Urteil
5 K 1348/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer unterliegt der Festsetzungsverjährung; eine nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangene Steuerfestsetzung ist rechtswidrig.
• Eine Anzeige nach §§18,19 GrEStG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die zuständige Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts positive Kenntnis vom Vorgang erlangt; die bloße Übersendung an eine andere Dienststelle genügt nicht.
• Die Festsetzungsfrist kann wegen Nichterstattung einer Anzeige nach §170 Abs.2 Nr.1 AO erst später beginnen und im Falle leichtfertiger Steuerverkürzung nach §169 Abs.2 Satz 2 AO auf fünf Jahre verlängert werden; eine solche Verlängerung setzt jedoch Verschulden und einen ursächlichen Zusammenhang voraus, die hier nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer: Anzeige und fehlender Ursachenzusammenhang • Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer unterliegt der Festsetzungsverjährung; eine nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangene Steuerfestsetzung ist rechtswidrig. • Eine Anzeige nach §§18,19 GrEStG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die zuständige Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts positive Kenntnis vom Vorgang erlangt; die bloße Übersendung an eine andere Dienststelle genügt nicht. • Die Festsetzungsfrist kann wegen Nichterstattung einer Anzeige nach §170 Abs.2 Nr.1 AO erst später beginnen und im Falle leichtfertiger Steuerverkürzung nach §169 Abs.2 Satz 2 AO auf fünf Jahre verlängert werden; eine solche Verlängerung setzt jedoch Verschulden und einen ursächlichen Zusammenhang voraus, die hier nicht gegeben sind. Der Kläger erwarb am 30.01.2002 100% der Anteile an einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehörten. Der beurkundende Notar übersandte Verträge an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts; unklar blieb, ob die Grunderwerbsteuerstelle hiervon Kenntnis erhielt. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung 2009 wurde der Vorgang der Grunderwerbsteuerstelle bekannt. Das Finanzamt setzte daraufhin 2009 und 2010 Grunderwerbsteuer fest und stützte sich für die 2010er Festsetzung auf eine verlängerte Festsetzungsfrist wegen angeblicher leichtfertiger Steuerverkürzung. Der Kläger erhob Klage mit dem Hauptvorbringen, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen und eine verlängerte Frist nicht begründet sei. • Tatbestand und Entstehung: Die Voraussetzungen des §1 Abs.3 Nr.3 GrEStG für Steuerpflicht liegen vor, da durch den Anteilserwerb die GmbH mit Grundstücksvermögen betroffen ist. • Beginn der Festsetzungsfrist: Die Steuer entstand mit Wirksamkeit des Erwerbs am 30.01.2002, so dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf 2002 begann (§170 Abs.1 AO). • Anzeigepflicht und deren Wirksamkeit: Anzeigepflichten bestanden nach §§18,19 GrEStG für Notar und Erwerber; eine ordnungsgemäße Anzeige erfordert positive Kenntnis der für Grunderwerbsteuer zuständigen Organisationseinheit des Finanzamts. Die Notaranzeige an die Körperschaftsteuerstelle genügte nicht, soweit nicht sicher nachgewiesen werden kann, dass die Grunderwerbsteuerstelle die Unterlagen erhalten hat. • Beweislast und Feststellungsmängel: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Kontrollmitteilung vom 27.03.2002 bei der Grunderwerbsteuerstelle eingegangen ist; die verbleibende Unsicherheit geht zulasten des Klägers, der das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anzeige nachzuweisen hatte. • Leichtfertigkeit und Ursachenzusammenhang: Zwar wurde durch Unterlassen der Anzeige der objektive Tatbestand einer fremdnützigen Steuerhinterziehung erfüllt, es fehlt aber an dem für eine fünfjährige Verlängerung erforderlichen Verschulden in Form leichtfertiger Steuerverkürzung oder an einem durchgängigen Ursachenzusammenhang. Die Nichtfestsetzung beruhte vielmehr auf dem inneren Verwaltungsvorgang (Nichtweiterleitung oder Verlust der Kontrollmitteilung) und damit auf Gründen, die weder Kläger noch Notar zuzurechnen sind. • Rechtsfolge: Mangels wirksamer, fristwahrender Anzeige und ohne Verlängerung der Festsetzungsfrist durch nachgewiesene leichtfertige Steuerverkürzung war die 2010 ergangene Steuerfestsetzung verjährt und daher rechtswidrig. Die Klage ist begründet; die Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.02.2010 und 20.04.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 werden aufgehoben. Entscheidungsträger folgten der Auffassung, dass die Festsetzungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres 2002 begann und mangels wirksamer Anzeige sowie fehlender Voraussetzungen für eine fünfjährige Verlängerung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung die Bescheide verjährt waren. Der Kläger hat damit in der Sache obsiegt, weil die erforderliche positive Kenntnis der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle nicht nachgewiesen wurde und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen möglicher Pflichtverletzung und der Nichtfestsetzung nicht besteht. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.