, da die Typuszuordnung bereits gegen eine Anwendung der Abzugsbeschränkung spricht. Die Klage ist erfolgreich; das FG hat das Finanzamt verpflichtet, die geltend gemachten Raumkosten in Höhe von 3.068,33 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzuerkennen und die Steuerfestsetzung entsprechend neu zu berechnen. Das Übezimmer wurde als kein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG eingeordnet, da Funktion und Ausstattung überwiegend musikorientiert und werkstattähnlich sind. Mangels nennenswerter privater Nutzung war der Abzug nicht zu versagen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.