Urteil
7 K 2576/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Veräußerung eines Teils eines Praxisanteils ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Veräußerungsjahr zu erfassen, wenn der Veräußerer wirtschaftlich über den Kaufpreis verfügt.
• Eine nachgelagerte Besteuerung der Veräußerungserlöse kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine tatsächliche Leibrentenverpflichtung des Erwerbers besteht oder die Zahlungserträge wagnisbehaftet sind bzw. überwiegend der Versorgung des Veräußerers dienen.
• Die Einzahlung eines Kaufpreises durch den Erwerber als Einmalbeitrag in eine Rentenversicherung zu Gunsten des Veräußerers führt nicht automatisch zu einer Rentenverpflichtung des Erwerbers; wirtschaftlich kann dies einer sofortigen Zahlung gleichstehen.
• Betriebsausgaben aus Beiträgen zur Direktversicherung einer Angestellten sind nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinn bei Einmalzahlung in Rentenversicherung: Gewinn im Veräußerungsjahr • Bei Veräußerung eines Teils eines Praxisanteils ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Veräußerungsjahr zu erfassen, wenn der Veräußerer wirtschaftlich über den Kaufpreis verfügt. • Eine nachgelagerte Besteuerung der Veräußerungserlöse kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine tatsächliche Leibrentenverpflichtung des Erwerbers besteht oder die Zahlungserträge wagnisbehaftet sind bzw. überwiegend der Versorgung des Veräußerers dienen. • Die Einzahlung eines Kaufpreises durch den Erwerber als Einmalbeitrag in eine Rentenversicherung zu Gunsten des Veräußerers führt nicht automatisch zu einer Rentenverpflichtung des Erwerbers; wirtschaftlich kann dies einer sofortigen Zahlung gleichstehen. • Betriebsausgaben aus Beiträgen zur Direktversicherung einer Angestellten sind nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Die Kläger sind eine ärztliche Praxisgemeinschaft (GbR) und ein Gesellschafter (Kläger zu 2.) veräußerte 2004 einen weiteren Anteil an Herrn B. Vereinbart war ein Kaufpreis von 484.000 Euro; Herr B zahlte den Betrag als Einmalbeitrag in eine Rentenversicherung, bei der Herr B Versicherungsnehmer und der Kläger zu 2. versicherte Person und Bezugsberechtigter war. Die Kläger erklärten die Besteuerung der sich ergebenden Rentenzahlungen erst bei Zufluss; das Finanzamt erfasste hingegen 2004 einen laufenden Veräußerungsgewinn von 419.672 Euro. Die Betriebsprüfung änderte die Erklärung, das Finanzamt erließ einen geänderten Feststellungsbescheid und wies den Einspruch zurück. Die Kläger rügten, es liege eine Veräußerung gegen Leibrente vor und verlangten nachgelagerte Besteuerung; daneben beantragten sie eine geringfügige Korrektur von Betriebsausgaben eines anderen Gesellschafters. • Änderung des ursprünglichen Feststellungsbescheids war gemäß § 164 Abs. 2 AO zulässig. • Nach §§ 16, 18 EStG ist bei Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils der laufende Gewinn zu erfassen, wenn die Veräußerung nach dem 31.12.2001 erfolgt; hier wurde 2004 ein Teilanteil veräußert, somit ist der Gewinn im Veräußerungsjahr steuerpflichtig. • Die Voraussetzungen für eine nachgelagerte Besteuerung nach der BFH-Rechtsprechung (Ausnahme für Veräußerung gegen Leibrente) liegen nicht vor, weil keine Rentenverpflichtung des Erwerbers besteht: Versicherungsnehmer ist Herr B, die Rentenzahlungspflicht liegt allein bei der Versicherung; der Kläger hat wirksam dem Abschluss der Versicherung und der Einzahlung des Einmalbeitrags zugestimmt und damit wirtschaftlich über den Kaufpreis verfügt. • Wirtschaftlich entspricht der Vorgang der sofortigen Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer und dessen anschließender Anlage in eine Rentenversicherung; das Fehlen einer eigenen Verpflichtung des Erwerbers zur Rentenzahlung schließt das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung aus. • Die von den Klägern angeführten Risiken (Zinsentwicklung, Verringerung des Rentenwerts) ändern nichts daran, dass der Kläger als Bezugsberechtigter gesichert war und somit keinen Fall begründet, der eine nachträgliche Besteuerung rechtfertigt. • Separat wurde festgestellt, dass die vom Gesellschafter A geleisteten Beiträge zur Direktversicherung einer Angestellten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG in Höhe von 600 Euro zu berücksichtigen sind. Die Klage war nur teilweise erfolgreich: Der Gewinnfeststellungsbescheid 2004 und die Einspruchsentscheidung wurden lediglich insoweit abgeändert, dass der Gewinn des Gesellschafters A um 600 Euro zu mindern ist. Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns für den Kläger zu 2. in Höhe von 419.672 Euro bleibt es bei der Feststellung des Finanzamts; der Gewinn ist im Jahr 2004 zu erfassen, weil der Kläger wirtschaftlich über den Kaufpreis verfügte und keine Rentenverpflichtung des Erwerbers bestand, die eine nachgelagerte Besteuerung gerechtfertigt hätte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Insgesamt hat damit das Finanzamt überwiegend obsiegt; einzig die Berücksichtigung der Direktversicherungsbeiträge des Mitgesellschafters wurde zu Gunsten der Kläger geändert.