OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 813/10

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2011:0224.2K813.10.00
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 27. Februar 2009 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum 01-03/2008 i.H.v. 816,34 € festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 816 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 27. Februar 2009 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2010 verpflichtet, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum 01-03/2008 i.H.v. 816,34 € festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 816 € festgesetzt. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung einer Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-03/2008 ordnungsgemäß ist. Der in Österreich ansässige Kläger ist Rentner und betreibt dort als Unternehmer die Firma "B". Er verkauft ein C-Waschmittel, dessen Patentinhaber er ist. Am 9. Mai 2008 (Posteingangsdatum) stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Vorsteuervergütung i.H.v. 875,15 € für den Zeitraum Januar bis März 2008. Die ursprünglich fehlende Seite 2 des Antrags wurde vor dem 5. Januar 2009 nachgereicht. Die mehrseitige, zusammengeheftete Anlage zum Antrag hatte der Kläger (auf gelbem Papier) selbst erstellt. Sie trägt auf jeder Seite die Überschrift " Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008". Auf dem Vorblatt ist der Firmenstempel des Klägers angebracht. Die Anlage enthält eine Tabelle mit folgenden Spalten: Seite Laufende Nummer Art des Gegenstandes oder Dienstleistung Name, Umsatzsteuernummer, soweit bekannt und Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments Umsatzsteuer, 19 % / 7 % Nur vom Finanzamt auszufüllen Auf jeder Seite besteht die Tabelle neben der Titelzeile aus 15 Zeilen. In die Liste waren 120 Rechnungen eingetragen. Dabei erfolgten die für die einzelnen Spalten vorgesehenen Eintragungen. In der Spalte "Datum" hat der Kläger die Daten der jeweiligen Rechnungen unter Angabe des Tages und des Monats eingetragen. Das Jahr wird nicht in der Spalte wiedergegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Vergütungsantrag Bezug genommen (befindlich in der Vorsteuervergütungsakte des Beklagten). Jedenfalls bereits im Jahre 2007 hatte der Kläger mit zweien seiner in drei Vergütungszeiträume aufgeteilten Vorsteuervergütungsanträge Anlagen eingereicht, die im Wesentlichen der streitigen für den Zeitraum 01-03/2008 entsprachen. Eine Abweichung bestand lediglich insoweit, als die Tabellen 14 Zeilen vorsahen und sie auf weißem Papier gedruckt waren. Insoweit wird auf die Anlagen zum Vorsteuervergütungsantrag vom 8. November 2007 (Posteingangsdatum) bezüglich des Zeitraums 07-09/2007 und zum Antrag vom 28. August 2007 (Posteingangsdatum) bezüglich des Zeitraums 01-06/2007 Bezug genommen (befindlich in den Vorsteuervergütungsakten des Beklagten). Der Beklagte hatte diese Anlagen seinerzeit nicht beanstandet. Im Antragsverfahren legte der Kläger eine Unternehmerbescheinigung des Finanzamtes D vom 26. März 2007 vor, die auf dem Vordruck U 70 des Bundesministeriums für Finanzen erstellt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Farbfotokopie. Darin wird bestätigt, dass A als Unternehmer erfasst ist. Der Unternehmensgegenstand bestehe im Verkauf von C-Wasch-Pflegeprodukten. Auf einer weiteren Unternehmerbescheinigung vom 26. März 2007 - ebenfalls farbfotokopiert - hat der Kläger handschriftlich eine eidesstattliche Versicherung hinzugefügt, wonach die Bescheinigung auch im Dezember 2008 "voll gültig" sei. Auf diese beiden Bescheinigungen wird vollinhaltlich verwiesen (befindlich in der Vorsteuervergütungsakte des Beklagten). Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, dass es an einer gültigen Unternehmerbescheinigung mangele. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht (am 16. März 2009) Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahren reichte er am 1. April 2009 (Posteingangsdatum) einen neuen Antrag auf Vorsteuervergütung i.H.v. 875,15 € für den Vergütungszeitraum Januar bis März 2008 ein. Dem Antrag war eine Unternehmerbescheinigung vom 2. Februar 2009 (Vordruck U 70) beigefügt. In der Folgezeit reichte er eine weitere Unternehmerbescheinigung vom 3. Juni 2009 (Vordruck U 70) ein. Hierauf ist in rot handschriftlich ergänzt, dass diese Bescheinigung für das Jahr 2008 gelte. Auf die beiden Unternehmerbescheinigungen wird verwiesen (befindlich in der Vorsteuervergütungsakte des Beklagten). Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2010, die ausschließlich die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis März 2008 betrifft, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass er als Rentner nur eine geringe Rente i.H.v. ca. 500 € beziehe. Mit seiner kleinen unternehmerischen Tätigkeit versuche er, mit 72 bzw. 73 Jahren seine Rente aufzubessern und der Allgemeinheit nicht zur Last zu fallen. Die von ihm erstellte Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag sei anzuerkennen. Es würden lediglich Buchstaben und Zeilenformat gerügt. Tatsächlich entspreche die Anlage jedoch dem Vordruck. Eine sinnvolle Änderung sei lediglich durch die Erhöhung der Zeilenzahl (statt 10 Zeilen 15) erfolgt. Der Beklagte habe seine Anträge in den Vorjahren, die formgleich mit dem im streitigen Vergütungszeitraum gewesen seien, anerkannt und keine Formfehler gerügt. Der vom Beklagten gerügte Formfehler könne nicht die Versagung der Vorsteuervergütung zur Folge haben. Dies sei auch bestimmt nicht die Absicht des Gesetzgebers. Der Beklagte schöpfe seinen Entscheidungsspielraum nicht aus. Dass der einen solchen habe, habe er in der Vergangenheit bewiesen, indem er gleichen Anträgen stattgegeben habe. Soweit der Beklagte nach Belegprüfung einen Betrag i.H.v. 816,34 € als vergütungsfähig sehe, würde er sein Begehren entsprechend einschränken. Die geringe Differenz i.H.v. 62,19 € werde dem Beklagten "zur Ehrenrettung gutgeschrieben". Es sei bedauerlich, dass die Sache von einem Gericht entschieden werden müsse. Wegen der gleichen Problematik seien die Folgezeiträume 04-06/2008, 07-09/2008 und 10-12/2008 beim Beklagten im Einspruchsverfahren anhängig. Insgesamt, also über die Klage hinaus, gehe es für ihn um einen Betrag i.H.v. 4.045,81 €. Dieser sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger eine Unternehmerbescheinigung vom 16. Juni 2010 vorgelegt. Hierin wird vom Finanzamt D u.a. ausdrücklich bestätigt, dass die Bescheinigung auch für 2008 gelte. Auf die Bescheinigung wird verwiesen (als Fotokopie Bl. 48 der FG-Akte). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 27. Februar 2009 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2010 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum 01-03/2008 i.H.v. 816,34 € festzusetzen; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger den Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 T bzw. dem Muster des Art. 3 und Anhang A der Achten EG-Richtlinie i.V.m. Art. 3 und 4 der Dreizehnten EG-Richtlinie gestellt habe. Anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks habe er eine selbst erstellte Auflistung verwendet, die nicht alle erforderlichen Angaben enthalte. So würden auf jedem Blatt in der Kopfzeile die Angaben über die Kennnummer, Steuernummer und der Name der Firma fehlen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Zulassung eines vom amtlichen Muster abweichenden Vordrucks beantragt (vgl. Abschn. 242 Abs. 1 UStR). Der Gesetzgeber habe diese Vorgabe im nationalen Recht in § 61 Abs. 1 UStDV i.V.m. Abschn. 243 Abs. 1 UStR umgesetzt. Danach habe der Unternehmer die Vergütung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" zu beantragen. Diese Formulierung beinhalte zwar die grundsätzliche Möglichkeit, eigene Vordrucke zu verwenden. Diese müssten dann aber in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998, BStBl II 1999, 286). Zur Erleichterung und Vereinfachung des Vorsteuervergütungsverfahrens könne zwar auf Antrag unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme hiervon zugelassen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007, IV A 6 – S 7359 – 2/07). Einen solchen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Da der Antrag selbst und die Anlage zusammen als Einheit den Vergütungsantrag darstellen würden, sei auch fraglich, ob der Vergütungsantrag des Klägers in seiner Gesamtheit formwirksam gewesen sei. Desweiteren trägt der Beklagte vor, dass die im Antrags- und Einspruchsverfahren vorgelegten Unternehmerbescheinigungen nicht den streitigen Vergütungszeitraum 01-03/2008 abdecken würden. Die Gültigkeit der Bescheinigungen sei im Zeitpunkt der Antragstellung entweder bereits abgelaufen bzw. seien die Bescheinigungen erst ab einem Zeitraum nach der Antragstellung gültig. Außerdem seien die Bescheinigungen nicht im Original vorgelegt worden. Die im Klageverfahren vorgelegte Unternehmerbescheinigung vom 17. Juni 2010 werde hingegen als ordnungsgemäß anerkannt. Vorbehaltlich der Frage der Ordnungsgemäßheit des Antrages, insbesondere der Anlage, habe die Belegprüfung ergeben, dass ein Betrag i.H.v. 816,34 € vergütungsfähig wäre. Wegen der Einzelheiten der Belegprüfung wird auf die Übersicht des Beklagten, die dessen Schriftsatz vom 9. August 2010 beigefügt war, Bezug genommen (Bl. 108 ff. der FG-Akte). Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Vergütungsbescheid vom 27. Februar 2009 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Ihm steht ein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme aus § 18 Abs. 9 UStG zu, weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch die Anlage zum Antrag ordnungsgemäß ist. I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. 1. Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht dabei auf der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145/1977, 1), wonach Mehrwertsteuererstattungen bei im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern nach Maßgabe der Achten Richtlinie (vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331, 11) erfolgen. 2. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie muss ein in Art. 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, bei der zuständigen Behörde "nach dem in Anhang A aufgeführten Muster" einen Antrag stellen. Zu dem in Anhang A abgedruckten Muster gehört dabei als Zeile 10 eine "Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum" und sind insoweit folgende Einzelangaben zu machen: Laufende Nummer, Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung, Name, Umsatzsteuernummer und Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers, Datum und Nummer der Rechnung, Umsatzsteuer. 3. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Achten EG-Richtlinie in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass "der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" beim Beklagten zu beantragen hat. Diese Vorgabe hat die Finanzverwaltung in Abschn. 243 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 3 der Umsatzsteuerrichtlinien dahingehend konkretisiert, dass ein "Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster" abzugeben ist. II. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die vom Kläger eingereichte Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag genügt dem Erfordernis der Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. 1. Grundsätzlich ist es nicht unzulässig, ein selbst erstelltes Formular für die Antragstellung zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass das nichtamtliche Formular grundsätzlich in allen Einzelheiten dem amtlichen Vordruck entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1972, V R 16/69, BStBl II 1972, 725, BFHE 105, 416; vom 15. Oktober 1998, IV R 18/98, BStBl II 1999, 286, BFHE 187, 250; vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214, BFHE 190, 239). Hierdurch wird sichergestellt, dass der Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, a.a.O.). 2. Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger eingereichte Anlage als ordnungsgemäß anzusehen. Sie wurde zwar nicht unter Verwendung des amtlichen Vordrucks, sondern vom Kläger selbst erstellt. Jedoch reicht dieses nichtamtliche Formular für eine Antragstellung nach amtlichem Muster aus. Im Lichte der EG-Richtlinie enthält es alle vom amtlichen Vordruck geforderten Angaben und weicht auch optisch nur in rechtsunerheblicher Weise hiervon ab. a. Der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehene amtliche Vordruck für die Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag sieht in der Kopfzeile folgende Angaben vor: Kenn-Nr., Steuer-Nr., Name/Firma, Blatt. Die geforderten Angaben sind in eine Tabelle einzutragen, die die folgenden Spalten vorweist: Laufende Nummer, Art der Gegenstände oder sonstigen Leistungen, Name und Anschrift der Leistenden, Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, Umsatzsteuerbetrag. Für das Datum ist in jeder Zeile eine Gliederung nach Tag, Monat und Jahr vorgesehen. Die Tabelle sieht auf einer Seite zwölf Zeilen für die vom Antragsteller vorzunehmenden Eintragungen vor. b. Die Anlage des Klägers mag zwar von diesem nationalen Vordruck geringfügig abweichen. So fehlt die für jede Seite vorgesehene Kopfzeile. Die Jahresangabe im jeweiligen Rechnungsdatum fehlt, wobei allerdings jedes Blatt folgende Überschrift trägt: "Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008". Der Kläger hat Eintragungen in 15 Zeilen pro Blatt vorgenommen. Die Anlage wurde zunächst auf gelbem Papier eingereicht. c. Diese geringfügigen Abweichungen sind jedoch zu vernachlässigen. Denn die vom Kläger erstellte Anlage hat genau den gleichen Erklärungswert und sachlichen Inhalt wie eine auf amtlichem Vordruck erstellte Anlage. So ergibt sich der Name des Klägers als Antragsteller, der im amtlichen Vordruck in der Kopfzeile vorgesehen ist, aus dem Vorblatt der Anlage, die insgesamt zusammengeheftet ist, so dass Verwechslungen der Blätter ausgeschlossen sind. Die in der Kopfzeile vorgesehene Blatt-Nr. der Anlage hat der Kläger als Angabe der "Seite" in der Tabelle als Spalte integriert. Die insoweit fehlende Angabe der Steuernummer in der Kopfzeile ist zu vernachlässigen. Sie ergibt sich aus dem Antragsvordruck. Das Datum der Rechnungen wird in der Anlage vom Kläger angegeben. Dass die Jahreszahl dabei nicht in jeder Zeile wiederholt wird, entwertet den entsprechenden Aussagewert nicht. Die Jahreszahl ergibt sich auf jeder Seite insoweit, als jedes Blatt folgende Überschrift trägt: " Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008". Es kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die Rechnungen aus dem Jahre 2008 stammen. Dass Eintragungen in 15, statt 12 Zeilen pro Blatt vorgenommen