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Urteil

10 K 1645/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. • Pensionsrückstellungen, die bis zu einem Zeitpunkt gebildet wurden, in dem der Pensionsberechtigte nicht beherrschender Gesellschafter war, bleiben bestehen und sind nicht nachträglich wegen eines späteren Gesellschafterwechsels zu korrigieren. • Bestehende, in bestandskräftigen Bescheiden ausgewiesene Pensionsrückstellungen sind einzufrieren; spätere Zuführungen sind steuerlich nur zu berücksichtigen, soweit sie den eingefrorenen Betrag übersteigen. • Bei beherrschenden Gesellschaftern ist eine Pensionszusage regelmäßig nur auf das 65. Lebensjahr steuerlich anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Einzufrorene Pensionsrückstellungen bei späterem Übergang zur Beherrschung • Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. • Pensionsrückstellungen, die bis zu einem Zeitpunkt gebildet wurden, in dem der Pensionsberechtigte nicht beherrschender Gesellschafter war, bleiben bestehen und sind nicht nachträglich wegen eines späteren Gesellschafterwechsels zu korrigieren. • Bestehende, in bestandskräftigen Bescheiden ausgewiesene Pensionsrückstellungen sind einzufrieren; spätere Zuführungen sind steuerlich nur zu berücksichtigen, soweit sie den eingefrorenen Betrag übersteigen. • Bei beherrschenden Gesellschaftern ist eine Pensionszusage regelmäßig nur auf das 65. Lebensjahr steuerlich anzuerkennen. Die Klägerin ist eine GmbH und erteilte 1987 dem Geschäftsführer X1 eine Pensionszusage, berechnet auf das 60. Lebensjahr. Bis 2001 war X1 kein beherrschender Gesellschafter; 2002 wurde er Mehrheitsgesellschafter (60 %). Die Steuerbilanz und Bescheide bis 2004 sind bestandskräftig. Für 2005 bildete die Klägerin erneut Pensionsrückstellungen in Höhe von 117.189 €, die Betriebsprüfung und der Beklagte im Änderungsbescheid teilweise als nicht abzugsfähig behandelten und die Rückstellung gewinnerhöhend auflösten, weil X1 nun beherrschender Gesellschafter sei und die Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr zu berechnen sei. Die Klägerin hielt die Auflösung für unzulässig und focht die Bescheide an. • Die Pensionszusage von 1987 war zum Zeitpunkt des Abschlusses steuerlich anzuerkennen; maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Nach § 6a EStG sind bereits zutreffend ermittelte Pensionsrückstellungen nicht nachträglich zu korrigieren, nur weil sich später die Beteiligungsverhältnisse änderten; eine Korrektur für den Zeitraum 1987–2001 fehlt an der Rechtsgrundlage. • Die Steuerbescheide bis 2004 sind bestandskräftig, daher ist die Pensionsrückstellung auf dem Stand 31.12.2004 einzufrieren; ab 2005 ist neu zu berechnen, weil bei beherrschenden Gesellschaftern nur bis zum 65. Lebensjahr steuerlich anzuerkennen ist (BFH-Rechtsprechung). • Bis eine Neuberechnung für einen späteren Stichtag ergibt, dass der eingefrorene Betrag überschritten wird, sind weitere Zuführungen steuerlich nicht zu berücksichtigen (Anwendung von § 6a EStG und praktischer Verwaltungspraxis). • Die vom Beklagten vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung für 2005 war insoweit rechtswidrig; die Neuberechnung der Steuer folgte aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Bescheide für 2005 wurden insoweit geändert, dass die Pensionsrückstellung nur in dem Umfang aufzulösen ist, in dem sie den eingefrorenen Stand der bestandskräftigen Veranlagung 2004 übersteigt, und die Zuführung von 117.189 € in voller Höhe den steuerlichen Gewinn 2005 nicht mindert. Die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung durch den Beklagten war rechtswidrig, weil die bis 2004 gebildete Rückstellung einzufrieren ist und erst spätere Übersteigerungen zu berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2005 wird dem Beklagten übertragen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde zugelassen.