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Urteil

4 K 1943/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zusammenveranlagung nach § 1a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 1 Abs.3 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Einkünfte beider Ehegatten nach deutschem Recht entweder zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen. • Für die Ermittlung der Welteinkünfte und der schädlichen (nicht der deutschen Steuer unterliegenden) Einkünfte ist deutsches Steuerrecht maßgeblich; Bescheinigungen des Ansässigkeitsstaates sind nicht bindend. • Ausländisches Arbeitslosengeld ist nach deutschem Recht nur dann bei der Einkommensberechnung außer Ansatz zu lassen, wenn es im Ausland dem Grunde nach nicht besteuert wird oder nach deutschem Recht ausdrücklich steuerfrei ist; die effektive tatsächliche Besteuerung im Wohnsitzstaat ist unerheblich. • Die inländischen Regelungen zu den Wesentlichkeitsgrenzen verletzen nicht die Freizügigkeit für Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV), sofern im Wohnsitzstaat steuerpflichtige Einkünfte über den maßgeblichen Grenzen erzielt werden.
Entscheidungsgründe
Zusammenveranlagung bei im EU-Ausland wohnender Ehegattin: Auslandseinkünfte nach deutschem Recht zu bewerten • Eine Zusammenveranlagung nach § 1a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 1 Abs.3 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Einkünfte beider Ehegatten nach deutschem Recht entweder zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen. • Für die Ermittlung der Welteinkünfte und der schädlichen (nicht der deutschen Steuer unterliegenden) Einkünfte ist deutsches Steuerrecht maßgeblich; Bescheinigungen des Ansässigkeitsstaates sind nicht bindend. • Ausländisches Arbeitslosengeld ist nach deutschem Recht nur dann bei der Einkommensberechnung außer Ansatz zu lassen, wenn es im Ausland dem Grunde nach nicht besteuert wird oder nach deutschem Recht ausdrücklich steuerfrei ist; die effektive tatsächliche Besteuerung im Wohnsitzstaat ist unerheblich. • Die inländischen Regelungen zu den Wesentlichkeitsgrenzen verletzen nicht die Freizügigkeit für Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV), sofern im Wohnsitzstaat steuerpflichtige Einkünfte über den maßgeblichen Grenzen erzielt werden. Die Kläger sind verheiratete belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belgien. Für 2006 beantragten sie in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung eine Zusammenveranlagung nach § 1 Abs.3 i.V.m. § 1a EStG. In Deutschland erklärten sie überwiegend den Bruttoarbeitslohn des Ehemannes; in Belgien erzielten sie u.a. einen geringen Arbeitslohn des Ehemannes und Arbeitslosengeld der Ehefrau. Das deutsche Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab, weil die ausländischen Einkünfte die in § 1a/§ 1 Abs.3 genannten Grenzen überschreiten würden. Die Kläger rügten insbesondere, das belgische Arbeitslosengeld sei im Ergebnis nicht belastet und dürfe nach deutschem Recht als steuerfrei gelten; ferner monierten sie einen Verstoß gegen EU-Recht wegen unterschiedlicher Behandlung von grenzüberschreitenden Arbeitslosengeldbezügen. • Rechtliche Grundlagen sind § 1 Abs.3 und § 1a Abs.1 Nr.2 EStG; die Voraussetzung für Zusammenveranlagung sind entweder ≥90% Inlandseinkünfte oder dass nicht der deutschen Steuer unterliegende Einkünfte ≤12.272 € (für Ehegatten zusammen). • Ermittlung der Welteinkünfte und der schädlichen Auslandsanteile richtet sich nach deutschem Einkommenssteuerrecht; Bescheinigungen des Ansässigkeitsstaates binden nicht über diese Qualifikation hinaus. • Im konkreten Fall ergaben die nach deutschem Recht zu ermittelnden nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte 12.426 €, damit wurden die Grenzwerte überschritten; die belgischen Arbeitslosengeldbezüge sind nach deutschem Recht nicht unter § 3 Nr.2 EStG steuerfrei, weil diese Vorschrift nur Leistungen nach deutschem SGB III erfasst. • Die tatsächliche oder effektive steuerliche Belastung im Wohnsitzstaat (hier: geringe oder faktisch null Steuerbelastung in Belgien) ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob die Einkünfte dem Grunde nach im Ausland steuerpflichtig sind. • Die nach innerstaatlichem Recht angewandten Grenzen verstoßen nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV), weil im Wohnsitzstaat der Kläger steuerpflichtige Einkünfte oberhalb der maßgeblichen Schwellen vorhanden sind und damit kein vergleichbarer Fall vorliegt, der eine Diskriminierung begründen würde. • Auch eine nachträgliche Anwendung der ab 2008 geänderten Regelung (§ 1 Abs.3 Satz4 EStG 2008) zu Gunsten der Kläger kommt nicht in Betracht, da das belgische Arbeitslosengeld dem Grunde nach steuerpflichtig war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung der beantragten Zusammenveranlagung, weil die nach deutschem Recht zu ermittelnden nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den in § 1a i.V.m. § 1 Abs.3 EStG vorgesehenen Betrag von 12.272 € überschreiten und damit die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen. Die Entscheidung stützt sich auf die verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich maßgebliche Vorgabe, Auslands‑Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu bewerten; die von den Klägern vorgebrachte tatsächliche Nichtbesteuerung in Belgien ändert daran nichts. Es liegt keine Verletzung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer vor; die Revision wurde zugelassen.