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Urteil

7 K 2640/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG a.F. kann der Vergütungsgläubiger Erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 AO in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG sein. • Kapitalertragsteuer ist Abzugssteuer des Vergütungsgläubigers; wer die Steuer tatsächlich für Rechnung des Gläubigers gezahlt hat, ist erstattungsberechtigt. • Die Vorschrift des § 44b Abs. 5 EStG steht einer Erstattungsberechtigung des Vergütungsgläubigers bei nachträglicher Freistellungsbescheinigung nicht zwingend entgegen; eine analoge Anwendung dieser Sonderregel ist ausgeschlossen, wenn die Tatbestandsgruppen nicht vergleichbar sind.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des ausländischen Anteilseigners bei nachträglicher Freistellungsbescheinigung • Bei nachträglicher Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG a.F. kann der Vergütungsgläubiger Erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 AO in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG sein. • Kapitalertragsteuer ist Abzugssteuer des Vergütungsgläubigers; wer die Steuer tatsächlich für Rechnung des Gläubigers gezahlt hat, ist erstattungsberechtigt. • Die Vorschrift des § 44b Abs. 5 EStG steht einer Erstattungsberechtigung des Vergütungsgläubigers bei nachträglicher Freistellungsbescheinigung nicht zwingend entgegen; eine analoge Anwendung dieser Sonderregel ist ausgeschlossen, wenn die Tatbestandsgruppen nicht vergleichbar sind. Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft und Alleingesellschafterin der sich in Liquidation befindlichen B GmbH. Im Januar 2001 zahlte die B GmbH eine Bruttodividende von 9.000.000 DM an die Klägerin; Kapitalertragsteuer wurde nicht einbehalten. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der B GmbH mit Bescheid vom 12.3.2001 Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag unter Vorbehalt fest. Die Klägerin und die B GmbH leisteten daraufhin Zahlungen an das Finanzamt. Später erteilte das Bundeszentralamt für Steuern am 20.9.2006 rückwirkend eine Freistellungsbescheinigung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.11.2002. Das Finanzamt hob die Festsetzung auf und rechnete ein Erstattungsguthaben der B GmbH mit deren Steuerschulden auf; gegenüber der Klägerin erging ein Abrechnungsbescheid, der ihren Erstattungsanspruch verneint. Die Klägerin klagt auf Feststellung ihres Erstattungsanspruchs aus abgeführter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. • Zuständigkeit: Abrechnungsbescheid ist das geeignete Verwaltungsaktmittel zur Entscheidung über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 218 AO). • Erstattungsanspruch: Die Klägerin ist erstattungsberechtigt, weil die Kapitalertragsteuer materielle Steuer des Vergütungsgläubigers ist und die Zahlung auf Rechnung der Klägerin erfolgte; daher greifen die Grundsätze des § 37 Abs. 2 AO in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. • Freistellungsbescheinigung: Eine unmittelbare Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG ist ausgeschlossen, weil nur eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG a.F. vorliegt; dennoch ist eine entsprechende Anwendung zulässig, weil das Ziel, den Vergütungsgläubiger erstattungsberechtigt zu stellen, dem Gesetzeszweck entspricht. • Abzug und Nachforderung: Auch eine nachträgliche Nachforderung ändert nicht den materiellen Charakter der Abzugssteuer als Steuer des Vergütungsgläubigers; daher rechtfertigt dies die Erstattungsberechtigung der Klägerin. • § 44b Abs. 5 EStG: Diese Sonderregel des Erstattungsanspruchs zugunsten des Vergütungsschuldners ist auf andere, konkret aufgeführte Fallgestaltungen zugeschnitten und steht hier nicht entgegen; weder ist die Vorschrift unmittelbar anwendbar noch rechtfertigt die fehlende Erwähnung der Freistellungsbescheinigung eine analoge Anwendung. • Aufrechnung: Die gegenüber der B GmbH erklärte Aufrechnung berührt die Erstattungsberechtigung der Klägerin nicht, denn die Zahlung erfolgte auf Rechnung der Klägerin und der Beklagte ist der richtige Erstattungsverpflichtete. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht verpflichtet den Beklagten, den Abrechnungsbescheid vom 18.3.2008 und die Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch auf Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.250.000 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 123.750 DM zusteht. Die Begründung beruht darauf, dass die abgeführte Kapitalertragsteuer materiell der Klägerin zuzurechnen ist und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AO in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen. Die vom Beklagten angeführte Anwendung bzw. Analogie zu § 44b Abs. 5 EStG wird abgelehnt, ebenso die Wirkung der Aufrechnung gegenüber der B GmbH auf den Erstattungsanspruch der Klägerin. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.