Urteil
10 K 1527/10
FG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Teilwertabschreibung ist steuerlich nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG).
• Allein wiederkehrende Jahresverluste rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, wenn Substanzwerte erhalten sind.
• Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung sind auch spätere, nicht angegriffene Unternehmensbewertungen heranziehbar, soweit sie auf den Streitstichtag übertragbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung mangels voraussichtlich dauernder Wertminderung • Eine Teilwertabschreibung ist steuerlich nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG). • Allein wiederkehrende Jahresverluste rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, wenn Substanzwerte erhalten sind. • Bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung sind auch spätere, nicht angegriffene Unternehmensbewertungen heranziehbar, soweit sie auf den Streitstichtag übertragbar sind. Die Klägerin, ein kommunalmehrheitlicher ÖPNV-Dienstleister, erwarb 199... Anteile an einer GmbH zum Preis von insgesamt 40 Mio DM; ihr Anteil entsprach Nennwerten von 875.000 DM und bilanzierten Anschaffungskosten von 5.008.742,68 DM. In den Folgejahren erzielte die GmbH erhebliche Verluste, sodass die Klägerin zum 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung auf den Nennwert von 875.000 DM vornahm und einen Abschreibungsbetrag von 4.133.742,68 DM geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht an und stellte den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2000 entsprechend fest. Die Klägerin hielt die Wertminderung für voraussichtlich dauerhaft und beantragte Feststellung eines höheren Verlustvortrags; das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Streit betrifft ausschließlich die steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung zum 31.12.2000. • Rechtliche Grundlage: Beteiligungen sind nach § 8 Abs.1 KStG i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.2 EStG mit Anschaffungskosten anzusetzen; ein Teilwert kann nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden. • Feststellung des Senats: Selbst wenn der Teilwert unter den bilanzierten Anschaffungskosten gelegen haben sollte, ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht dargetan. • Heranziehung des späteren, von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Gutachtens: Dieses ermittelte für einen späteren Stichtag einen Substanzwert von etwa 25 Mio. €, in etwa übereinstimmend mit dem bei Erwerb ermittelten Substanzwert; daraus folgt, dass der Substanzwert Ende 2000 kaum vermindert war. • Rechenbeispiel: Setzt man den Ertragswert für Ende 2000 mit 0 an und legt den damaligen Kaufpreis sowie die Substanzwertermittlung zugrunde, ergibt sich für den Anteil der Klägerin ein Wert von rund 3,1 Mio. €, also etwa 20 % über dem bilanzierten Wert, sodass keine dauerhafte Unterschreitung der Anschaffungskosten vorliegt. • Bewertung der vorgelegten Umstände: Wiederkehrende Verluste allein und eine Verminderung des Eigenkapitals um mehr als 30 % genügen nicht, wenn die Substanzwerte erhalten erscheinen und keine belastbaren Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wertminderung vorliegen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die von der Klägerin behauptete dauerhafte Wertminderung ist nicht hinreichend substantiiert; die Finanzbehörde durfte die Teilwertabschreibung versagen. Die Klage wird abgewiesen; die Teilwertabschreibung zum 31.12.2000 ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht nachgewiesen wurde. Der Senat stützt dies auf die Beurteilung, dass der Substanzwert der Gesellschaft Ende 2000 annähernd dem bei Erwerb bzw. in späteren Gutachten ermittelten Substanzwert entsprach und eine rechnerische Herleitung für den Anteil der Klägerin einen höheren Wert als den bilanzierten ergibt. Wiederkehrende Verluste und eine teilweise Verminderung des Eigenkapitals genügen allein nicht zur Annahme einer dauerhaften Wertminderung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.