Urteil
11 K 1853/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bevollmächtigter ist nach § 80 Abs. 5 AO zwingend zurückzuweisen, wenn er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu befugt zu sein.
• Die bloße Inanspruchnahme grenzüberschreitender Berufsanerkennungsregeln (§ 3a StBerG) schützt nicht vor der Zurückweisung, wenn die Tätigkeit nicht vorübergehend/gelegentlich ist oder die Berufszulassung im Aufnahmestaat aus Verbraucherschutzgründen widerrufen wurde.
• Vereinigungen aus dem Ausland sind vor deutschen Finanzgerichten nur vertretungsbefugt, wenn sie zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Hilfeleistung befugt sind; ein dauerhafter Mandantenstamm oder häufiges Auftreten im Inland schließt dies aus.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung ausländisch auftretender steuerlicher Bevollmächtigter bei fehlender Befugnis • Ein Bevollmächtigter ist nach § 80 Abs. 5 AO zwingend zurückzuweisen, wenn er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu befugt zu sein. • Die bloße Inanspruchnahme grenzüberschreitender Berufsanerkennungsregeln (§ 3a StBerG) schützt nicht vor der Zurückweisung, wenn die Tätigkeit nicht vorübergehend/gelegentlich ist oder die Berufszulassung im Aufnahmestaat aus Verbraucherschutzgründen widerrufen wurde. • Vereinigungen aus dem Ausland sind vor deutschen Finanzgerichten nur vertretungsbefugt, wenn sie zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Hilfeleistung befugt sind; ein dauerhafter Mandantenstamm oder häufiges Auftreten im Inland schließt dies aus. Der Kläger, dessen Bestellung zum deutschen Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war, trat für mehrere Mandanten gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter auf und beantragte u.a. Aussetzung der Vollziehung sowie erhob Sprungklage. Er verwendete im Briefkopf ausländische Berufsbezeichnungen und gab ausländische Büros sowie ein deutsches Postfach an. Das Finanzamt wies ihn unter Berufung auf § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück; auch ein Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger berief sich auf Befugnisse nach § 3a StBerG und auf gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit; er ließ eine ausländische Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte benennen. Das Finanzgericht erklärte die Klage für unbegründet und wies zugleich die Prozessbevollmächtigte zurück. • Anwendungsbereich § 80 Abs. 5 AO: Bevollmächtigte, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten ohne Befugnis, sind zwingend zurückzuweisen; Ermessen der Behörde besteht nicht. • Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung: Wiederholtes, selbständiges und auf eigene Rechnung vorgenommenes Auftreten des Klägers in zahlreichen Fällen und vor verschiedenen Behörden begründet geschäftsmäßige Tätigkeit nach §§ 3 ff. StBerG. • Fehlende Befugnis nach § 3 Nr. 1 StBerG: Der Widerruf der deutschen Bestellung ist rechtskräftig; daraus folgt die Unbefugtheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Deutschland. • § 3a StBerG und EU-Recht: § 3a StBerG gewährt nur vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Hilfeleistungen (Art. 57 AEUV). Dauerhafte, kontinuierliche Tätigkeit im Inland überschreitet die Dienstleistungsfreiheit und fällt unter das Niederlassungsrecht. • Kriterien zur Vorübergehensbeurteilung: Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität sind maßgeblich; das Fehlen sichtbarer Kanzleiräume kann durch andere Indizien (ständiger Mandantenstamm, häufiges Auftreten) widerlegt werden. • Rechtsmissbrauch: Der Kläger versucht, den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung durch Inanspruchnahme ausländischer Berufsbezeichnungen und grenzüberschreitender Regelungen zu umgehen; dies ist nach Richtlinie 2005/36/EG und § 3a StBerG nicht zulässig. • Vertretungsbefugnis ausländischer Vereinigungen: Nach § 62 FGO sind Vereinigungen nur vertretungsbefugt, wenn ihre Tätigkeit vorübergehend/gelegentlich ist; bei regelmäßiger, vielfacher Tätigkeit im Inland entfällt die Vertretungsmacht. • Haftpflichtversicherung und Stellungnahmen der EU-Kommission: Nachtragsbehauptungen zur Versicherung oder unverbindliche EU-Kommissionsäußerungen ändern nichts an der Beurteilung der fehlenden Befugnis zum Zeitpunkt der Zurückweisung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger wurde zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistete, ohne hierzu befugt zu sein. Seine deutsche Steuerberaterbestellung war rechtskräftig widerrufen, weshalb keine Befugnis nach § 3 Nr. 1 StBerG bestand. Eine Berufung auf § 3a StBerG bzw. die Dienstleistungsfreiheit greift nicht, weil die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich war und zudem als rechtsmissbräuchlicher Versuch gewertet werden muss, den Widerruf zu umgehen. Die vom Kläger benannte ausländische Gesellschaft war nicht vertretungsbefugt, da auch auf sie die Beschränkungen der vorübergehenden, gelegentlichen Tätigkeit anwendbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.