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Urteil

2 K 853/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuteilung und Speicherung der steuerlichen Identifikationsnummer beruht auf §§ 139a, 139b AO und ist verfassungsgemäß. • Die Vorschriften der §§ 139a, 139b AO genügen dem Gebot der Normklarheit und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). • Die Identifikationsnummer ist als geeignetes und erforderliches Mittel zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zulässig; eine Verletzung der Menschenwürde oder der Religionsfreiheit liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Identifikationsnummer (§§ 139a, 139b AO) • Die Zuteilung und Speicherung der steuerlichen Identifikationsnummer beruht auf §§ 139a, 139b AO und ist verfassungsgemäß. • Die Vorschriften der §§ 139a, 139b AO genügen dem Gebot der Normklarheit und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). • Die Identifikationsnummer ist als geeignetes und erforderliches Mittel zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zulässig; eine Verletzung der Menschenwürde oder der Religionsfreiheit liegt nicht vor. Die Klägerin erhielt durch das Bundeszentralamt für Steuern eine lebenslang gültige steuerliche Identifikationsnummer und wurde über die damit gespeicherten personenbezogenen Daten informiert. Sie begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuteilung und hilfsweise Befreiung von der Nummer; sie rügt Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Mangel an Normenklarheit, Verstoß gegen das Übermaßverbot, Gefährdung der Menschenwürde und Eingriffe in die Religionsfreiheit. Die Klägerin moniert insbesondere unbestimmte Ermächtigungen zur Erhebung, Verwendung und Weitergabe der Nummer sowie die fehlende, wirksame Zweckbindung. Der Beklagte verteidigt § 139b AO als ausreichend bestimmt und verhältnismäßig; die Nummer diene der eindeutigen Identifikation zur Gewährleistung gleichmäßiger Besteuerung und sei internationaler Standard. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Regelungen verfassungswidrig sind. • Die Klage ist zulässig; die Feststellungsklage ist trotz fehlender Verwaltungsakte möglich, da ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis durch Zuteilung und Speicherung entstanden ist (§ 41 Abs. 1 FGO). • Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist anerkannt, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt; Grundrechtsbeschränkungen sind als verfassungsimmanente Schranken zulässig. • Nach Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Einführung der Identifikationsnummer geeignet, erforderlich und angemessen: Sie dient einem gewichtigen Allgemeingut (gleichmäßige Besteuerung) und ermöglicht eine eindeutige Identifikation zur Verbesserung des Vollzugs der Steuergesetze. • Die gespeicherten Daten nach § 139b Abs. 3 AO (Name, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdaten, Anschrift, zuständige Finanzbehörde, Übermittlungssperren, Sterbetag u.a.) sind hinreichend zweckgebunden und erlauben keine aussagekräftigen Persönlichkeitsprofile; damit überwiegen nicht die Grundrechtsinteressen der Klägerin. • Die Regelung enthält zwar allgemeine Begriffe wie "andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen", diese sind aber auslegbar und durch Rückgriff auf das BDSG hinreichend bestimmbar; weitergehende Verwendungszwecke sind an spezialgesetzliche Regelungen gebunden. • Die Speicherung ohne konkreten Anlass ist kein unzulässiges Vorratsdatenspeichern, weil Zweck und Grenzen der Speicherung gesetzlich bestimmt sind und die Verwendung beschränkt bleibt; Rechtsaufsichts- und Auskunftsrechte bestehen für Betroffene. • Die Zuteilung der Identifikationsnummer verletzt nicht die Menschenwürde: Die Nummer ist ein behördeninternes Ordnungsmerkmal und ersetzt nicht den Namen oder die Subjektqualität der Person. • Religionsfreiheit und Glaubensüberzeugungen der Klägerin werden durch die Nummer nicht tangiert; die innere und äußere Religionsfreiheit bleibt gewahrt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Zuteilung und Speicherung der steuerlichen Identifikationsnummer auf Grundlage der §§ 139a, 139b AO für verfassungsgemäß; die Vorschriften genügen dem Bestimmtheitsgebot und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist die Identifikationsnummer geeignet und erforderlich, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, die gespeicherten Daten sind zweckgebunden und der Begriffskreis auslegbar; zudem liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde oder die Religionsfreiheit vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.