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Urteil

14 K 3408/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird einem Arbeitnehmer durch einen Hauptaktionär verbilligt ein Aktienpaket zugewandt, kann der Preisnachlass Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs.1 Nr.1 EStG sein, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. • Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers können dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen sein, wenn sie wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeitsleistung anzusehen sind. • Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus verbilligten Aktien ist als Maßstab der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich; innerer Wertsmangel oder spätere Erkenntnisse über Bilanzmanipulationen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Absenkung. • Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Dienstwagennutzung ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,002%-Einzelbewertung anzuwenden, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Fahrten stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Preisnachlass bei verbilligter Aktienüberlassung an Angehörige kann Arbeitslohn sein (Zufluss am Übertragungsdatum) • Wird einem Arbeitnehmer durch einen Hauptaktionär verbilligt ein Aktienpaket zugewandt, kann der Preisnachlass Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs.1 Nr.1 EStG sein, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. • Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers können dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen sein, wenn sie wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeitsleistung anzusehen sind. • Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus verbilligten Aktien ist als Maßstab der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich; innerer Wertsmangel oder spätere Erkenntnisse über Bilanzmanipulationen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Absenkung. • Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Dienstwagennutzung ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,002%-Einzelbewertung anzuwenden, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Fahrten stattgefunden hat. Der Kläger war 1997 Vorstandsmitglied der A HOLDING AG. Der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende L verkaufte 20.000 Aktien zum Nennwert an die Ehefrau des Klägers; der Beklagte setzte einen geldwerten Vorteil von 440.000 DM als Arbeitslohn des Klägers an. Streitpunkte waren insbesondere der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kaufs (ob bereits vor Börsengang oder erst mit notariellem Bestätigungsvermerk vom 19.09.1997), die Bewertung der Aktien (Börsenkurs versus tatsächlicher innerer Wert) und die Frage, ob die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand. Weiter strittig war die Bestimmung des geldwerten Vorteils aus der Pkw‑Nutzung und die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt änderte die Festsetzung mehrfach; das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben (Kfz-Bewertung) und im Übrigen abgewiesen (Aktienfall). • Rechtliche Grundlagen sind § 19 Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 8 EStG zur Erfassung geldwerter Vorteile sowie die Regeln zum Zufluss sonstiger Bezüge (§ 11 Abs.1 i.V.m. § 38a Abs.1 EStG). • Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist; auch Zahlungen eines Dritten bzw. Zuwendungen an Angehörige sind dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn sie als wirtschaftliche Frucht der Arbeitsleistung erscheinen. • Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend; hier sprechen die Stellung des L als Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender, die Zielrichtung der Vergünstigung sowie die Gesamtumstände dafür, dass die verbilligte Überlassung im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers stand. • Der Zufluss sonstiger Bezüge erfolgt mit Erfüllung der Leistungspflicht; die Übertragung der Verfügungsmacht an die Ehefrau durch den Notar am 19.09.1997 bewirkte den Zufluss des geldwerten Vorteils an den Kläger an diesem Datum. • Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist der Börsenpreis am Zuflusszeitpunkt maßgeblich; Einwendungen, die lediglich auf einen geringeren inneren Wert gestützt sind oder spätere Erkenntnisse über Bilanzmanipulationen betreffen, führen nicht ohne Weiteres zu einer Absenkung des anzusetzenden Börsenkurses. • Die sich aus dem Verkauf ergebende Differenz (20.000 Aktien x 27 DM abzüglich Anschaffungskosten 100.000 DM) ergibt den geldwerten Vorteil von 440.000 DM, den das Finanzgericht als richtig festgestellt hat. • Zur Pkw‑Nutzung war insoweit der Klage stattzugeben: bei nur 20 Fahrten sind die Monatswerte nach der 0,002%-Regelung zu berechnen und entsprechend Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Pkw‑Nutzung wurde zugunsten des Klägers nach der 0,002%-Regelung für 20 Fahrten (59 km) mit 2.692,76 DM ermittelt und Werbungskosten in Höhe von 826 DM berücksichtigt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat zu Recht den Preisnachlass aus dem Verkauf der Aktien an die Ehefrau des Klägers als geldwerten Vorteil in Höhe von 440.000 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst, weil die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand und der Zufluss mit der Übertragung der Verfügungsmacht am 19.09.1997 eintrat. Die Bewertung erfolgte anhand des Börsenkurses zum Zuflusszeitpunkt; mögliche Mängel des inneren Werts oder spätere strafrechtliche Feststellungen führten nicht zu einer anderen Bewertung. Die Kostenentscheidung wurde dem Urteil entsprechend getroffen.