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Urteil

12 K 3259/09

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2012:0301.12K3259.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob in 2004 und 2007 Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Holzhandel“ anzuerkennen sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im ... 2004 meldete er ein Gewerbe Holzhandel und Vermittlung von Holzhandelsgeschäften an. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte er hieraus einen Verlust in Höhe von 16.002,09 € geltend. Laut Einnahme-Überschussrechnung beruht der Verlust auf Wareneinkaufskosten (inkl. Nebenkosten) denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen. Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig. In 2005 und 2006 fielen laut Steuererklärungen für das angemeldete Gewerbe weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben an. In 2007 brachte der Kläger erneut Wareneinkaufskosten und einen daraus resultierenden Verlust von 16.359,67 € in Ansatz. Mit der Steuererklärung reichte er eine als „Rundholz-Kaufvertrag“ bezeichnete Urkunde aus Dezember 2007 ein. Danach erwarb der Kläger von der M Anlagen GmbH eine nach 6 Jahren, 11 Jahren bzw. 16 Jahren zu liefernde Menge Teakholz. Im Einzelnen verpflichtete sich die Firma M, in den Jahren 2013 10,5 qm, in 2018 32 qm und in 2023 37,8 qm Teakholz mit einem bestimmten Durchmesser und Baumalter am Hochseehafen T (Brasilien) zu liefern. Zur Sicherung des geleisteten Kaufpreises wurde nach den Vereinbarungen im Vertrag einem Treuhänder Sicherungseigentum an Teak-Baumbeständen bestellt, die nicht mit dem zu übereignenden Rundholz identisch waren. Auf ihrer Homepage wirbt die Firma M mit einer rentierlichen Vermögensanlage in Sachwerten (vgl. www.lignumag.de). Der Anleger zahle -so die Ausführungen der Firma M- einen bestimmten Kaufpreis. Sie investiere das Geld des Anlegers in Pflanzungen, ernte und vermarkte das Holz und überweise den Erlös nach Verkauf mit einer voraussichtlichen Rendite von jährlich 4 % bis 12 % an den Anleger zurück. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei der in 2007 geleisteten Zahlung um Anschaffungskosten aus einem Termingeschäft bzw. um eine Kapitalanlage handelt und erkannte den angesetzten Verlust aus Gewerbebetrieb nicht an (Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.04.2009). Da die Aufforderung, nähere Angaben zu dem in 2004 getätigten Wareneinkauf zu machen, ohne Reaktion geblieben war, ließ er außerdem den in 2004 vorläufig berücksichtigten Verlust außer Ansatz (geänderter Einkommensteuerbescheid vom 09.06.2009). Die gegen die genannten Steuerbescheide eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 führte der Beklagte aus, der Kläger habe sich nicht wie ein Händler verhalten. Es liege keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Die Anschaffung laut Vertrag aus 2007 sei ein typisches Warentermingeschäft, was durch den Internetauftritt der Firma M bestätigt werde. Es handele sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit, die sich als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung (Rendite) darstelle. Aufgrund der Nichtvorlage der in 2004 abgeschlossen Verträge müsse davon ausgegangen werden, dass in 2004 die gleichen Verhältnisse vorgelegen hätten. Die Kläger haben daraufhin fristgerecht Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rundholzkaufverträgen mit Tochterunternehmen der M-Gruppe als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen seien. Mit der Klage haben sie den Kaufvertrag über den in 2004 getätigten Wareneinkauf bei der M Investitionen AG nachgereicht. In 2004 wurde danach -nach gleichem Muster wie in 2007- eine festgelegte, in 2013, 2019 und 2025 zu liefernde Menge Robinien-Rundholz erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.10.2004 verwiesen. Die Kläger machen geltend, die Betätigung im Holzhandel sei als gewerblich zu qualifizieren. Bei den abgeschlossenen Verträgen handele es sich jeweils um einen Sachkauf, ähnlich wie bei den in der Landwirtschaft üblichen Kaufverträgen