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Urteil

1 K 2939/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei getrennter Veranlagung nach § 26a Abs.2 S.2 EStG schließt dieser Wortlaut nicht die volle Übertragung des Behindertenpauschbetrags nach § 33b Abs.5 S.3 EStG aus. • Der volle Behindertenpauschbetrag kann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil dies erklärt; die hälftige Aufteilung ist nicht zwingend bei getrennter Veranlagung. • Eine abweichende Aufteilung nach § 33b Abs.5 S.3 EStG ist auch bei getrennter Veranlagung zu prüfen und möglich, da § 26a Abs.2 S.2 EStG keine Sperrwirkung gegenüber § 33b Abs.5 S.3 EStG entfaltet.
Entscheidungsgründe
Übertragbarkeit des vollen Behindertenpauschbetrags bei getrennter Veranlagung • Bei getrennter Veranlagung nach § 26a Abs.2 S.2 EStG schließt dieser Wortlaut nicht die volle Übertragung des Behindertenpauschbetrags nach § 33b Abs.5 S.3 EStG aus. • Der volle Behindertenpauschbetrag kann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil dies erklärt; die hälftige Aufteilung ist nicht zwingend bei getrennter Veranlagung. • Eine abweichende Aufteilung nach § 33b Abs.5 S.3 EStG ist auch bei getrennter Veranlagung zu prüfen und möglich, da § 26a Abs.2 S.2 EStG keine Sperrwirkung gegenüber § 33b Abs.5 S.3 EStG entfaltet. Die Klägerin und ihr Ehemann lebten im Streitjahr 2007 getrennt und haben einen schwerbehinderten Sohn, der bei der Klägerin lebt. Beide Elternteile wählten die getrennte Veranlagung. Der Vater erklärte schriftlich, seinen Anteil am Behindertenpauschbetrag auf die Mutter zu übertragen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2007 den Behindertenpauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale jeweils nur zur Hälfte. Die Klägerin begehrt die Anerkennung des vollen Behindertenpauschbetrags in Höhe von 3.700 € für sich mit der Begründung, die Übertragung sei erklärt worden und § 26a Abs.2 S.2 EStG schließe eine abweichende Aufteilung nicht aus. Das Finanzamt lehnte dies ab mit dem Hinweis, bei getrennter Veranlagung sei nach § 26a Abs.2 S.2 EStG die hälftige Aufteilung zwingend. Die Klägerin klagte gegen die Entscheidung und verzichtete auf mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlage ist § 33b Abs.5 EStG: Grundsatz hälftige Aufteilung, auf gemeinsamen Antrag aber abweichende Aufteilung möglich (§ 33b Abs.5 S.3 EStG). • Wortlaut von § 26a Abs.2 S.2 EStG besagt lediglich, dass der übertragbare Pauschbetrag den Ehegatten insgesamt nur einmal zusteht und jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt wird; daraus folgt nicht, dass eine anderweitige Aufteilung ausgeschlossen ist. • Systematische Auslegung und Vergleich mit Fällen nicht verheirateter oder geschiedener Eltern sowie dem Ausbildungsfreibetrag zeigen keine Rechtfertigung für eine Sperrwirkung von § 26a Abs.2 S.2 EStG gegenüber § 33b Abs.5 S.3 EStG. • Die Übertragung des vollen Pauschbetrags durch den Kindesvater ist wirksam und berechtigt die Klägerin zur vollen Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags von 3.700 €. • Daraus folgt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 zugunsten der Klägerin; Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf den vollen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3.700 €, weil der Kindesvater die Übertragung seines Anteils erklärt hat und § 26a Abs.2 S.2 EStG die Anwendung von § 33b Abs.5 S.3 EStG nicht ausschließt. Der Einkommensteuerbescheid 2007 ist insoweit abzuändern und die Steuer unter Berücksichtigung des vollen Pauschbetrags neu festzusetzen. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen; die Verfahrenskosten trägt das Finanzamt. Die Revision wurde zugelassen.