Beschluss
13 V 2802/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide grundsätzlich nur dann rechtsbehelfsbefugt, wenn sie nach § 40 Abs. 3 FGO unmittelbar oder mittelbar von der Abgabe betroffen ist; dies gilt entsprechend im Einspruchsverfahren.
• Sind geänderte Messbescheide bestandskräftig und Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Aufhebung der Vollziehung nicht mehr erreicht werden.
• Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG begründet keine generelle Einspruchs- oder Klagebefugnis der Gemeinde gegen Gewerbesteuermessbescheide, auch bei erheblichen finanziellen Folgen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Vollziehung geänderter Gewerbesteuermessbescheide • Eine Gemeinde ist gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide grundsätzlich nur dann rechtsbehelfsbefugt, wenn sie nach § 40 Abs. 3 FGO unmittelbar oder mittelbar von der Abgabe betroffen ist; dies gilt entsprechend im Einspruchsverfahren. • Sind geänderte Messbescheide bestandskräftig und Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Aufhebung der Vollziehung nicht mehr erreicht werden. • Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG begründet keine generelle Einspruchs- oder Klagebefugnis der Gemeinde gegen Gewerbesteuermessbescheide, auch bei erheblichen finanziellen Folgen. Die Antragstellerin (Gemeinde) beantragt die Aufhebung der Vollziehung geänderter Gewerbesteuermessbescheide und Feststellungsbescheide über vortragsfähige Gewerbeverluste für die A & B KG (Streitzeitraum 1998–2003), nachdem der Antragsgegner die Messbeträge zugunsten der KG mit Bescheiden vom 17.08.2011 herabgesetzt hatte. Die KG war in den Jahren Gesellschaftsgeberin einer GmbH mit Auslandsbeteiligungen; es fanden Außenprüfungen statt und die KG führte Rechtsbehelfe, die mit den Abhilfebescheiden vom 17.08.2011 erledigt wurden. Die Gemeinde machte geltend, durch die Herabsetzungen sei sie finanziell erheblich belastet, sie sei verletzt im Sinne des § 350 AO und berief sich zusätzlich auf Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG. Sie legte Einspruch gegen die Messbescheide erst im April 2012 ein; der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung als unzulässig ab. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist unzulässig, weil die Bescheide bestandskräftig und die Festsetzungsverjährung eingetreten sind; nach Beendigung der Rechtsbehelfsverfahren im September 2011 entfielen Ablaufhemmungen, sodass die Regelfestsetzungsverjährung abgelaufen ist. • Rechtsbehelfsbefugnis: Nach § 350 AO i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO ist Voraussetzung der Antrags- bzw. Einspruchsbefugnis eine eigene rechtlich geschützte Rechtsposition. Die Rechtsprechung und § 40 Abs. 3 FGO begrenzen die Befugnis der Gemeinden im Messbescheidsverfahren auf Ausnahmefälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar als Abgabenschuldner betroffen ist. • Anwendung auf Einspruchsverfahren: § 40 Abs. 3 FGO ist nach herrschender Meinung analog auch auf das Einspruchsverfahren anzuwenden; ohne diese Anwendung entstünde ein Verfahren ohne gerichtliche Überprüfung, was Art. 19 Abs. 4 GG widerspräche. • Verfassungsrechtliche Erwägungen: Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG schützt die kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit, begründet aber kein generelles Rechtsschutzrecht gegen Festlegungen der Finanzverwaltung; die Kompetenzverteilung nach Art. 108 GG rechtfertigt die Bindung der Gemeinden an Messbescheide. • Fehlen von Anhaltspunkten für Ausnahmen: Die vom Kläger geltend gemachten Vermutungen einer Willkür, einer Interessenkollision oder einer Landesbeteiligung an der KG sind unsubstantiiert und nicht ausreichend belegt, damit § 40 Abs. 3 FGO greift. • Verfahrensrechtliches: Ein behaupteter Verfahrensverstoß nach § 21 FVG wurde verneint, da die Außenprüfung am Sitz der KG durchgeführt wurde und die Gemeinde 2011 ordnungsgemäß informiert bzw. beteiligt wurde. • Konsequenz für Aussetzung der Vollziehung: Mangels Einspruchs- oder Klagebefugnis der Gemeinde und wegen Bestandskraft der Bescheide war der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag der Gemeinde auf Aufhebung der Vollziehung der geänderten Gewerbesteuermessbescheide und der Bescheide über festgestellte vortragsfähige Gewerbeverluste vom 17.08.2011 wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Bescheide bereits bestandskräftig und die Festsetzungsverjährung eingetreten sind, sodass eine Aufhebung der Vollziehung nicht möglich ist. Zudem fehlt der Gemeinde die erforderliche Einspruchs- bzw. Klagebefugnis nach § 350 AO i.V.m. § 40 FGO, da keine Ausnahme des § 40 Abs. 3 FGO vorliegt und die vorgebrachten Vermutungen nicht substantiiert sind. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG begründet keine weitergehende Rechtsbehelfsbefugnis in diesem Fall. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof erfolgt nicht.