Urteil
13 K 2516/07
FG KOELN, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Zitate
3Normen
Leitsätze
• Eine Übertragung einer §6b EStG-Rücklage ist möglich, wenn das Reinvestitionsobjekt zum Anlagevermögen gehört; spätere kurzfristige Veräußerung allein schließt dies nicht aus.
• Ein in einer früheren Veranlagung begangener materieller Fehler (hier 1995) kann nicht durch Schaffung eines Ausgleichsfehlers in einem späteren Veranlagungszeitraum (1999) korrigiert werden; Einrede des Treu und Glauben oder Billigkeitsentscheidung (§163 AO) greifen insoweit nicht.
• Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach §9 Nr.1 Satz2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen atypisch still an einem Handelsgewerbe beteiligt ist, weil dies gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt.
Entscheidungsgründe
Übertragung §6b‑Rücklage zulässig; Treu‑und‑Glauben/Korrektur 1995‑Fehler nicht in 1999; erweiterte Kürzung bei atypisch stiller Beteiligung ausgeschlossen • Eine Übertragung einer §6b EStG-Rücklage ist möglich, wenn das Reinvestitionsobjekt zum Anlagevermögen gehört; spätere kurzfristige Veräußerung allein schließt dies nicht aus. • Ein in einer früheren Veranlagung begangener materieller Fehler (hier 1995) kann nicht durch Schaffung eines Ausgleichsfehlers in einem späteren Veranlagungszeitraum (1999) korrigiert werden; Einrede des Treu und Glauben oder Billigkeitsentscheidung (§163 AO) greifen insoweit nicht. • Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach §9 Nr.1 Satz2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen atypisch still an einem Handelsgewerbe beteiligt ist, weil dies gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Die Klägerin, eine grundstücksverwaltende GmbH, war Organträgerin in einem Konzernverbund. Eine Enkelorgangesellschaft (T GmbH) bildete 1998 eine Rücklage nach §6b EStG und erwarb ein Grundstück. Später wurde dieses Grundstück kurzfristig veräußert. Im Rahmen von Außenprüfungen ergab sich, dass das Finanzamt die Übertragung eines Teils der §6b‑Rücklage auf dieses Grundstück versagt und die Rücklage 1998 gewinnerhöhend aufgelöst hatte; zudem erkannte das Finanzamt einen steuerlichen Korrekturposten aus 1995 in 1999 nicht an. Ferner verweigerte die Verwaltung der T GmbH die erweiterte Kürzung nach §9 Nr.1 Satz2 GewStG wegen ihrer atypisch stillen Beteiligung an einer AG. Die Klägerin erhob Klage gegen die geänderten Feststellungs‑ und Steuerbescheide und begehrte unter anderem Rückgängigmachung der Auflösung der §6b‑Rücklage, Anerkennung des Korrekturpostens 1999 und Gewährung der erweiterten Kürzung. • Zur §6b‑Übertragung: Grundlage ist §6b Abs.3,4 EStG; Relevanz ist, ob das Reinvestitionsobjekt zum Anlagevermögen gehört. Anlagevermögen bestimmt sich nach der Zweckbestimmung (dauerhafte Nutzung). Die kurzfristige spätere Veräußerung begründet nicht ohne weiteres, dass bereits bei Anschaffung Umlaufvermögen vorlag. Vorgelegte langfristige Finanzierungsverträge, Investitionspläne und bilanzielle Behandlung sprechen für Anlagevermögen; daher war die Übertragung der Rücklage auf das Grundstück zulässig und die gewinnerhöhende Auflösung rechtswidrig. • Zu Korrektur 1995/Vertrauensschutz: Fehler in der Veranlagung 1995 kann nicht durch Verrechnung in 1999 behoben werden. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und das Fehlen eines Bilanzenzusammenhangs zwischen einer außerbilanziellen Korrektur und späteren Jahresgewinnen verhindern eine Nachholung. Treu und Glauben begründet keine Bindung, weil die 1999er Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung standen und kein zureichender Vertrauenstatbestand oder verbindliche Zusage der Finanzverwaltung vorlag. • Zu Billigkeit (§163 AO): Eine Billigkeitsentscheidung ist Ermessenssache und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass lagen nicht vor, weil die Klägerin die fehlerhafte 1995er Veranlagung hätte rechtzeitig mit einem Rechtsbehelf angreifen können und kein Fall offensichtlicher, eindeutig unrichtiger Festsetzung vorliegt. • Zur erweiterten Kürzung (§9 Nr.1 Satz2 GewStG): Die Vorschrift begünstigt ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH widerspricht das Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung (auch atypisch still) an einem gewerblich geprägten Unternehmen dem Ausschließlichkeitsgebot; die Tätigkeit ist dadurch kürzungsschädlich. Die T GmbH ist atypisch still beteiligt und erzielt mitunternehmerische Einkünfte (§15 EStG), daher steht die erweiterte Kürzung nicht zu. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts für 1998–2000 sind insoweit abzuändern, dass die gewinnerhöhende Auflösung der §6b‑Rücklage in Höhe von 1.644.287,72 DM für 1998 sowie der daraus resultierende §6b Abs.7‑Zinszuschlag in Höhe von 394.629,05 DM entfällt; die sich hieraus ergebenden Folgewirkungen für 1999 und 2000 sind zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen: Die Anerkennung des Korrekturpostens aus 1995 in 1999 wird versagt, da eine materielle Korrektur des früheren Zeitraums nicht durch Schaffung eines Ausgleichs in einem späteren Jahr möglich ist, Treu und Glauben und ein Billigkeitserlass (§163 AO) rechtfertigen dies nicht. Ebenso ist die begehrte erweiterte Kürzung nach §9 Nr.1 Satz2 GewStG der T GmbH zu versagen, weil ihre atypisch stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Die Kosten trägt die Klägerin überwiegend; die Revision wurde nur für die Frage der erweiterten Kürzung zugelassen.