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Urteil

7 K 3652/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann die Finanzbehörde nach §152 Abs.1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, das Versäumnis ist entschuldbar. • Eine bloße Angabe einer Erkrankung ohne zeitliche Konkretisierung und Nachweis reicht nicht, um die Verspätung als entschuldbar i.S.v. §152 Abs.1 Satz 2 AO darzustellen. • Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind Dauer der Verspätung, festgesetzte Steuer, Verschulden und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; frühere wiederholte Verspätungen können das Verschulden erheblich gewichten.
Entscheidungsgründe
Verspätungszuschlag wegen unentschuldigter verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung • Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann die Finanzbehörde nach §152 Abs.1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, das Versäumnis ist entschuldbar. • Eine bloße Angabe einer Erkrankung ohne zeitliche Konkretisierung und Nachweis reicht nicht, um die Verspätung als entschuldbar i.S.v. §152 Abs.1 Satz 2 AO darzustellen. • Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind Dauer der Verspätung, festgesetzte Steuer, Verschulden und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; frühere wiederholte Verspätungen können das Verschulden erheblich gewichten. Die steuerlich beratenen Ehegatten wurden gemeinsam veranlagt. Der Ehemann, Rechtsanwalt mit Beteiligung an einer Sozietät, und seine arbeitnehmende Ehefrau reichten die Einkommensteuererklärung 2009 nicht innerhalb der bis 31.12.2010 verlängerten Frist ein. Auf Erinnerung setzten die Finanzbehörde eine Frist bis 15.02.2011; mit Schreiben vom 05.02.2011 baten die Kläger um Verlängerung bis 15.03.2011 und verwiesen auf eine mehrwöchige Erkrankung des Ehemannes (ohne nähere Angaben). Der Finanzbeamte lehnte die Fristverlängerung mangels Nachweisen ab. Die Erklärung ging am 14.03.2011 ein; mit Bescheid vom 22.07.2011 wurde die Einkommensteuer festgesetzt und ein Verspätungszuschlag in Höhe von 480 Euro erhoben. Dagegen eingelegter Einspruch blieb erfolglos; die Klage richtet sich auf Aufhebung des Zuschlags. • Rechtliche Grundlage und Zweck: §152 Abs.1 AO erlaubt Verspätungszuschläge bei nicht fristgerechter Abgabe; Ziel ist präventiv und repressiv die fristgerechte Abgabe zu sichern. • Entschuldbarkeit: Das Vorbringen einer Erkrankung des Ehemannes ohne zeitliche Konkretisierung und Nachweise genügt nicht, um die Verspätung als entschuldbar i.S.v. §152 Abs.1 Satz 2 AO anzusehen; der Antrag auf Fristverlängerung wurde daher zu Recht abgelehnt. • Mitverantwortung der Ehegatten: Bei Zusammenveranlagung sind beide Ehegatten für fristgerechte Abgabe mitverantwortlich; die Erkrankung eines Ehegatten rechtfertigt nicht automatisch Fristverlängerung für beide. • Verschulden und Vorverhalten: Wiederholte verspätete Abgaben in Vorjahren sprechen für ein erhebliches Verschulden und dürfen im Rahmen des Ermessens besonders berücksichtigt werden (§152 Abs.2 AO). • Bemessung des Zuschlags: Bei der Ermessensausübung sind Dauer der Verspätung, festgesetzte Steuer, Verschulden und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu gewichten; die Behörde hat den Zuschlag als etwa 1,4% der festgesetzten Steuer am unteren Rand des Zulässigen bemessen. • Verwaltungsinterne Bearbeitung: Die Tatsache, dass die Behörde nach Eingang der Erklärung nicht sofort veranlagt, begründet kein Recht des Steuerpflichtigen auf Nichtabgabe oder Minderung des Zuschlags. • Prüfmaßstab der Gerichte: Das Gericht überprüft nur, ob die Behörde entscheidungserheblich ermittelt, das Ermessen gesetzeskonform ausgeübt und nicht zweckwidrig gehandelt hat; hiervon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Klage wird abgewiesen; die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist rechtmäßig. Die Fristverlängerung war wegen fehlender konkreter und nachgewiesener Entschuldigungsgründe zu Recht versagt worden, die Erklärung wurde verspätet und verschuldet abgegeben. Das frühere wiederholte Verspätungsverhalten rechtfertigte eine strengere Ermessenswürdigung, die zu einem moderaten Zuschlag von 480 Euro führte. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.