Beschluss
13 K 2588/09 (PKH)
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2012:0613.13K2588.09PKH.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. In dem dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gemäß § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 73g der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - . Zu Grunde liegen umfangreiche Feststellungen im Rahmen eines Steuerfahndungsverfahrens. Besondere Probleme ergeben sich daraus, dass die den Zahlungen an die ausländischen Künstler zu Grunde liegenden Originalverträge nicht vorgelegt werden können. Im Juli 2010 ist über das Vermögen des ursprünglichen Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt. Das beklagte Finanzamt hat die streitbefangenen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsteller hat die Ansprüche bestritten und dem Gericht mitgeteilt, dass er eine Aufnahme des Verfahrens nicht beabsichtige. Daraufhin hat das beklagte Finanzamt das Verfahren zwecks Beseitigung der Widersprüche des Antragstellers und Feststellung der streitbefangenen Forderungen zur Insolvenztabelle wieder aufgenommen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. März 2012 Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat mitgeteilt, dass sich der derzeitige Massebestand auf 1.712,85 € belaufe. Die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Gutachtens würden ca. 790 € ausmachen. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters belaufe sich auf 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Daher sei die Masse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten. Den Gläubigern sei eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten. Die Nichtfeststellung der streitbefangenen Forderungen sei nicht mit einem Vorteil für die Gläubiger der festgestellten Forderungen verbunden, da mit Auszahlung einer Quote nicht gerechnet werden könne. Das Verfahren sei für die bisher festgestellten Gläubiger ohne Bedeutung. II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die Fortsetzung des Verfahrens erscheint mutwillig im Sinne der §§ 116 Satz 2, 114 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Abwehr des vorliegenden Feststellungsbegehrens des Beklagten nicht dazu geeignet ist, die nach seinem eigenen Vorbringen bereits eingetretene Massekostenarmut zu beseitigen und damit nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört. Der Antragsteller als Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes und kann als solche auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt sowohl im Hinblick auf Aktivprozesse (vgl. dazu Bundesgerichtshof - BGH - Beschluss vom 16. Juli 2009 IX ZB 221/08, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - Rechtsprechungsreport - RR - 2009, 1346) als auch für Passivprozesse (Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart-Beschluss vom 15. Februar 2012 7 U 197/11, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 2012, 551). Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Anfechtungsklage nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO sei, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt habe (BGH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IX ZB 147/07, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung - NZI - 2008, 431; BGH, NJW-RR 2009, 1346). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit habe Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 Insolvenzordnung - InsO -), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibe vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehöre es, z. B. Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anders sei die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstelle, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stelle das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen werde oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet würden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter habe aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteile also nur die vorhandene liquide Masse. Dem Insolvenzverwalter werde bei dieser Lage nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt sei. Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibe er aber zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (§ 80 Abs. 1 InsO). Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des vorliegenden Klageverfahrens des Antragstellers als Insolvenzverwalter kommt bei Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe an Insolvenzverwalter nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 16. Juli 2009 IX ZB 221/08, NJW-RR 2009, 1346; OLG Stuttgart-Beschluss vom 15. Februar 2012 7 U 197/11, MDR 2012, 551). Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt werden sollte - für das nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner Prozesskostenhilfe nicht erlangt werden könnte. Der beschließende Senat kann im vorliegenden Verfahrensstand nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Massekostenarmut angezeigt hat. Aus dem vorliegenden Schriftverkehr ergibt sich aber, dass er von einer Massearmut bereits seit ca. einem Jahr ausgeht. So hat er in dem Schreiben vom 18. Juli 2011 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgeführt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hinweise, dass Massearmut gegeben sei, so dass aus der Masse keine Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten zu erwarten seien (Blatt 149 d. A.). Im Antragsschreiben vom 29. März 2012 hat er erneut ausgeführt, dass die verfügbare Masse zur Abwicklung der Kosten nicht ausreiche. Den Gläubigern sei eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten, da sie keine Vorteile durch das vorliegende Verfahren hätten, da selbst bei Nichtfeststellung der Forderungen des Beklagten mit einer Auszahlung einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden könne. Daher sei das Verfahren für die bisher festgestellten Gläubiger ohne Bedeutung. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist daher bereits seit geraumer Zeit Massearmut eingetreten. Bei dieser Sachlage musste das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO eingestellt werden. Eine Fortsetzung des Prozesses ohne jeden Nutzen für die Insolvenzgläubiger ist mutwillig. Es ist nicht mehr Aufgabe des Insolvenzverwalters einen derartigen Prozess trotz eingetretener Massearmut zu verfolgen. Eine gegebenenfalls erfolgreiche Abwehr der vom Beklagten geltend gemachten weiteren Insolvenzforderungen bliebe auch ohne jede wirtschaftliche Auswirkung. Der Prozesserfolg käme niemand zugute, da nach eigenem Vorbringen des Antragstellers eine Quote nicht zu erwarten ist. Bei der Klärung von Rechtsfragen, die vorhersehbar ohne Auswirkung auf die Verteilung der Masse und nach der bevorstehenden Löschung des Insolvenzschuldners als Verein auch für den Insolvenzschuldner selbst sind, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO).