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Urteil

11 K 4478/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft ist nur dann zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn sie nach §§ 32 Abs. 3, 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist. • Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein; die Behörde hat insoweit kein Ermessen. • Grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen nach Art. 56 ff. AEUV (§ 3a StBerG) sind nur solche, die nicht in einer stabilen und kontinuierlichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat bestehen; Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität sind maßgebliche Kriterien. • Das Fehlen erkennbarer Kanzleiräume im Inland schließt eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit nicht aus, kann aber durch andere Umstände (vielfache und wiederkehrende Vertretungen) widerlegt werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung ausländischer Gesellschaft als unbefugte Bevollmächtigte wegen nicht nur vorübergehender Tätigkeit • Eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft ist nur dann zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn sie nach §§ 32 Abs. 3, 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist. • Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein; die Behörde hat insoweit kein Ermessen. • Grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen nach Art. 56 ff. AEUV (§ 3a StBerG) sind nur solche, die nicht in einer stabilen und kontinuierlichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat bestehen; Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität sind maßgebliche Kriterien. • Das Fehlen erkennbarer Kanzleiräume im Inland schließt eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit nicht aus, kann aber durch andere Umstände (vielfache und wiederkehrende Vertretungen) widerlegt werden. Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien, die steuerberatend tätig ist. Sie trat in einem deutschen Besteuerungsverfahren als Bevollmächtigte auf und erhob Einwendungen für eine deutsche Gesellschaft. Das Finanzamt wies sie mit Bescheid nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück, weil sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne hierzu befugt zu sein. Die Klägerin ist in Deutschland nicht nach § 32 Abs. 3 StBerG anerkannt; ihr Director war früher als Steuerberater berufsrechtlich sanktioniert worden. Die Klägerin rügt, sie erbringe lediglich grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 AEUV und sei daher befugt nach § 3a StBerG. Das Gericht führte aus, die Klägerin vertrete dauerhaft mehrere Mandanten in Deutschland und habe daher den Charakter einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit; die Klage wurde abgewiesen. • Anwendbare Normen sind § 80 Abs. 5 AO, §§ 3, 3a, 3 Abs. 3, 32 Abs. 3, 49 StBerG sowie Art. 56, 57, 49 AEUV und die einschlägige Rspr. von EuGH und BFH. • § 80 Abs. 5 AO verpflichtet die Finanzbehörde zur Zurückweisung, wenn ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu befugt zu sein; die Behörde hat insoweit kein Ermessen. • Die Klägerin erbrachte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen: sie trat wiederholt in einer Vielzahl von Verfahren als Bevollmächtigte auf, beabsichtigte künftige Tätigkeit (Hinweis auf Haftpflichtversicherung) und handelte selbständig und in eigener Verantwortung. • Als Kapitalgesellschaft käme nur die Befugnis nach § 3 Abs. 3 StBerG in Betracht; hierfür wäre eine Anerkennung nach §§ 32 Abs. 3, 49 StBerG erforderlich, die nicht vorliegt. • § 3a StBerG gewährt nur vorübergehende, gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistungen nach Art. 56 ff. AEUV. Das entscheidende Kriterium ist, ob die Tätigkeit im Inland stabil und kontinuierlich ist; maßgeblich sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität. • Die Klägerin berät mehrere inländische Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft und tritt in vielen Verfahren auf; dies überschreitet den Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und fällt unter das Niederlassungsrecht. • Das Fehlen zugänglicher Kanzleiräume im Inland ist kein alleiniges Ausschlusskriterium; die tatsächliche Wiederkehr und Häufigkeit der Tätigkeiten begründen das Erfordernis einer Niederlassung bzw. die Anwendung des Niederlassungsrechts. • Anträge auf Beweiserhebung und Vorlage von Schriftstücken betrafen im Wesentlichen Rechtsfragen oder nicht entscheidungserhebliche Tatsachen; das Gericht konnte ohne Durchführung weiterer Beweise entscheiden. • Eine Aussetzung gemäß Art. 234 AEUV war nicht erforderlich, da die Frage der Abgrenzung von Dienstleistung und Niederlassung durch gefestigte Rspr. des EuGH und BFH geklärt ist. • Mangels Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen war die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5 AO zwingend. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO für zutreffend, weil die Klägerin als ausländische Kapitalgesellschaft nicht nach §§ 32 Abs. 3, 49 StBerG anerkannt ist und damit nicht befugt war, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Ihre wiederholte und dauerhafte Vertretung mehrerer inländischer Mandanten stellt eine stabile und kontinuierliche Tätigkeit dar, die über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung nach Art. 56/57 AEUV hinausgeht und somit nicht unter § 3a StBerG fällt. Die Behörde hatte daher kein Ermessen; die Zurückweisung war verbindlich vorzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.