Urteil
2 K 4510/05
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2011:0915.2K4510.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.840 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. 3 Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Ihr Geschäftsgegenstand ist „Öffentlichkeitsarbeit“ (Werbung). 4 Am 27. Juni 2003 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2002 i.H.v. 21.840,86 €. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks war zum Verwendungszweck angegeben: „Geschäftskosten – siehe Rechnung“. Dem Antrag lagen insgesamt 6 Rechnungen zugrunde. 5 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wurde der Antrag aus hier nicht mehr entscheidungsrelevanten Gründen abgelehnt. 6 Am 12. Januar 2004 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 7 Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorsteuervergütung gegeben seien. 8 Insbesondere Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks stehe der Vorsteuervergütung nicht entgegen. Nach den amtlichen Erläuterungen in der 8. EG-Richtlinie, Anhang C, lit. f sei in Abschnitt 9 Buchst. a) noch einmal – wie in Abschnitt 2 – der Gewerbezweig anzugeben. Abweichend von der englischen Fassung des Antragsformulars würden somit Abschnitt 9 Buchst. a) und Abschnitt 2 laut deutscher Formularfassung die gleichen Angaben fordern. Nach der Rechtsprechung des BFH sei es nicht erforderlich, in einem Steuererklärungsformular zweimal die gleichen Angaben einzutragen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003, III R 24/02, BStBl II 2004, 394, Abschn. II.1). Folglich müsse Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsformulars überhaupt nicht ausgefüllt werden. 9 Darüber hinaus ergebe sich aus der Formulierung des Antragsvordrucks in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht eindeutig, dass der spezielle Anlass der geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu benennen sei. Folge man dem deutschsprachigen amtlichen Erläuterungstext zu Abschnitt 9 Buchst. a) (8. EG-Richtlinie, Anhang C, lit. f), so habe der Antragsteller den Gewerbezweig seines Kunden anzugeben. Die unzutreffende deutsche Übersetzung des amtlichen Erläuterungstextes (= „erbracht“ statt „erhalten“) müsse den Antragsteller verwirren. 10 Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) den Zweck habe, den speziellen Anlass der entstandenen Vorsteuerbeträge zu benennen, ergebe sich dies lediglich aus der französischen und englischen Formularfassung. In der deutschsprachigen Fassung sei dieser Zweck nicht erkennbar. 11 Bezüglich des Abschnitts 9 Buchst. a) sei es zulässig, auf beigefügte Unterlagen, etwa Rechnungen, zu verweisen. Die Prüfung durch den Beklagten erfolge gerade anhand der Rechnungen. Auch reiche der vom Vordruck vorgesehene Platz beim Vorliegen einer Mehrzahl an Rechnungen nicht aus, einen konkreten Verwendungszweck zu jeder einzelnen Rechnung anzuführen. 12 Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten sei die Angabe „Geschäftskosten – s. Rechnungen“ aussagekräftig. Der Unternehmer habe die Freiheit, erworbene Gegenstände und Dienstleistungen unabhängig von ihrer Verwendung seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. 13 Selbst wenn der Abschnitt 9 Buchst. a) als unvollständig ausgefüllt angesehen werden sollte, wäre der Antrag gleichwohl fristgemäß eingereicht worden. Insoweit sei der Vergütungsantrag mit einer Steuererklärung vergleichbar. Soweit der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung eine andere Auffassung vertrete, berufe er sich dabei zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (V R 76/98, BStBl II 2000, 214). Denn dieses Urteil betreffe nicht die Frage der Ergänzung eines Vergütungsantrags. Dort sei vielmehr ein Zweitantrag gestellt worden, so dass der Erstantrag auf Dauer unvollständig geblieben sei. 14 Die Nachreichung der Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) sei bis zur Bestandskraft des ablehnenden Vergütungsbescheids möglich. Denn bei der Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) handle es sich um eine verfahrensrechtliche Angabe. 15 Da zum einen die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) ausreichend sei und zum anderen auch noch ergänzt werden könne, werde lediglich rein vorsorglich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gestellt (Antragsdatum: 5. September 2011). Die Frist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO habe mit dem Zugang des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. August 2011 begonnen, in dem er erstmals auf den vermeintlichen Mangel in Abschnitt 9 Buchst. a) hingewiesen habe. Die vermeintlich versäumte Handlung werde mit folgender Erklärung nachgeholt: „Die von der Klägerin erworbenen Leistungen wurden für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin erworben. Die erworbenen Leistungen wurden nicht für nichtwirtschaftliche Zwecke der Klägerin erworben. Die Klägerin ordnet die erworbenen Leistungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu.“ 16 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stehe nicht die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO entgegen. Es liege ein Fall höherer Gewalt vor. Denn die Erläuterungen der 8. EG-Richtlinie zu Abschnitt 9 Buchst. a) seien unzulänglich. Hätten die amtlichen Erläuterungen zu Abschnitt 9 Buchst. a) klare Vorgaben enthalten, hätte sie, die Klägerin, klare Angaben in dem Vordruck vornehmen können. Der amtliche Vordruck lasse aber insbesondere die klare Aussage vermissen, dass in diesem Feld der spezielle Anlass der entstandenen Vorsteuerbeträge zu benennen sei. Außerdem sei für den Beklagten innerhalb der Jahresfrist erkennbar gewesen, ob er die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) als ausreichend erachte. Sie, die Klägerin, habe die Frist aufgrund der Unzulänglichkeiten des Erläuterungstextes der 8. EG-Richtlinie auch unverschuldet versäumt. Gegen ein Verschulden spreche auch, dass einem Vergütungsantrag innerhalb von 6 Monaten stattzugeben oder er innerhalb von 6 Monaten abzulehnen sei (8. EG-Richtlinie, Art. 7 Abs. 4). Werde ein Vergütungsantrag abgelehnt, so seien die Ablehnungsgründe vollständig zu benennen. Die durch die 8. EG-Richtlinie vorgegebene 6-Monatsfrist begründe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand (BFH-Urteil vom 2. Februar 1986, I R 70/83, BFH/NV 1987, 704, Abschn. 3). Im Streitfall habe der Beklagte nicht innerhalb der 6-Monatsfrist seine Zweifel hinsichtlich der Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) vorgetragen. 17 Die Klägerin beantragt (in der mündlichen Verhandlung), 18 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Dezember 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 i.H.v. 21.840,86 € festzusetzen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte trägt (erstmals mit Schriftsatz vom 26. August 2011) vor, dass die Vorsteuervergütung zu versagen sei, weil der Antrag insoweit nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprochen habe, als Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks lediglich eine Pauschalerklärung enthalte. So habe die Klägerin zum Verwendungszweck der in der Anlage zum Antrag aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen lediglich pauschal und nicht aussagekräftig „Geschäftskosten“ angegeben. Dass den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen „Geschäftskosten“ der Klägerin zugrunde liegen würden, ergebe sich zwangsläufig schon aus der Natur des Vergütungsverfahrens. Zweck der sowohl nach nationalem als auch EG-Recht verlangten Angabe sei vielmehr, den speziellen Anlass der entstandenen Vorsteuerbeträge zu benennen. Auch erscheine fraglich, ob ein Verweis auf die Rechnungen insoweit ausreiche. 22 Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011 erklärt, dass sie die Klage „teilweise zurücknehme“. Die „Teil-Klagerücknahme“ solle sich auf die folgenden Rechnungen beziehen: 23 1) vom 18.01.2002, Fa. B 24 2) vom 20.02.2002, Fa. B 25 3) vom 15.03.2002, Fa. B 26 5) vom 27.08.2002, A, D bei C 27 6) vom 17.09.2002, Fa. E 28 Bezüglich der Rechnung des Hotels F vom 25.08.2002 werde die Klage aufrecht erhalten. Außerdem hat die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass eine allgemeine Unklarheit bestehe, wie Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks auszufüllen sei, wie also der Anlass des Erwerbs der Waren bzw. sonstigen Leistungen zu umschreiben sei. Die hier streitige Problematik zu Abschnitt 9 Buchst. a) betreffe in der Praxis eine Vielzahl von Fällen. Auch bezüglich der Frage der eigenhändigen Unterschrift habe der Senat die Zulassung der Revision zunächst versagt und diese erst später zugelassen, nachdem er erkannt habe, dass aufgrund der Vielzahl der hiervon betroffenen Fälle ein Interesse der Allgemeinheit hieran bestehe. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist unbegründet. 31 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2003 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. November 2005 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). 32 Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der jeweils für den Vergütungszeitraum 2002 geltenden Fassung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 33 A. Soweit die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung mit ihrem Schriftsatz vom 27. September 2011 eine „teilweise Klagerücknahme“ erklärt hat, führt diese – ungeachtet der Frage der Einwilligung des Beklagten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO – nicht zur Teileinstellung des Verfahrens. Eine Teilrücknahme ist nämlich nur möglich, wenn der Streitgegenstand teilbar ist, also ein Teilurteil i.S.d. § 98 FGO ergehen könnte; eine Zurücknahme einzelner Streitpunkte einer Klage bei unteilbarem Streitgegenstand stellt keine Klagerücknahme i.S.d. § 72 FGO dar (Koch, in Gräber, FGO, § 72 Rn. 12 f.). Denn diese Teilrücknahme bezieht sich auf einzelne Rechnung des geltend gemachten Vorsteueranspruchs. Bei dem im Streitfall geltend gemachten Vorsteueranspruch handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, der folglich einer teilweisen Klagerücknahme nicht zugänglich ist (zur Definition des Streitgegenstandes s. BFH GrS, Beschluss vom 26. November 1979, GrS 1/78, BStBl II 1980, 99, BFHE 129, 117; BFH, Urteil vom 11. Juli 1984, BStBl II 1984, 840, BFHE 141, 569). 34 Ob die „teilweise Klagerücknahme“ als Einschränkung des Klageantrags zu verstehen ist, mag dahingestellt bleiben, da dies weder Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens noch auf die Kosten des Rechtsstreits hat. Wie im folgenden darzulegen sein wird, scheitert die Klage an einem Gesichtspunkt, der für sämtliche Rechnungen, also für den gesamten Vorsteuervergütungsbetrag, Geltung hat. Auch bezüglich der Verfahrenskosten wäre eine Einschränkung des Klageantrags bedeutungslos. Die Einschränkung wäre erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgt, so dass sich die Gebühren anhand des Streitwerts des in dem zu Protokoll genommenen Antrages bemessen (vgl. § 40 GKG). 35 B. Die Klägerin kann die beantragte Vergütung von Vorsteuerbeträgen nicht beanspruchen, da sie den Vergütungsantrag für den Vergütungszeitraum 10-12/2002 nicht wirksam binnen der Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG gestellt hat. Es mangelt an einer ordnungsgemäßen Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks. 36 I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; Stadie in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 18 UStG Rz. 881.2 m.w.N.). 37 II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch aus den in der Anlage zum Vergütungsantrag aufgeführten Rechnungen ist nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2002 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. Juni 2003 zu stellen. 38 III. Die Klägerin hat diese Frist versäumt. Ihr Vergütungsantrag vom 27. Juni 2003 ist unwirksam, da die Klägerin nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben hat. Insoweit fehlen die notwendigen Angaben der Klägerin in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen“ ist insoweit unzureichend. 39 1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. 40 2. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat. 41 3. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dabei ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam. 42 a. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214 zu einem Vorsteuervergütungsantrag, der entgegen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht die nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderliche Verpflichtungserklärung des Unternehmers enthielt, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen). Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. 43 b. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher abzuweisen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, a.a.O., m.w.N.). Die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) können folglich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, „wenn der Antragsteller alle … geforderten Angaben gemacht hat“. Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung. 44 c. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. 45 Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. zum einen voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich“ ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426 m.w.N.). Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks. 46 d. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich geboten (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003, V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003, V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003, V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005, V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007, V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). 47 Auch das der Achten Richtline im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltene Erklärung des Antragstellers. 48 e. Dies spricht insgesamt dafür, dass die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärung des Antragstellers abhängig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, a.a.O., m.w.N. zu der nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserklärung). 49 f. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung. 50 aa. Der Einwand der Klägerin, dass die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks entbehrlich sei, weil der Gewerbezweig bereits in Abschnitt 2 des Vordrucks anzugeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Aus den amtlichen Erläuterungen in Anhang C zur Achten EG-Richtlinie ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs“ verlangt, sondern dass die „Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben" ist, für die die „Güter erworben“ bzw. die „Leistungen erbracht“ wurden. Hieraus ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht eine bloße Wiederholung des Unternehmensgegenstandes verlangt, sondern dass die konkrete Verwendung der Leistung bzw. Lieferung, also etwas anderes als in Abschnitt 2 des Vordrucks, anzugeben ist. 51 bb. Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Klägerin, dass die Erläuterungen in Anhang C zur Achten EG-Richtlinie nicht eindeutig seien. Denn aus dem Kontext von Abschnitt F dieses Anhangs und den dort angeführten Beispielen folgt, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) die Angabe des konkreten Verwendungszwecks der Lieferung oder Leistung des Vordrucks gefordert wird. Soweit die Klägerin einen Fehler in der deutschen Übersetzung des Anhangs C geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dem Sinnzusammenhang offensichtlich ergibt, dass nicht die Leistung gemeint sein kann, die der Antragsteller „erbracht“ hat, sondern nur die, die er „erhalten“ hat. 52 Im Übrigen hätte sich der vermeintliche Irrtum aufgrund des Übersetzungsfehlers im Streitfall auch nicht ausgewirkt, da die Klägerin nicht den Geschäftszweck ihres Vertragspartners angegeben hat. 53 cc. Verweise auf die Rechnungen sind in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zulässig und damit nichtig. Denn die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) dienen der Vereinfachung der Überprüfung des Antrags durch den Beklagten. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Richtliniengeber die Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) verlangt hat, obwohl er wusste, dass die Rechnungen dem Antrag beizufügen sind. Der Verweis auf die Rechnungen ist auch deshalb unzulässig, weil sich aus den Rechnungen – wie im Streitfall – nicht immer eindeutig ergibt, ob die Leistung für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen wurde. So muss eine Übernachtung im Hotel – wie im Streitfall – nicht zwingend aus betrieblichen Gründen erfolgen. Auch dient die Angabe in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks dazu, zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene Leistung für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde, die tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. keine steuerfreien Umsätze des Antragstellers). 54 dd. Dass das freie Feld in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks zur Eintragung der erforderlichen Angaben nach Auffassung der Klägerin zu klein sei, wirkt sich nicht auf die Entscheidung aus. Denn für den Fall, dass die Angaben des Antragstellers den vorgesehenen Platz im Vordruck überschreiten, kann er ein Beiblatt zum Antrag verwenden. 55 ee. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Angabe „Geschäftskosten“ auch nicht aussagekräftig. Es handelt sich hierbei um einen viel zu allgemeinen Begriff. Dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um „Geschäftskosten“ handeln soll, versteht sich von selbst. Eine solche Angabe ist folglich nichtssagend. Wie bereits dargelegt, fordert Abschnitt 9 Buchst. a) eine konkrete Angabe zum Verwendungszweck des Erwerbs bzw. der Leistung. Mit der pauschalen Eintragung „Geschäftskosten“ wird dem Erfordernis gemäß Abschnitt 9 Buchst. a) in keinster Weise genügt. 56 ff. Der Klägerin ist im Hinblick auf Abschnitt 9 Buchst. a) ihres Vergütungsantrages auch kein Vertrauensschutz zu gewähren. Maßgeblich für den Vertrauensschutz ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Klägerin hat indes keinen Vertrauenstatbestand dargelegt, der im Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2003 die Schlussfolgerung gerechtfertigt hätte, der Beklagte werde ihren Vergütungsantrag auch ohne die erforderlichen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) als ordnungsgemäß ansehen. 57 Allein die Tatsache, dass der Beklagte über Jahre den Aspekt des Abschnitts 9 Buchst. a) nicht bemängelt hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Für den Beklagten bestand insoweit kein Anlass, da der Antrag ursprünglich aus anderen Gründen (Problematik der Unterschrift und der Unternehmerbescheinigung) abgelehnt wurde. 58 Soweit die Klägerin das Urteil des BFH vom 2. Juli (nicht: Februar) 1986, I R 70/83, BFH/NV 1987, 704 zitiert, ist dieses im Streitfall nicht einschlägig. Denn hiernach kann das Schweigen oder Unterlassen der Finanzbehörde einen Vertrauenstatbestand beim Steuerpflichtigen begründen, wenn der Steuerpflichtige Erklärungen oder Handlungen der Finanzbehörde erwarten konnte und durfte. Im Streitfall konnte die Klägerin jedoch keine Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) erwarten, da der Beklagte den Antrag bereits aus anderen Gründen abgelehnt hat. Solange der Vergütungsbescheid nicht bestandskräftig ist, ist es dem Beklagten – entgegen der Auffassung der Klägerin - unbenommen, den Bescheid vollumfänglich zu überprüfen und ggf. weitere Mängel des Antrags zu rügen. Dem steht Art. 7 Abs. 4 der Achten EG-Richtlinie nicht entgegen. Hiernach muss der Bescheid über die Erstattungsanträge binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen erforderlichen Dokumenten bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind. Dies ist im Streitfall geschehen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2003 ist binnen der 6-monatigen Frist ab Antragseinreichung am 27. Juni 2003 ergangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Vorschrift nicht (auch nicht in Verbindung mit dem zitierten BFH-Urteil vom 2. Juli 1986), dass die Ablehnungsgründe innerhalb dieser Frist abschließend darzulegen sind. 59 IV. Der Klägerin ist im Hinblick auf die versäumte Ausschlussfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO zu gewähren. 60 1. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Handlung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO). 61 2. Im Streitfall steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls der Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO entgegen. Denn die Klägerin hat bis zum Ablauf der Jahresfrist am 30. Juni 2004 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und begründet. Dies geschah vielmehr erstmals mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2011, also deutlich nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO. Die Klägerin hat insoweit auch keine überzeugenden Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie infolge höherer Gewalt an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen nach Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordruckformulars gehindert war. Wie bereits zuvor ausgeführt teilt der Senat insoweit nicht die Auffassung der Klägerin, dass Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks und die hierzu ergangenen Erläuterungen in Anhang C zur 8. EG-Richtlinie unverständlich seien und sie deshalb die entsprechende Erklärung nicht habe abgeben können. 62 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 63 VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes. 64 VII. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben, da der Senat seine Entscheidung eindeutig auf eine unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht stützt. Angesichts dessen sieht der Senat auch kein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des Revisionsgerichts.