Urteil
2 K 1215/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Vergütung von Vorsteuer nach § 18 Abs. 9 UStG muss der ausländische Antragsteller die Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV vorlegen, die den Vergütungszeitraum abdeckt und bestätigt, dass er als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist.
• Eine Unternehmerbescheinigung, die sich auf ein anderes Steuerjahr bezieht oder lediglich bestätigt, dass eine Steuerregistrierung zum Steuerzweck besteht, genügt den Anforderungen der Richtlinien und der UStDV nicht.
• Fehlt der Nachweis der Unternehmereigenschaft für den streitigen Zeitraum, ist die Vorsteuervergütung zu versagen, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob eine Unterschriftskopie gleichbedeutend mit einer eigenhändigen Originalunterschrift ist.
Entscheidungsgründe
Vorsteuervergütung abgelehnt mangels geeigneter Unternehmerbescheinigung • Zur Vergütung von Vorsteuer nach § 18 Abs. 9 UStG muss der ausländische Antragsteller die Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV vorlegen, die den Vergütungszeitraum abdeckt und bestätigt, dass er als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist. • Eine Unternehmerbescheinigung, die sich auf ein anderes Steuerjahr bezieht oder lediglich bestätigt, dass eine Steuerregistrierung zum Steuerzweck besteht, genügt den Anforderungen der Richtlinien und der UStDV nicht. • Fehlt der Nachweis der Unternehmereigenschaft für den streitigen Zeitraum, ist die Vorsteuervergütung zu versagen, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob eine Unterschriftskopie gleichbedeutend mit einer eigenhändigen Originalunterschrift ist. Die Klägerin, eine in den USA ansässige Fernsehgesellschaft, beantragte Vergütung von Vorsteuer für Januar bis Dezember 2008 in Höhe von 3.216,13 € nach § 18 Abs. 9 UStG. Der Vergütungsantrag wurde Ende Juni 2009 eingereicht; streitig war, ob die vorgelegte zweite Seite eine eigenhändige Originalunterschrift enthielt oder nur eine Kopie. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft legte die Klägerin eine Bescheinigung einer US-Behörde vom 12. März 2009 vor, die sich jedoch auf das Steuerjahr 2009 bezog. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Unterschrift sei kopiert bzw. per Fax eingereicht worden und die Bescheinigung decke nicht den Vergütungszeitraum ab und weise nicht eindeutig die Unternehmerstellung aus. Die Klägerin erhob Einspruch und beantragte u.a. ein Sachverständigengutachten zur Frage der Originalunterschrift; das Verfahren endete mit Klage. Vor der mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin nicht. Das Gericht prüfte insbesondere die Voraussetzungen der Unternehmerbescheinigung und die Einhaltung der Antragsvoraussetzungen nach UStDV. • Anwendbare Normen: § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff., insbesondere § 61 Abs. 3 UStDV; einschlägige EU-Richtlinien (Achte und Dreizehnte Richtlinie) gebieten gleichwertige Anforderungen für Drittstaats- und Gemeinschaftssteuerpflichtige. • Formelle Durchführung: Die mündliche Verhandlung durfte trotz Ausbleibens der Klägerin stattfinden; rechtliches Gehör blieb gewahrt, da ordnungsgemäß geladen und keine Verlegungsbitte vorgebracht wurde. • Unabhängige Entscheidungsebenen: Das Gericht ließ offen, ob eine Unterschriftskopie eine Originalunterschrift ersetzen kann, und ob ein Bevollmächtigter unterschreiben darf; diese Fragen waren für das Urteil nicht entscheidend. • Fehlender Nachweis der Unternehmereigenschaft: Nach § 61 Abs. 3 UStDV muss der Antragsteller durch behördliche Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken und ausdrücklich die Unternehmerstellung im umsatzsteuerlichen Sinn bestätigen. • EU-Rechtskonformität: Die Achte Richtlinie verlangt eine Bescheinigung, die dem Muster entspricht und den Vergütungszeitraum umfasst; für Drittstaaten gilt gem. Dreizehnter Richtlinie das Gleichbehandlungsgebot, sodass dieselben Anforderungen gelten. • Ungeeignete Bescheinigung: Die vorgelegte Bescheinigung bezog sich auf das Jahr 2009 und nicht auf den streitigen Zeitraum 2008 und enthielt keine Aussage, dass die Klägerin als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer registriert war; damit wurden die Vorgaben der UStDV und der Richtlinien nicht erfüllt. • Folge: Mangels der erforderlichen Unternehmerbescheinigung sind die Antragsvoraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStG nicht erfüllt, sodass die Vorsteuervergütung zu Recht versagt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Vorsteuervergütung wurde zu Recht versagt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie im streitigen Zeitraum als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im Ansässigkeitsstaat registriert war; die vorgelegte Bescheinigung bezog sich auf ein anderes Steuerjahr und bestätigte nicht die Unternehmerstellung im umsatzsteuerlichen Sinn. Soweit die Unterschriftenproblematik gerügt wurde, blieb dies ohne entscheidende Bedeutung, weil bereits der erforderliche Nachweis der Unternehmereigenschaft fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 3.216,13 € festgesetzt.