wurden, macht keinen qualitativen Unterschied. Die Zeilen sind weiterhin sehr gut lesbar. Das zunächst verwendete gelbe Papier kann keinen Unterschied machen. Außerdem wurde die Anlage später auch auf weißem Papier nachgereicht. d. Jedenfalls aber stehen diese Abweichungen im Einklang mit Art. 3 Buchst. a i.V.m. dem Anhang A der Achten EG-Richtlinie. Hierin ist nämlich keine Kopfzeile mit den Angaben "Kenn-Nr., Steuer-Nr., Name/Firma, Blatt" vorgesehen. Dass in jeder Zeile das Datum mit Jahreszahl wiedergegeben werden muss, ergibt sich hieraus auch nicht zwingend, da eine Gliederung nach Tag, Monat und Jahr nicht verlangt wird. Eine bestimmte Zeilenzahl pro Seite ist nicht vorgegeben. Die Tabelle ist in dem für die Eintragungen des Antragstellers vorgesehenen Bereich nicht in Zeilen unterteilt. Eine bestimmte Papierfarbe ist auch nicht vorgeschrieben. e. Angesichts dessen stellt der vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene Vordruck gegenüber dem von der Achten EG-Richtlinie vorgesehenen Vordruck eine Verschärfung dar. Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts führt insoweit zu einer geltungserhaltenden Reduktion der nationalen Steuernorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Mai 2010, I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043). aa. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 6 der Achten EG-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen außer den Pflichten nach den Art. 3 und 4 der Richtlinie keine anderen Pflichten auferlegen dürfen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist. bb. Zum anderen wird dies durch den Zweck der Achten EG-Richtline bestätigt. Zweck der Achten EG-Richtlinie ist es, die Einzelheiten des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wie er in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten EG-Richtlinie (vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, ABl. L 145, Seite 1) vorgesehen ist, zu harmonisieren (EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C- 433/08 – Yaesu Europe , DStR 2009, 2593, Abschn. 21, m.w.N.). Die Achte Richtlinie sieht speziell hierfür in ihrem Anhang A ein Muster des Antrags auf Vergütung der Mehrwertsteuer vor, durch das gerade die Einzelheiten des Verfahrens für einen solchen Antrag betreffend die Steuer, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet wurde, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, harmonisiert werden sollen . Dieser Harmonisierungszweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn die in diesem Muster verwendeten Begriffe in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben (EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C- 433/08 – Yaesu Europe , a.a.O. Abschn. 22). Dementsprechend sind auch Verschärfungen des Musters – so wie durch die deutsche Verwaltung geschehen – nicht zulässig. 3. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, dass in dem – das Gericht nicht bindenden – BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007 (IV A 6 – S 7359-2/07, BStBl I 2007, 121) geringfüge Abweichungen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zugelassen werden können. 4. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger verwendete Anlage unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aufgrund der Anerkennung in vorangegangenen Vorsteuervergütungszeiträumen auch im streitigen Vergütungszeitraum anzuerkennen ist. III. Darüber hinaus hat der Kläger eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung i.S.d. § 61 UStDV i.V.m. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG vorgelegt. Jedenfalls die im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Bescheinigung vom 16. Juni 2010 genügt den Anforderungen. Dies hat auch der Beklagte anerkannt. IV. Die übrigen Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59-61 UStDV sind gegeben. Der Kläger ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer. Er hat keine inländischen Umsätze erzielt. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit i.S.d. § 18 Abs. 9 Nr. 7 UStG ist im Verhältnis zu Österreich gewahrt. Die Rechnungen sind ordnungsgemäß. Es bestehen keine Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dass der Kläger eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung erst im Laufe des Klageverfahrens eingereicht hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn im Hinblick auf die insoweit in Betracht kommende Anwendung des § 137 FGO mangelt es an einem Kausalzusammenhang zwischen schuldhaftem Verhalten und Kostenentstehung. Die Kosten wären auch entstanden, wenn man das schuldhafte Handeln (die vermeintlich verzögerte Vorlage der ordnungsgemäßen Unternehmerbescheinigung) wegdenken würde, da die Klage jedenfalls im Hinblick auf die Problematik der Anlage zu führen gewesen wäre. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VII. Der Streitwert ergibt sich aus dem Klageantrag (§ 52 Abs. 1 GKG).