über die Ernte auf dem Halm. Der Kläger beteilige sich mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr. Wegen des langen Heranwachsens der Ware bedürfe es erst im Zeitpunkt der Erntereife weiterer Aktivitäten am Markt. Die Einschaltung eines branchenerfahrenen Zwischenhändlers sei gängig, das Unterhalten eines Geschäftslokals, Lagerplatzes nebst Personal bzw. einer kaufmännische Verwaltung somit nicht erforderlich. Die niederländische Holzvermarktungsfirma G, mit der die Firma M seit vielen Jahren zusammenarbeite, leite Anfragen von Käufern an die Plantagenverwaltungen weiter. Zu den Erntezeitpunkten gebe es mit ziemlicher Sicherheit verschiedene Offerten, die den einzelnen Inhabern der Holzkaufverträge bei Interesse zugeleitet würden. Im digitalen Zeitalter sei zum Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit der Besitz eines Laptops nebst Drucker ausreichend. Das jährliche Wachsen des Rohstoffes Holz sei naturbedingt eine nachhaltige Tätigkeit. Während der Periode des Wachstums könne der Kläger nichts weiter tun, als das Erreichen der Erntereife abzuwarten. Jeder Kaufvertrag über eine bestimmte Menge Rundholz ziehe gemäß dem vorliegenden Vertragswerk drei Verkäufe nach sich. Nach der Rechtsprechung zu „Ein-Objekt Gesellschaften“ liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts bereits bei Erwerb des Wirtschaftsgutes eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe. Im Streitfall liege eine unbedingte Veräußerungsabsicht vor. Die langfristigen Ertragsaussichten im Handel mit Edelhölzern seien positiv, die Anlage krisensicher und renditestark. Aufgrund der Preisentwicklung in der Vergangenheit könne mit einem Totalgewinn gerechnet werden. Die Firma M weise absichtlich nicht darauf hin, dass Holzkaufverträge auch zu gewerblichen Zwecken der Kunden abgeschlossen werden könnten. Damit solle vermieden werden, dass interessierte Kunden den Eindruck haben könnten, es würde ein sog. „Steuersparmodell“ angeboten. Letztendlich bestimme jeder Käufer selbst, ob er im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung oder als Gewerbetreibender tätig werden möchte. Ergänzend verweisen die Kläger auf das Urteil des Hessischen FG vom 22.04.2009 6 K 2821/02 (mittlerweile aufgehoben durch BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524) betreffend die umsatzsteuersteuerliche Unternehmereigenschaft eines Sammlers von Oldtimern. Mit der Gewerbeanmeldung habe der Kläger von vornherein zum Ausdruck gebracht, dass er gewerblicher Händler sei. Die Kläger beantragen, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 09.06.2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.12.2010 dahingehend zu ändern, dass der erklärte Verlust aus gewerblichem Holzhandel erklärungsgemäß anerkannt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen Verkehr sei in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Der gelegentliche Ankauf von Rundholz und die nach Jahren vorgesehene Veräußerung entsprächen nicht dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmache. Der Kläger habe eine Geldanlage getätigt. Die Aussage, jeder Käufer könne letztlich selbst entscheiden, ob er gewerblich oder vermögensverwaltend tätig sei, treffe nicht zu. Bei identischer Sachverhaltsgestaltung müsse zwingend auch eine identische Beurteilung erfolgen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb außer Ansatz gelassen. 1. Die Betätigung des Klägers erfüllt nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs. Mit dem Abschluss der beiden Rundholz-Kaufverträge hat der Kläger eine Kapitalanlage getätigt, die den steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich betrifft. a) Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsauffassung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, dass nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965). Eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation ist unbeachtlich, wenn sie nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist. Rein formale Handlungen wie etwa eine Gewerbeanmeldung sind nicht ausschlaggebend. b) Im