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Urteil

15 K 3413/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium bereits berufsqualifizierend abgeschlossen war. • Die gesetzliche Neuregelung (§§ 9 Abs.6 i.V.m. §12 Nr.5, §52 EStG n.F.) verbietet den Werbungskostenabzug für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung/Erststudiums auch rückwirkend und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. • Ein Universitätsstudium gilt erst mit der Prüfungsentscheidung bzw. Benotung als abgeschlossen; vor diesem Zeitpunkt liegende parallel absolvierte Ausbildungen sind als Teil der ersten Ausbildung zu werten.
Entscheidungsgründe
Werbungskostenabzug für zweite Ausbildung nur bei abgeschlossener Erstausbildung • Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium bereits berufsqualifizierend abgeschlossen war. • Die gesetzliche Neuregelung (§§ 9 Abs.6 i.V.m. §12 Nr.5, §52 EStG n.F.) verbietet den Werbungskostenabzug für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung/Erststudiums auch rückwirkend und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. • Ein Universitätsstudium gilt erst mit der Prüfungsentscheidung bzw. Benotung als abgeschlossen; vor diesem Zeitpunkt liegende parallel absolvierte Ausbildungen sind als Teil der ersten Ausbildung zu werten. Der Kläger absolvierte ein BWL-Studium mit Schwerpunkt Verkehrswissenschaften an der Universität A und begann am 24.04.2006 eine kostenpflichtige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, für die ihm die spätere Beschäftigung bei der E GmbH in Aussicht gestellt wurde. Er reichte eine Diplomarbeit ein; die Benotung und der formelle Abschluss des Studiums erfolgten erst am 13.11.2007. Für 2006 und 2007 erklärte der Kläger Werbungskosten aus der Pilotenausbildung in insg. 20.246 € bzw. 31.594 € und beantragte Verlustfeststellungen, die das Finanzamt größtenteils ablehnte und stattdessen Ausbildungskosten pauschal als Sonderausgaben anerkannte. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, die Pilotenausbildung habe bereits vor dem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums begonnen, somit habe es sich um parallele Ausbildungen gehandelt. Der Kläger rügte, das Studium sei faktisch bereits beendet gewesen und die Diplomaktei nur formell verzögert; er begehrte Anerkennung der Kosten als Werbungskosten. Das FG Köln hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Normen: §9 Abs.6 i.V.m. §12 Nr.5 EStG n.F. sowie §52 EStG (rückwirkende Anwendung); §§101,100,115,135 FGO für Verfahrensaspekte. • Verfassungsmäßigkeit: Die Neuregelung, die den Werbungskostenabzug für Erststudium/erste Berufsausbildung ausschließt und rückwirkend gilt, verletzt weder das Rückwirkungsverbot noch Gleichheitssatz oder Nettoprinzip; sie stellt eine zulässige Typisierung dar und folgt der früheren Anwendungspraxis des BFH. • Begriff der Berufsausbildung/Erststudium: Steuerrechtlich ist Berufsbildung erst dann beendet, wenn die berufsqualifizierende Prüfung entschieden ist; Vorbereitung und Teilnahme an der Abschlussprüfung gehören zur ersten Ausbildung. • Zeitliche Abgrenzung: Die gesetzliche Regelung setzt eine zeitliche Abfolge voraus; eine zweite Ausbildung setzt den Abschluss der ersten voraus. Werden Ausbildungen parallel absolviert, zählen sie gesamthaft zur ersten Ausbildung und sind nicht als Werbungskosten der zweiten Tätigkeit abziehbar. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Diplomprüfung und Benotung erst am 13.11.2007 erfolgten, begann und lief die Pilotenausbildung während des noch nicht abgeschlossenen Studiums; daher handelt es sich um parallele Ausbildungen und die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. • Prozessrechtliches: Die Auslegung des Klageantrags erfasst die Einkommensteuer 2007 sowie die konkludierte Ablehnung der Verlustfeststellung für 2007; die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, weil sein BWL-Studium erst mit der Prüfungsentscheidung am 13.11.2007 berufsqualifizierend abgeschlossen wurde. Mangels abgeschlossenem Erststudium zum Beginn der Pilotenausbildung lagen parallel absolvierte Ausbildungsmaßnahmen vor, sodass die gesetzlichen Ausschlussvorschriften des §12 Nr.5 i.V.m. §9 Abs.6 EStG n.F. anzuwenden sind. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung rechtserhebliche Bedeutung hat.