Beschluss
10 Ko 1883/12
FG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Avalprovisionen für Bankbürgschaften zur Aussetzung der Vollziehung sind in der Kostenfestsetzung des Klageverfahrens nach § 139 FGO grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
• Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im betreffenden Verfahren notwendig waren.
• Obwohl in einzelnen Entscheidungen Avalprovisionen als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anerkannt wurden, kann dies nicht dazu führen, die Finanzbehörde unabhängig vom Verschulden zur Erstattung zu verpflichten, wenn die Rechtsverfolgung auch ohne Stellung einer Bankbürgschaft möglich war.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Avalprovisionen in der Kostenfestsetzung des Klageverfahrens • Avalprovisionen für Bankbürgschaften zur Aussetzung der Vollziehung sind in der Kostenfestsetzung des Klageverfahrens nach § 139 FGO grundsätzlich nicht erstattungsfähig. • Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im betreffenden Verfahren notwendig waren. • Obwohl in einzelnen Entscheidungen Avalprovisionen als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anerkannt wurden, kann dies nicht dazu führen, die Finanzbehörde unabhängig vom Verschulden zur Erstattung zu verpflichten, wenn die Rechtsverfolgung auch ohne Stellung einer Bankbürgschaft möglich war. Der Kläger betreibt eine Eisdiele und eine Trattoria sowie Weinhandel. Nach einer Betriebsprüfung für 1999–2003 wurden erhebliche Zuschätzungen und Änderungsbescheide erlassen. Die Vollziehung der Bescheide wurde von der Finanzbehörde gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt; der Kläger leistete eine Bankbürgschaft und zahlte dafür Avalprovisionen. Im Klageverfahren kam es zu teilweiser Reduzierung der Zuschätzungen und zur Einigung; die Parteien erklärten den Hauptsachevergleich für erledigt. In der Kostenentscheidung wurden dem Kläger anteilige Gerichtskosten zugewiesen; der Bevollmächtigte beantragte Erstattung u.a. eines Privatgutachtens und der Avalprovisionen. Der Kostenbeamte lehnte die Erstattung der Avalprovisionen ab, weil diese keine erstattungsfähigen Kosten des Klageverfahrens seien. • Rechtsgrundlage und Zweck: Nach § 139 Abs.1 FGO sind nur Aufwendungen erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren; § 149 FGO dient der konkreten Festsetzung solcher erstattungsfähigen Kosten. • Anwendung auf Avalprovisionen: Die vom Kläger gezahlten Avalprovisionen gehörten nicht zu den notwendigen Kosten des Klageverfahrens, weil das Verfahren gegen die Steuerfestsetzung unabhängig von der Stellung einer Bankbürgschaft möglich war. • Form der Sicherheitsleistung: Es stand dem Kläger frei, die vom Finanzamt geforderte Sicherheit auch in anderer Form zu erbringen (z.B. Hinterlegung). Die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu wählen, ist eine private Gestaltungsentscheidung und begründet keine erstattungsfähige Aufwendung zu Lasten der Finanzbehörde. • Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Zwar hat der BGH in Zivilrechtsverfahren und Teile der Rechtsprechung festgestellt, dass Avalgebühren im weiteren Sinn Verfahrenskosten sein können, diese Erwägungen sind jedoch nicht unmittelbar auf die FGO-gebundene Kostenfestsetzung zu übertragen, wenn die Rechtsverfolgung ohne die spezielle Form der Sicherheit möglich war. • Gesetzgeberischer Wille: § 139 FGO enthält keine Verschuldensunabhängige Verpflichtung der Behörde zur Erstattung von Kosten, die aus der Wahl einer bestimmten Sicherheitsform resultieren; daher dürfen solche Kosten nicht zugunsten des Klägers festgesetzt werden. Die Erinnerung wurde abgewiesen; die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Avalprovisionen sind in der Kostenfestsetzung des Klageverfahrens nicht zu berücksichtigen, weil sie keine notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 139 Abs.1 FGO darstellen. Die Entscheidung über die Form der Sicherheitsleistung lag im Verantwortungsbereich der Erinnerungsführer; die Finanzbehörde ist daher nicht verschuldensunabhängig zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Folglich bleibt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten unverändert, und die beantragten Avalkosten werden nicht ersetzt.