Streitfall hat der Kläger bei Würdigung der Gesamtumstände keinen gewerblichen Holzhandel betrieben. Kennzeichnend für den Handel ist die wiederholte -typischerweise kurzfristige- Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sine eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten mit Gewinnaufschlag (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524; Urteil vom 12.04.2011 X S 31/09, BFH/NV 2011, 1178). Die hier zu beurteilende Betätigung entspricht nicht dem Typus eines gewerblichen Holzhändlers. Der Kläger ist nicht nachhaltig am Markt tätig geworden; es gibt keinen händlertypischen Güterumschlag. Die Aktivitäten des Klägers erschöpften sich seit 2004 im Abschluss von zwei Kaufverträgen, durch die er in ferner Zukunft (nach 9, 15 und 21 Jahren bzw. nach 6, 11 und 16 Jahren) Lieferrechte auf bestimmte Mengen Holz erworben hat. Ziel der Geschäfte ist nach der Beschreibung des Klägers nicht eine laufende Vermögensumschichtung und das Erzielen bestimmter Gewinnmargen, sondern die langfristige Vermögensanlage in einen krisensicheren Rohstoff, um in den kommenden Jahren von steigenden Holzpreisen zu profitieren. Der Kläger hat demgemäß weder eine eigene Organisationsstruktur für den An- und Verkauf von Rundhölzern geschaffen noch ist dargetan oder ersichtlich, dass er eine Ausbildung oder berufliche Erfahrungen im Holzhandel besitzt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht absehbar, dass es später zu einer über die Vereinnahmung des Verkaufspreises hinausgehenden Betätigung kommen wird; denn die Firma M hat nach den Ausführungen auf ihrer Homepage und den Erläuterungen im Klageverfahren auch die Vermittlung des Verkaufs in Aussicht gestellt. Das in Rede stehende Investment wird von der Firma M als eine langfristige Geldanlage beworben, die -so die Ausführungen der Firma M- für nachhaltige Geschäfte im Sinne von Gewerbebetrieb oder Forstwirtschaft ungeeignet ist (vgl. Verkaufsprospekt der Firma M unter www.lignumag.de). Im vorliegenden Streitfall sind keine Besonderheiten erkennbar, die bezogen auf den Kläger eine andere Würdigung rechtfertigen. Letztlich verhält sich der Kläger wie ein Anleger, der Wertpapiere erwirbt und diese bei einem höheren Kurs wieder verkaufen möchte. Der Bundesfinanzhof hat für Fälle der Wertpapierverkäufe entschieden, dass die Fruchtziehung im Sinne einer privaten Vermögensanlage nicht notwendig im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern sich wirtschaftlich die Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben kann (BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706). Dies gilt sinngemäß auch in dem hier vorliegenden Fall des Ankaufs von Rundholz. Der Kläger spekuliert auf steigende Edelholzpreise und gleicht damit anderen Anlegern, die den Holzkauf als privates Geschäft deklariert haben und von der Steuerfreiheit eines in späteren Jahren erwarteten Veräußerungsgewinns ausgehen (vgl. zu alledem auch Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 01.09.2010, 10 K 1913/09, EFG 2011, 621; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2011 5 K 3460/08 juris). 2. Unabhängig davon könnten die in Rede stehenden Aufwendungen auch bei unterstellter Gewerblichkeit in den Streitjahren nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn die erworbenen Forderungen wären dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzuordnen und damit gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus den abgeschlossenen Verträgen resultieren Lieferrechte, die erst nach vielen Jahren -zum Teil erst nach 21 Jahren- zu erfüllen sind. Nach Bekunden des Klägers wurden die Verträge in der Erwartung langfristiger Wertsteigerungen abgeschlossen. Entsprechende Forderungen stellen -genau wie das stehende Holz, aus dem die in Rede stehenden Verträge künftig erfüllt werden sollen- kein Umlaufvermögen, sondern Anlagevermögen dar (so auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2011 5 K 3460/08 betreffend den Abschluss von Rundholzkaufverträgen mit einer Laufzeit von 8-20 Jahren). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.