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Urteil

10 K 2820/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einnahmen aus Kapitalvermögen in Schneeballsystemen können durch Novation steuerlich zugeflossen sein, wenn der Anleger der Wiederanlage zustimmt und der Schuldner zumindest zum Zeitpunkt leistungsfähig erscheint. • Zur Frage des Zuflusses kommt es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die Forderung an; bloß buchmäßige Gutschriften genügen nicht ohne Ausdruck tatsächlicher Verfügungsbefugnis. • Bei Unterlassen der Angabe steuerlich relevanter Zinseinnahmen kann eine Festsetzung innerhalb von fünf Jahren wegen Leichtfertigkeit wiederaufgenommen werden; eine Steuerfahndungsprüfung hemmt die Ablauffrist nach § 171 Abs. 5 AO.
Entscheidungsgründe
Zufluss von Zinsen durch Novation bei Wiederanlage in Schneeballsystemen • Einnahmen aus Kapitalvermögen in Schneeballsystemen können durch Novation steuerlich zugeflossen sein, wenn der Anleger der Wiederanlage zustimmt und der Schuldner zumindest zum Zeitpunkt leistungsfähig erscheint. • Zur Frage des Zuflusses kommt es auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die Forderung an; bloß buchmäßige Gutschriften genügen nicht ohne Ausdruck tatsächlicher Verfügungsbefugnis. • Bei Unterlassen der Angabe steuerlich relevanter Zinseinnahmen kann eine Festsetzung innerhalb von fünf Jahren wegen Leichtfertigkeit wiederaufgenommen werden; eine Steuerfahndungsprüfung hemmt die Ablauffrist nach § 171 Abs. 5 AO. Die Klägerin, beruflich Innenarchitektin, gab für 2000 und 2001 Steuererklärungen ab und kreuzte an, Kapitalerträge lägen nicht über 3.100 DM. Sie hatte bei einem Anlagevermittler (Herrn A/L) mehrfach Geld investiert; es wurden hohe Verzinsungen versprochen, tatsächliche Zinszahlungen flossen nicht, stattdessen erfolgten Teilrückzahlungen und Wiederanlagen. Nach einer Steuerfahndungsprüfung berücksichtigte die Finanzbehörde 2009 im Rahmen geänderter Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe der festgestellten Zinsen. Die Klägerin wandte ein, sie sei getäuscht worden und habe keinen Zufluss der Zinsen erlangt; die Bescheide wurden durch Einspruchsentscheidung bestätigt. Streitpunkt ist, ob die Zinsen der Klägerin steuerlich zugeflossen sind und ob die Änderung für 2000 noch zulässig war. • Rechtliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einnahmen aus Kapitalvermögen), § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG (Zuflussprinzip), §§ 169,171 AO (Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung), § 378 AO (Leichtfertigkeit) sowie BFH-Rechtsprechung zum Zufluss bei Schneeballsystemen. • Zufluss durch Novation: Der Senat folgt der BFH-Rechtsprechung, wonach auch Gutschriften durch Wiederanlage in Schneeballsystemen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können, wenn die Gutschrift mehr als bloße Buchung ist und der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. • Wirtschaftliche Verfügungsmacht und Interesse: Die Klägerin hat der Wiederanlage zugestimmt und damit der Umwandlung der Zinsschuld in eine neue Darlehensforderung zugestimmt; dies indiziert ihre Verfügungsmacht über die Zinsen, sodass ein Zufluss im Zeitpunkt der Novation anzunehmen ist. • Leistungsfähigkeit des Schuldners: Eine objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lag nicht fest; weil Teilzahlungen erfolgten und der Anlagevermittler noch leistungsfähig erschien, war die Annahme eines möglichen Auszahlungszugangs berechtigt, sodass der Zufluss nicht ausgeschlossen ist. • Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung: Für 2000 war die fünfjährige Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung grundsätzlich relevant, jedoch trat durch die 2007 begonnene Steuerfahndungsprüfung eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ein, sodass die Änderung 2009 noch zulässig war. • Leichtfertigkeit: Die Klägerin als fachlich nicht völlig unbedarfter Steuerpflichtige hätte die Zahlungen und Wiederanlagen als steuerlich relevant erkennen und nicht verschweigen müssen; das Verschweigen war deshalb leichtfertig im Sinne des § 378 AO. • Kosten und Revision: Die Klage war abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage des Zuflusses in Schneeballsystemen weiter gehend zu klären ist. Die Klage wird abgewiesen; die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 sind rechtmäßig, weil die streitigen Zinsen der Klägerin durch Novation als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind. Das Unterlassen der Angabe der Zinseinnahmen stellt eine leichtfertige Steuerverkürzung dar, sodass die Festsetzung nach Maßgabe der fünfjährigen Frist und der durch die Steuerfahndungsprüfung eingetretenen Ablaufhemmung zulässig geändert wurde. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche Fragen zum Zufluss bei Schneeballsystemen weiterer Entscheidung bedürfen.