Urteil
10 K 3762/07
FG KOELN, Entscheidung vom
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers bei eigenen Zeichnungen an geschlossenen Immobilienfonds sind keine sofortigen gewerblichen Einnahmen, sondern mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung.
• Rückflüsse, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds stehen, sind als Anschaffungspreisminderungen i.S. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB zu behandeln und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung.
• Die Abgrenzung zu Fällen, in denen Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (z.B. Versicherungsvertreter), richtet sich danach, ob der Zufluss als Rückfluss von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut zu beurteilen ist.
Entscheidungsgründe
Eigenprovisionen bei eigenen Zeichnungen an geschlossenen Immobilienfonds mindern Anschaffungskosten • Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers bei eigenen Zeichnungen an geschlossenen Immobilienfonds sind keine sofortigen gewerblichen Einnahmen, sondern mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung. • Rückflüsse, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an geschlossenen Fonds stehen, sind als Anschaffungspreisminderungen i.S. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB zu behandeln und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung. • Die Abgrenzung zu Fällen, in denen Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (z.B. Versicherungsvertreter), richtet sich danach, ob der Zufluss als Rückfluss von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut zu beurteilen ist. Der Kläger war als gewerblicher Anlageberater tätig und vermittelte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der A‑Gruppe. Er zeichnete selbst Anteile an Fonds (1998: Einkaufszentrum B GbR für 1.700.000 DM; 2001: C‑Fonds I GbR für 19.000 DM) und stellte dem Emissionshaus für seine eigenen Zeichnungen eine Provision (5 % plus Bonus) in Rechnung (insgesamt 119.000 DM bzw. 950 DM). Das Finanzamt behandelte diese Eigenprovisionen nach einer Betriebsprüfung als gewerbliche Einnahmen und erhöhte die Steuerbescheide. Der Kläger begehrte stattdessen, die Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten seiner Fondsanteile zu berücksichtigen. Das FG musste abgrenzen, ob es sich um durch die Erwerbstätigkeit veranlasste Betriebseinnahmen oder um Anschaffungspreisminderungen i.S. von § 255 Abs. 1 S. 3 HGB handelt. • Rechtsgrundlagen: EStG (insb. Begriff der Betriebseinnahmen § 8 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.1), § 255 Abs.1 S.3 HGB sowie einschlägige BFH‑Rechtsprechung. • Betriebseinnahmen setzen einen sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zur jeweiligen Einkunftsart voraus; Eigenprovisionen können daher Betriebseinnahmen sein, wenn sie ihren Anlass in der Erwerbstätigkeit haben (vgl. BFH X R 17/95 bei Versicherungsvertretern). • Bei Anteilserwerb an geschlossenen Immobilienfonds sind die geleisteten Aufwendungen grundsätzlich Anschaffungskosten; Rückflüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb sind nach § 255 Abs.1 S.3 HGB Anschaffungspreisminderungen und wirken sich über die AfA aus (vgl. BFH IX R 20/98, IX R 33/98). • Die Zahlungen des Emissionshauses an den Kläger hatten ihren maßgebenden Anlass im Anteilserwerb; sie stellten keine gesondert zu vergütenden besonderen Leistungen des Klägers über seine Beteiligung hinaus dar. Daher sind sie wirtschaftlich als Rückfluss von Anschaffungskosten zu qualifizieren. • Der Umstand, dass die Provisionsvereinbarung zwischen Emissionshaus und Vermittler den Rechtsgrund bildet, ändert nichts daran, wenn der Zahlende die Provision in gleicher Form auch für Fremdzeichner abrechnet; entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Anschaffung des Beteiligungsanteils. • Abgrenzend ist der Fall vom Versicherungsvertreter unterschiedlich zu beurteilen, weil dort kein Erwerb eines Wirtschaftsguts vorliegt; dort sind Eigenprovisionen Betriebseinnahmen, hier hingegen Anschaffungspreisminderungen. • Folge: Die Bescheide wurden insoweit zu Gunsten des Klägers geändert; die Neuberechnung der Steuer hat das Finanzamt durchzuführen und die Kosten trägt das Finanzamt. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Eigenprovisionen und Bonuszahlungen für die vom Kläger selbst gezeichneten Fondsanteile sind keine sofortigen gewerblichen Einnahmen, sondern mindern die Anschaffungskosten der Beteiligungen (Erhöhung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 um 119.000 DM; Minderung der gewerblichen Einkünfte 2001 um 950 DM). Das Finanzamt wurde verpflichtet, die Steuerbescheide entsprechend neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Revision wurde zugelassen.